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§ 5 - ReNoPat-Ausbildungsverordnung (ReNoPatAusbV)
V. v. 29.08.2014 BGBl. I S. 1490 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 24.06.2022 BGBl. I S. 959
Geltung ab 01.08.2015; FNA: 806-22-1-95 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2015; FNA: 806-22-1-95 Berufliche Bildung
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§ 5 Durchführung der Berufsausbildungen
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, was insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 6 bis 10 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
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