Tools:
Update via:
Verordnung über die Berufsausbildungen zum Rechtsanwaltsfachangestellten und zur Rechtsanwaltsfachangestellten, zum Notarfachangestellten und zur Notarfachangestellten, zum Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten und zur Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten sowie zum Patentanwaltsfachangestellten und zur Patentanwaltsfachangestellten (ReNoPat-Ausbildungsverordnung - ReNoPatAusbV)
V. v. 29.08.2014 BGBl. I S. 1490 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 24.06.2022 BGBl. I S. 959
Geltung ab 01.08.2015; FNA: 806-22-1-95 Berufliche Bildung
|
Geltung ab 01.08.2015; FNA: 806-22-1-95 Berufliche Bildung
|
Eingangsformel *
Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
---
---
- *
- Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht.
§ 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe
Die Ausbildungsberufe Rechtsanwaltsfachangestellter und Rechtsanwaltsfachangestellte, Notarfachangestellter und Notarfachangestellte, Rechtsanwalts- und Notarfachangestellter und Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte sowie Patentanwaltsfachangestellter und Patentanwaltsfachangestellte werden nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
§ 2 Dauer der Berufsausbildungen
Die Berufsausbildungen dauern jeweils drei Jahre.
§ 3 Ausbildungsrahmenplan
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Gegenstand der Berufsausbildungen sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit).
(2) Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Berufsausbildungen ist insbesondere dann zulässig, wenn betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
§ 4 Struktur der Berufsausbildungen, Ausbildungsberufsbilder
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Berufsausbildungen gliedern sich in
- 1.
- berufsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
- 2.
- weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten des jeweiligen Ausbildungsberufes sowie
- 3.
- berufsübergreifende integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Berufsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind
- 1.
- Mandanten- oder Beteiligtenbetreuung
- a)
- Mandanten- oder beteiligtenorientierte Kommunikation und serviceorientierte Betreuung
- b)
- Konferenz- und Besprechungsmanagement
- c)
- Fachbezogene Anwendung der englischen Sprache
- 2.
- Büro- und Arbeitsorganisation
- a)
- Betriebs- und Arbeitsabläufe; Qualitätssicherung
- b)
- Büro- und Verwaltungsarbeiten; Aktenverwaltung und Dokumentation
- c)
- Fristen- und Terminmanagement
- d)
- Arbeiten im Team
- e)
- Textgestaltung
- f)
- Informations- und Kommunikationssysteme
- g)
- Elektronischer Rechtsverkehr
- h)
- Datenschutz und Datensicherheit
- 3.
- Rechnungswesen und -kontrolle
- a)
- Rechnungs- und Finanzwesen; Zahlungsverkehr
- b)
- Aktenbuchhaltung
- 4.
- Gesetze und Verordnungen in der Rechtspflege
- a)
- Handhabung von Gesetzen und Verordnungen; Europarecht
- b)
- Zivilrecht
- aa)
- Allgemeiner Teil des bürgerlichen Rechts
- bb)
- Schuld- und Sachenrecht
- cc)
- Handels- und Gesellschaftsrecht
- c)
- Zivilverfahrensrecht; Zwangsvollstreckungsrecht.
(3) Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsberuf Rechtsanwaltsfachangestellter und Rechtsanwaltsfachangestellte sind
- 1.
- Zivilrechtliches Mandat
- a)
- Rechtsanwendung im Bereich des bürgerlichen Rechts
- b)
- Rechtsanwendung in den Bereichen des Wirtschafts- und Europarechts
- c)
- Rechtsanwendung im Bereich des Zivilprozesses
- 2.
- Zwangsvollstreckungsrechtliches Mandat
- 3.
- Vergütung und Kosten im zivilrechtlichen Mandat
- a)
- Vergütungsgrundsätze
- b)
- Vergütung im Zivilprozess
- c)
- Vergütung in Prozesskosten- und Beratungshilfeverfahren
- d)
- Vergütung in der Zwangsvollstreckung
- e)
- Kostentragung und Kostenfestsetzung
- f)
- Gerichtskosten
- 4.
- Zahlungsverkehr.
(4) Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsberuf Notarfachangestellter und Notarfachangestellte sind
- 1.
- Notariatsgeschäfte
- a)
- Rechtsanwendung in den Bereichen des bürgerlichen Rechts und des Zivilverfahrensrechts
- b)
- Rechtsanwendung im Bereich des Liegenschaftsrechts
- c)
- Rechtsanwendung in den Bereichen des Familien- und Erbrechts
- d)
- Rechtsanwendung in den Bereichen des Handels- und Gesellschaftsrechts
- 2.
- Notarielles Berufs- und Verfahrensrecht
- a)
- Stellung und Amtspflichten des Notars
- b)
- Urkundswesen
- c)
- Verwahrungsgeschäfte
- 3.
- Kostenrecht
- 4.
- Elektronischer Rechtsverkehr im Notariat.
(5) Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsberuf Rechtsanwalts- und Notarfachangestellter und Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte sind
- 1.
- Rechtsanwendung in den Bereichen des bürgerlichen Rechts sowie des Handels- und Gesellschaftsrechts
- 2.
- Rechtsanwendung in den Bereichen des Zivilprozesses und der Zwangsvollstreckung
- 3.
- Notariatsgeschäfte
- a)
- Rechtsanwendung im Bereich des Liegenschaftsrechts
- b)
- Rechtsanwendung in den Bereichen des Familien- und Erbrechts
- c)
- Rechtsanwendung im Bereich des Registerrechts
- 4.
- Vergütung und Kosten
- a)
- Anwaltsvergütung
- b)
- Notarkosten
- c)
- Gerichtskosten
- 5.
- Elektronischer Rechts- und Zahlungsverkehr
- 6.
- Notarielles Berufs- und Verfahrensrecht.
(6) Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsberuf Patentanwaltsfachangestellter und Patentanwaltsfachangestellte sind
- 1.
- Grundlagen des Rechts des geistigen Eigentums
- 2.
- Nationaler gewerblicher Rechtsschutz
- a)
- Nationale gesetzliche Vorschriften
- b)
- Anmeldung nationaler gewerblicher Schutzrechte
- c)
- Erteilungs- und Eintragungsverfahren
- d)
- Rechtsmittel und Rechtsbehelfe
- 3.
- Internationaler, regionaler und europäischer gewerblicher Rechtsschutz
- a)
- Internationale Zusammenarbeit
- b)
- Anmeldung gewerblicher Schutzrechte auf Grund internationaler, regionaler und europäischer Verträge und Abkommen
- c)
- Anmeldung gewerblicher Schutzrechte im Ausland
- d)
- Erteilungs- und Eintragungsverfahren
- e)
- Rechtsmittel und Rechtsbehelfe
- 4.
- Büro- und Verwaltungsaufgaben im gewerblichen Rechtsschutz
- a)
- Fristenmanagement
- b)
- Aufrechterhaltung und Umschreibung von Schutzrechten
- 5.
- Verfahren nach Erteilung oder Eintragung von Schutzrechten
- a)
- Erstinstanzliche Verfahren
- b)
- Rechtsmittel und Rechtsbehelfe
- 6.
- Vergütungs- und Kostenrecht.
(7) Berufsübergreifende integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind
- 1.
- Stellung des Ausbildungsbetriebes im Rechtswesen und im Wirtschaftssystem
- 2.
- Aufbau, Organisationsstruktur und Rechtsform des Ausbildungsbetriebes
- 3.
- Berufsbildung, Arbeits-, Sozial- und Tarifrecht
- 4.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit; Maßnahmen der Gesundheitsförderung
- 5.
- Umweltschutz.
§ 5 Durchführung der Berufsausbildungen
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, was insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 6 bis 10 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
§ 6 Zwischenprüfung
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll am Anfang des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf
- 1.
- die in der Anlage Abschnitt A für das erste Ausbildungsjahr genannten berufsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
- 2.
- die in der Anlage Abschnitt F genannten berufsübergreifenden integrativen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 3.
- den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
- 1.
- Kommunikation und Büroorganisation sowie
- 2.
- Rechtsanwendung.
(4) Für den Prüfungsbereich Kommunikation und Büroorganisation bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
- a)
- Arbeitsaufgaben zu planen, durchzuführen und zu kontrollieren,
- b)
- Post zu bearbeiten und Akten zu verwalten,
- c)
- Vorschriften des Datenschutzes zu beachten,
- d)
- Konferenzen und Besprechungen zu managen,
- e)
- Fristen und Termine zu überwachen,
- f)
- Mandanten oder Beteiligte serviceorientiert zu empfangen und zu betreuen;
- 2.
- der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(5) Für den Prüfungsbereich Rechtsanwendung bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
- a)
- Stellung und Hauptpflichten des Rechtsanwalts, des Notars und des Patentanwalts im Rechtssystem zu beachten,
- b)
- Gesetze und Verordnungen zu handhaben,
- c)
- Entstehung und Wirksamkeit von Rechtsgeschäften zu prüfen,
- d)
- Leistungsstörungen beim Kaufvertrag festzustellen,
- e)
- Arten von Kaufleuten und Unternehmensformen zu unterscheiden,
- f)
- Mahnschreiben zu erstellen;
- 2.
- der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 7 Abschlussprüfung für den Ausbildungsberuf Rechtsanwaltsfachangestellter und Rechtsanwaltsfachangestellte
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf
- 1.
- die in der Anlage Abschnitt A genannten berufsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
- 2.
- die in der Anlage Abschnitt B genannten weiteren berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
- 3.
- die in der Anlage Abschnitt F genannten berufsübergreifenden integrativen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 4.
- den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen
- 1.
- Geschäfts- und Leistungsprozesse,
- 2.
- Mandantenbetreuung,
- 3.
- Rechtsanwendung im Rechtsanwaltsbereich,
- 4.
- Vergütung und Kosten sowie
- 5.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Für den Prüfungsbereich Geschäfts- und Leistungsprozesse bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
- a)
- arbeitsorganisatorische Prozesse zu planen, durchzuführen und zu kontrollieren,
- b)
- zur Qualitätsverbesserung betrieblicher Prozesse beizutragen,
- c)
- Büro- und Verwaltungsaufgaben zu planen, durchzuführen und zu kontrollieren,
- d)
- elektronischen Rechtsverkehr zu nutzen,
- e)
- Auskünfte aus Registern einzuholen und zu verarbeiten,
- f)
- Aktenbuchhaltung zu führen,
- g)
- Aufgaben im Bereich des Rechnungs- und Finanzwesens auszuführen;
- 2.
- der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(4) Für den Prüfungsbereich Mandantenbetreuung bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
- a)
- Mandanten serviceorientiert zu betreuen,
- b)
- Anliegen von Mandanten zu erfassen,
- c)
- Gespräche mit Mandanten adressatenorientiert zu führen,
- d)
- Auskünfte einzuholen und zu erteilen,
- e)
- Konfliktsituationen zu bewältigen;
- 2.
- für die Prüfung wählt der Prüfungsausschuss eines der folgenden Gebiete aus:
- a)
- zivilrechtliches Mandat,
- b)
- zwangsvollstreckungsrechtliches Mandat,
- c)
- Vergütung und Kosten im zivilrechtlichen Mandat oder
- d)
- Zahlungsverkehr;
- 3.
- mit dem Prüfling soll ein fallbezogenes Fachgespräch geführt werden;
- 4.
- die fachbezogene Anwendung der englischen Sprache ist zu berücksichtigen;
- 5.
- die Prüfungszeit beträgt 15 Minuten.
(5) Für den Prüfungsbereich Rechtsanwendung im Rechtsanwaltsbereich bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
- a)
- Sachverhalte, insbesondere in den Bereichen des bürgerlichen Rechts sowie des Gesellschafts-, Wirtschafts- und Europarechts, rechtlich zu erfassen und zu beurteilen,
- b)
- Maßnahmen im Zivilprozess- und Zwangsvollstreckungsrecht vorzubereiten, durchzuführen und zu kontrollieren,
- c)
- fachkundliche Texte zu formulieren und zu gestalten;
- 2.
- der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die fachbezogene Anwendung der englischen Sprache ist zu berücksichtigen;
- 4.
- die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
(6) Für den Prüfungsbereich Vergütung und Kosten bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
- a)
- Werte, Gebühren und Auslagen für Vergütungsrechnungen zu ermitteln,
- b)
- Vergütungsrechnungen im außergerichtlichen und gerichtlichen Bereich sowie im Zwangsvollstreckungsverfahren zu erstellen,
- c)
- Kostenfestsetzungsanträge und Anträge auf Vergütung im Prozesskostenhilfeverfahren zu erstellen,
- d)
- Gerichtskostenvorschüsse zu berechnen und Gerichtskostenrechnungen zu kontrollieren;
- 2.
- der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen;
- 2.
- der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(8) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
- Geschäfts- und Leistungsprozesse mit 15 Prozent,
- 2.
- Mandantenbetreuung mit 15 Prozent,
- 3.
- Rechtsanwendung im Rechtsanwaltsbereich mit 30 Prozent,
- 4.
- Vergütung und Kosten mit 30 Prozent,
- 5.
- Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
(9) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen wie folgt bewertet worden sind:
- 1.
- im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend",
- 2.
- im Prüfungsbereich Rechtsanwendung im Rechtsanwaltsbereich mit mindestens „ausreichend",
- 3.
- in mindestens drei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend",
- 4.
- in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend".
(10) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Geschäfts- und Leistungsprozesse", „Rechtsanwendung im Rechtsanwaltsbereich", „Vergütung und Kosten" oder „Wirtschafts- und Sozialkunde" durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
- 1.
- der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden ist und
- 2.
- die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
§ 8 Abschlussprüfung für den Ausbildungsberuf Notarfachangestellter und Notarfachangestellte
§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf
- 1.
- die in der Anlage Abschnitt A genannten berufsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
- 2.
- die in der Anlage Abschnitt C genannten weiteren berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
- 3.
- die in der Anlage Abschnitt F genannten berufsübergreifenden integrativen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 4.
- den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen
- 1.
- Geschäfts- und Leistungsprozesse,
- 2.
- Beteiligtenbetreuung,
- 3.
- Rechtsanwendung im Notarbereich,
- 4.
- Kosten sowie
- 5.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Für den Prüfungsbereich Geschäfts- und Leistungsprozesse bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
- a)
- arbeitsorganisatorische Prozesse zu planen, durchzuführen und zu kontrollieren,
- b)
- zur Qualitätsverbesserung betrieblicher Prozesse beizutragen,
- c)
- Büro- und Verwaltungsaufgaben zu planen, durchzuführen und zu kontrollieren,
- d)
- elektronischen Rechtsverkehr zu nutzen,
- e)
- Auskünfte aus Registern einzuholen und zu verarbeiten,
- f)
- Aktenbuchhaltung zu führen,
- g)
- Aufgaben im Bereich des Rechnungs- und Finanzwesens auszuführen;
- 2.
- der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(4) Für den Prüfungsbereich Beteiligtenbetreuung bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
- a)
- Beteiligte serviceorientiert zu betreuen,
- b)
- Anliegen von Beteiligten zu erfassen,
- c)
- Gespräche mit Beteiligten adressatenorientiert zu führen,
- d)
- Auskünfte einzuholen und zu erteilen,
- e)
- Konfliktsituationen zu bewältigen;
- 2.
- für die Prüfung wählt der Prüfungsausschuss eines der folgenden Gebiete aus:
- a)
- Notariatsgeschäfte,
- b)
- notarielles Berufs- und Verfahrensrecht,
- c)
- Kostenrecht oder
- d)
- elektronischer Rechtsverkehr im Notariat;
- 3.
- mit dem Prüfling soll ein fallbezogenes Fachgespräch geführt werden;
- 4.
- die fachbezogene Anwendung der englischen Sprache ist zu berücksichtigen;
- 5.
- die Prüfungszeit beträgt 15 Minuten.
(5) Für den Prüfungsbereich Rechtsanwendung im Notarbereich bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
- a)
- Sachverhalte, insbesondere in den Bereichen des bürgerlichen Rechts sowie des Handels-, Gesellschafts- und Registerrechts, rechtlich zu erfassen und zu beurteilen,
- b)
- Notariatsgeschäfte unter Berücksichtigung des Beurkundungs- und Berufsrechts einschließlich des dazugehörigen materiellen Rechts vorzubereiten, durchzuführen und zu kontrollieren,
- c)
- fachkundliche Texte zu formulieren und zu gestalten;
- 2.
- der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die fachbezogene Anwendung der englischen Sprache ist zu berücksichtigen;
- 4.
- die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
(6) Für den Prüfungsbereich Kosten bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
- a)
- Kosten zu ermitteln und Kostenberechnungen unter Berücksichtigung der Geschäftswert- und Gebührenvorschriften zu erstellen,
- b)
- die Kosteneinziehung unter Berücksichtigung der Fälligkeits- und Verjährungsvorschriften vorzubereiten und zu kontrollieren;
- 2.
- der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen;
- 2.
- der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(8) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
- Geschäfts- und Leistungsprozesse mit 15 Prozent,
- 2.
- Beteiligtenbetreuung mit 15 Prozent,
- 3.
- Rechtsanwendung im Notarbereich mit 30 Prozent,
- 4.
- Kosten mit 30 Prozent,
- 5.
- Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
(9) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen wie folgt bewertet worden sind:
- 1.
- im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend",
- 2.
- im Prüfungsbereich Rechtsanwendung im Notarbereich mit mindestens „ausreichend",
- 3.
- in mindestens drei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend",
- 4.
- in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend".
(10) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Geschäfts- und Leistungsprozesse", „Rechtsanwendung im Notarbereich", „Kosten" oder „Wirtschafts- und Sozialkunde" durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
- 1.
- der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden ist und
- 2.
- die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
§ 9 Abschlussprüfung für den Ausbildungsberuf Rechtsanwalts- und Notarfachangestellter und Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte
§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf
- 1.
- die in der Anlage Abschnitt A genannten berufsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
- 2.
- die in der Anlage Abschnitt D genannten weiteren berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
- 3.
- die in der Anlage Abschnitt F genannten berufsübergreifenden integrativen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 4.
- den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen
- 1.
- Geschäfts- und Leistungsprozesse,
- 2.
- Mandanten- und Beteiligtenbetreuung,
- 3.
- Rechtsanwendung im Rechtsanwalts- und Notarbereich,
- 4.
- Vergütung und Kosten sowie
- 5.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Für den Prüfungsbereich Geschäfts- und Leistungsprozesse bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
- a)
- arbeitsorganisatorische Prozesse zu planen, durchzuführen und zu kontrollieren,
- b)
- zur Qualitätsverbesserung betrieblicher Prozesse beizutragen,
- c)
- Büro- und Verwaltungsaufgaben zu planen, durchzuführen und zu kontrollieren,
- d)
- elektronischen Rechtsverkehr zu nutzen,
- e)
- Auskünfte aus Registern einzuholen und zu verarbeiten,
- f)
- Aktenbuchhaltung zu führen,
- g)
- Aufgaben im Bereich des Rechnungs- und Finanzwesens auszuführen;
- 2.
- der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(4) Für den Prüfungsbereich Mandanten- und Beteiligtenbetreuung bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
- a)
- Mandanten und Beteiligte serviceorientiert zu betreuen,
- b)
- Anliegen von Mandanten und Beteiligten zu erfassen,
- c)
- Gespräche mit Mandanten und Beteiligten adressatenorientiert zu führen,
- d)
- Auskünfte einzuholen und zu erteilen,
- e)
- Konfliktsituationen zu bewältigen;
- 2.
- für die Prüfung wählt der Prüfungsausschuss eines der folgenden Gebiete aus:
- a)
- Rechtsanwendung in den Bereichen des bürgerlichen Rechts sowie des Handels- und Gesellschaftsrechts,
- b)
- Rechtsanwendung in den Bereichen des Zivilprozesses und der Zwangsvollstreckung,
- c)
- Notariatsgeschäfte,
- d)
- Vergütung und Kosten,
- e)
- elektronischer Rechts- und Zahlungsverkehr oder
- f)
- notarielles Berufs- und Verfahrensrecht;
- 3.
- mit dem Prüfling soll ein fallbezogenes Fachgespräch geführt werden;
- 4.
- die fachbezogene Anwendung der englischen Sprache ist zu berücksichtigen;
- 5.
- die Prüfungszeit beträgt 15 Minuten.
(5) Für den Prüfungsbereich Rechtsanwendung im Rechtsanwalts- und Notarbereich bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
- a)
- Sachverhalte, insbesondere in den Bereichen des bürgerlichen Rechts sowie des Handels-, Gesellschafts- und Registerrechts, rechtlich zu erfassen und zu beurteilen,
- b)
- Maßnahmen im Zivilprozess- und Zwangsvollstreckungsrecht vorzubereiten, durchzuführen und zu kontrollieren,
- c)
- Notariatsgeschäfte unter Berücksichtigung des Beurkundungs- und Berufsrechts einschließlich des dazugehörigen materiellen Rechts vorzubereiten, durchzuführen und zu kontrollieren,
- d)
- fachkundliche Texte zu formulieren und zu gestalten;
- 2.
- der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die fachbezogene Anwendung der englischen Sprache ist zu berücksichtigen;
- 4.
- die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
(6) Für den Prüfungsbereich Vergütung und Kosten bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
- a)
- Werte, Gebühren und Auslagen für Vergütungsrechnungen und Kostenberechnungen zu ermitteln,
- b)
- Vergütungsrechnungen und Kostenberechnungen zu erstellen,
- c)
- Kostenfestsetzungsanträge und Anträge auf Vergütung im Prozesskostenhilfeverfahren zu erstellen,
- d)
- die Kosteneinziehung vorzubereiten und zu kontrollieren,
- e)
- Gerichtskostenvorschüsse zu berechnen und Gerichtskostenrechnungen zu kontrollieren;
- 2.
- der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen;
- 2.
- der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(8) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
- Geschäfts- und Leistungsprozesse mit 15 Prozent,
- 2.
- Mandanten- und Beteiligtenbetreuung mit 15 Prozent,
- 3.
- Rechtsanwendung im Rechtsanwalts- und Notarbereich mit 30 Prozent,
- 4.
- Vergütung und Kosten mit 30 Prozent,
- 5.
- Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
(9) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen wie folgt bewertet worden sind:
- 1.
- im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend",
- 2.
- im Prüfungsbereich Rechtsanwendung im Rechtsanwalts- und Notarbereich mit mindestens „ausreichend",
- 3.
- in mindestens drei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend",
- 4.
- in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend".
(10) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Geschäfts- und Leistungsprozesse", „Rechtsanwendung im Rechtsanwalts- und Notarbereich", „Vergütung und Kosten" oder „Wirtschafts- und Sozialkunde" durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
- 1.
- der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden ist und
- 2.
- die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
§ 10 Abschlussprüfung für den Ausbildungsberuf Patentanwaltsfachangestellter und Patentanwaltsfachangestellte
§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf
- 1.
- die in der Anlage Abschnitt A genannten berufsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
- 2.
- die in der Anlage Abschnitt E genannten weiteren berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
- 3.
- die in der Anlage Abschnitt F genannten berufsübergreifenden integrativen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 4.
- den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen
- 1.
- Geschäfts- und Leistungsprozesse,
- 2.
- Mandantenbetreuung,
- 3.
- Rechtsanwendung im Bereich des internationalen, regionalen und europäischen gewerblichen Rechtsschutzes,
- 4.
- Rechtsanwendung im Bereich des nationalen gewerblichen Rechtsschutzes sowie
- 5.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Für den Prüfungsbereich Geschäfts- und Leistungsprozesse bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
- a)
- arbeitsorganisatorische Prozesse zu planen, durchzuführen und zu kontrollieren,
- b)
- zur Qualitätsverbesserung betrieblicher Prozesse beizutragen,
- c)
- Büro- und Verwaltungsaufgaben zu planen, durchzuführen und zu kontrollieren,
- d)
- elektronischen Rechtsverkehr zu nutzen,
- e)
- Auskünfte aus Registern einzuholen und zu verarbeiten,
- f)
- Aktenbuchhaltung zu führen,
- g)
- Aufgaben im Bereich des Rechnungs- und Finanzwesens auszuführen;
- 2.
- der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(4) Für den Prüfungsbereich Mandantenbetreuung bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
- a)
- Mandanten serviceorientiert zu betreuen,
- b)
- Anliegen von Mandanten zu erfassen,
- c)
- Gespräche mit Mandanten adressatenorientiert zu führen,
- d)
- Auskünfte einzuholen und zu erteilen,
- e)
- Konfliktsituationen zu bewältigen;
- 2.
- für die Prüfung wählt der Prüfungsausschuss eines der folgenden Gebiete aus:
- a)
- nationaler gewerblicher Rechtsschutz oder
- b)
- internationaler, regionaler und europäischer gewerblicher Rechtsschutz;
- 3.
- mit dem Prüfling soll ein fallbezogenes Fachgespräch geführt werden;
- 4.
- die fachbezogene Anwendung der englischen Sprache ist zu berücksichtigen;
- 5.
- die Prüfungszeit beträgt 15 Minuten.
(5) Für den Prüfungsbereich Rechtsanwendung im Bereich des internationalen, regionalen und europäischen gewerblichen Rechtsschutzes bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
- a)
- Schutzrechtsanmeldungen vorzubereiten und vorzunehmen,
- b)
- den Rechtsweg zur Erlangung, Verteidigung und Vernichtung von Schutzrechten zu ermitteln und Verfahren zu betreiben,
- c)
- Rechtsmittel und Rechtsbehelfe auszuwählen,
- d)
- Fristen zu berechnen,
- e)
- Kosten der Behörden und Gerichte zu unterscheiden und zu berechnen,
- f)
- fachkundliche Texte zu formulieren und zu gestalten;
- 2.
- der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die fachbezogene Anwendung der englischen Sprache ist zu berücksichtigen;
- 4.
- die Prüfungszeit beträgt 105 Minuten.
(6) Für den Prüfungsbereich Rechtsanwendung im Bereich des nationalen gewerblichen Rechtsschutzes bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
- a)
- Schutzrechtsanmeldungen vorzubereiten und vorzunehmen,
- b)
- den Rechtsweg zur Erlangung, Verteidigung und Vernichtung von Schutzrechten zu ermitteln und Verfahren zu betreiben,
- c)
- Rechtsmittel und Rechtsbehelfe auszuwählen,
- d)
- Fristen zu berechnen,
- e)
- Vergütung und Kosten der Patentanwälte, Behörden und Gerichte zu unterscheiden und zu berechnen,
- f)
- fachkundliche Texte zu formulieren und zu gestalten;
- 2.
- der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 135 Minuten.
(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen;
- 2.
- der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(8) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
- Geschäfts- und Leistungsprozesse mit 15 Prozent,
- 2.
- Mandantenbetreuung mit 15 Prozent,
- 3.
- Rechtsanwendung im Bereich des internationalen, regionalen und europäischen gewerblichen Rechtsschutzes mit 30 Prozent,
- 4.
- Rechtsanwendung im Bereich des nationalen gewerblichen Rechtsschutzes mit 30 Prozent,
- 5.
- Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
(9) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen wie folgt bewertet worden sind:
- 1.
- im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend",
- 2.
- in mindestens vier Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend",
- 3.
- in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend".
(10) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Geschäfts- und Leistungsprozesse", „Rechtsanwendung im Bereich des internationalen, regionalen und europäischen gewerblichen Rechtsschutzes", „Rechtsanwendung im Bereich des nationalen gewerblichen Rechtsschutzes" oder „Wirtschafts- und Sozialkunde" durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
- 1.
- der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden ist und
- 2.
- die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
§ 11 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und noch keine Zwischenprüfung abgelegt wurde.
§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 12 ändert mWv. 1. August 2015 ReNoPatAusbV
Diese Verordnung tritt am 1. August 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die ReNoPat-Ausbildungsverordnung vom 23. November 1987 (BGBl. I S. 2392), die zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, außer Kraft.
Schlussformel
Der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz
Heiko Maas
Heiko Maas
Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildungen zum Rechtsanwaltsfachangestellten und zur Rechtsanwaltsfachangestellten, zum Notarfachangestellten und zur Notarfachangestellten, zum Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten und zur Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten sowie zum Patentanwaltsfachangestellten und zur Patentanwaltsfachangestellten
Anlage hat 1 frühere Fassung
Abschnitt A: berufsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 12. Monat | 13. bis 36. Monat | |||
(1) | (2) | (3) | (4) | |
1 | Mandanten- oder Beteilig- tenbetreuung (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | |||
1.1 | Mandanten- oder beteilig- tenorientierte Kommunika- tion und serviceorientierte Betreuung (§ 4 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a) | a) eigene Rolle als Dienstleister und die kommunikati- ven Anforderungen an den Mandanten- oder Beteilig- tenkontakt verstehen b) Gespräche unter Anwendung verbaler und nonverba- ler Kommunikationsformen und -techniken adressa- tenorientiert führen, auf Mandanten- oder Beteiligten- verhalten angemessen reagieren c) Telefonate serviceorientiert führen und nachbereiten d) Wertschätzung und Vertrauensbildung als Grundlage erfolgreicher Kommunikation begreifen und umset- zen e) aus mündlichen und schriftlichen Informationen den wesentlichen Sachverhalt ermitteln und weitere Handlungsschritte einleiten f) Mandanten oder Beteiligte empfangen und unter Be- rücksichtigung ihrer persönlichen Situation und ihres soziokulturellen Hintergrundes, ihrer Erwartungen und Wünsche serviceorientiert betreuen | 3 | |
g) Beschwerden entgegennehmen und Lösungsmög- lichkeiten anbieten h) Konflikte identifizieren, thematisieren und versach- lichen i) durch situationsgerechtes Verhalten zur Konfliktlö- sung beitragen | 2 | |||
1.2 | Konferenz- und Bespre- chungsmanagement (§ 4 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b) | a) externe und interne Konferenzen und Besprechungen planen, vorbereiten und bei der Durchführung mitwir- ken b) Konferenz- und Besprechungsergebnisse aufzeich- nen c) Konferenzen und Besprechungen nachbereiten | 2 | |
1.3 | Fachbezogene Anwendung der englischen Sprache (§ 4 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c) | a) Auskünfte erteilen und einholen b) Informationen aufgabenbezogen auswerten | 2 | |
c) kurze Standardschreiben verfassen | 2 | |||
2 | Büro- und Arbeitsorgani- sation (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | |||
2.1 | Betriebs- und Arbeitsabläu- fe; Qualitätssicherung (§ 4 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a) | a) bei Planung, Organisation und Gestaltung von Be- triebsabläufen mitwirken und zu deren Optimierung beitragen b) Arbeits- und Organisationsmittel aufgabenorientiert auswählen und effektiv und effizient einsetzen | 2 | |
c) eigene Arbeit systematisch, inhaltlich und zeitlich strukturieren, zielgerecht organisieren, rationell ge- stalten und qualitätsbewusst kontrollieren d) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Verant- wortungsbereich durchführen, kontrollieren und be- werten e) Methoden des Selbst- und Zeitmanagements nutzen, insbesondere Prioritäten setzen bei der zeitlichen Planung von Arbeitsabläufen und bei deren Durch- führung f) Zusammenhänge von Selbst- und Zeitmanagement, Leistungssteigerung und Stress beachten | 2 | |||
2.2 | Büro- und Verwaltungs- arbeiten; Aktenverwaltung und Dokumentation (§ 4 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b) | a) eingehende und ausgehende Post unter Berücksich- tigung rechtlicher und betrieblicher Vorgaben bear- beiten b) Informationen beschaffen, auswerten, weiterleiten und archivieren c) Ordnungs- und Ablagesysteme für Schriftgut- und Aktenverwaltung einsetzen d) Dokumente und Unterlagen ordnen, sicher verwahren und Aufbewahrungsfristen beachten e) Akten anlegen, führen und archivieren f) Materialbedarf ermitteln, Waren unter Berücksichti- gung wirtschaftlicher Aspekte bestellen g) Waren annehmen, kontrollieren und lagern | 3 | |
h) Schriftverkehr selbständig und nach Anweisung füh- ren, Anlagen und Dokumente zusammenstellen und beifügen | 2 | |||
2.3 | Fristen- und Termin- management (§ 4 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c) | a) Verfahrenstermine notieren und kontrollieren b) betriebliche Termine planen, notieren und koordinie- ren c) Fristen nach Eingang unter Berücksichtigung gesetz- licher und betrieblicher Vorgaben berechnen, notie- ren; Einhaltung der Fristen kontrollieren d) Termin- und Fristenkalender führen und verwalten | 4 | |
2.4 | Arbeiten im Team (§ 4 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe d) | a) Aufgaben im Team planen und bearbeiten b) Teamentwicklung mitgestalten c) Kritik konstruktiv annehmen und äußern d) Teambesprechungen vorbereiten und mitgestalten | 2 | |
2.5 | Textgestaltung (§ 4 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe e) | a) fachkundliche Texte formulieren und gestalten b) fachkundliche Textbausteine und Formulare entwi- ckeln c) Textverarbeitungssysteme und -programme wirt- schaftlich und aufgabenorientiert einsetzen | 4 | |
2.6 | Informations- und Kommunikationssysteme (§ 4 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe f) | a) Informations- und Kommunikationssysteme einset- zen; branchen- und betriebsspezifische Software an- wenden b) Informationen beschaffen, aufbereiten und nutzen; fachspezifische Datenbanken anwenden c) Möglichkeiten des internen und externen Datenaus- tausches über unterschiedliche Kommunikations- netze nutzen d) Auskünfte aus Registern und Datenbanken abrufen | 3 | |
2.7 | Elektronischer Rechtsver- kehr (§ 4 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe g) | a) rechtliche Voraussetzungen zur Teilnahme am elek- tronischen Rechtsverkehr beachten b) elektronisches Postfach für Kommunikation mit Ge- richten und Verwaltung nutzen | 2 | |
2.8 | Datenschutz und Datensi- cherheit (§ 4 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe h) | a) gesetzliche, berufsspezifische und betriebliche Vor- schriften zum Datenschutz anwenden b) Daten sichern und verwahren | 2 | |
3 | Rechnungswesen und -kontrolle (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | |||
3.1 | Rechnungs- und Finanz- wesen; Zahlungsverkehr (§ 4 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a) | a) Rechnungen nach steuerrechtlichen Vorgaben ent- werfen und eingehende Rechnungen auf diese Vor- gaben hin prüfen b) betriebliche Berechnungen unter Berücksichtigung des kaufmännischen Rechnens durchführen, insbe- sondere Prozent- und Zinsberechnungen | 2 | |
c) Sach- und Finanzkonten unterscheiden und einrich- ten d) betriebliche Geschäftsvorfälle unter Berücksichti- gung von Buchführungspflichten nach Handels- und Steuerrecht buchen e) Zahlungsvorgänge abwickeln und überwachen f) Arten der betriebsrelevanten Steuern unterscheiden und deren Termine und Fristen überwachen g) Vorarbeiten zur Einnahmenüberschussrechnung und zum Jahresabschluss durchführen | 4 | |||
3.2 | Aktenbuchhaltung (§ 4 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b) | a) gesetzliche und betriebliche Pflichten bei der Auf- zeichnung von Zahlungsvorgängen in den Akten und im Aktenkonto berücksichtigen b) gesetzliche und betriebliche Pflichten im Umgang mit Fremdgeld und Anderkonten berücksichtigen | 2 | |
4 | Gesetze und Verordnungen in der Rechtspflege (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | |||
4.1 | Handhabung von Gesetzen und Verordnungen; Europarecht (§ 4 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a) | a) Aufbau und Struktur von Gesetzen und Verordnungen erfassen sowie die entsprechenden Vorschriften auf- finden; Inhalts- und Sachverzeichnisse verwenden b) Gesetze, Verordnungen, Rechtsprechung, Literatur und Zeitschriften sowie deren Fundstellen mit den üblichen Abkürzungen bezeichnen, unterscheiden und zuordnen c) Grundlagen des grenzüberschreitenden Rechtsver- kehrs unterscheiden und berücksichtigen | 3 | |
4.2 | Zivilrecht (§ 4 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe b) | |||
4.2.1 | Allgemeiner Teil des bürger- lichen Rechts (§ 4 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe b Doppel- buchstabe aa) | a) Bücher des BGB und ihre Rechtsgebiete, insbeson- dere Schuld- und Sachenrecht, unterscheiden b) Rechtsbegriffe, insbesondere die der Personen und Sachen, bei der Lösung von berufsbezogenen Aufga- ben berücksichtigen c) Unterschiede der gesetzlichen und rechtsgeschäft- lichen Vertretung beachten d) Voraussetzung und Wirkung der Verjährung überprü- fen e) Voraussetzungen für die Entstehung, Wirksamkeit und Durchführung von Rechtsgeschäften prüfen, ins- besondere Arten von Willenserklärungen sowie ein- seitige und mehrseitige Rechtsgeschäfte erläutern, Formerfordernisse prüfen sowie Nichtigkeit und An- fechtbarkeit unterscheiden | 4 | |
4.2.2 | Schuld- und Sachenrecht (§ 4 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe b Doppel- buchstabe bb) | a) vertragliche und gesetzliche Schuldverhältnisse un- terscheiden b) Leistungsstörungen bei der Erfüllung des Kaufvertra- ges feststellen und Rechtsfolgen beachten c) Formen des vertraglichen und gesetzlichen Eigen- tumserwerbs unterscheiden und bei der Bearbeitung von Fachaufgaben berücksichtigen | 4 | |
4.2.3 | Handels- und Gesell- schaftsrecht (§ 4 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe b Doppel- buchstabe cc) | a) Arten der Kaufleute und Unternehmensformen unter- scheiden und deren rechtlichen Haftungs- und Ver- tretungsumfang ermitteln b) Aufbau und Inhalte der Register unterscheiden und die daraus gewonnenen Informationen bei der Erledi- gung berufsspezifischer Aufgaben nutzen | 3 | |
4.3 | Zivilverfahrensrecht; Zwangsvollstreckungsrecht (§ 4 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe c) | a) Strukturen und Verfahrensabläufe in der ordentlichen Gerichtsbarkeit beachten b) Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung prüfen und Vollstreckungsmaßnahmen veranlassen | 2 |
Abschnitt B: weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsberuf Rechtsanwaltsfachangestellter und Rechtsanwaltsfachangestellte
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 12. Monat | 13. bis 36. Monat | |||
(1) | (2) | (3) | (4) | |
1 | Zivilrechtliches Mandat (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | |||
1.1 | Rechtsanwendung im Bereich des bürgerlichen Rechts (§ 4 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a) | a) Ansprüche aus Kauf-, Miet-, Darlehens-, Dienst- und Werkvertrag begründen b) Mahn- und Kündigungsschreiben entwerfen c) Ansprüche aus unerlaubter Handlung und ungerecht- fertigter Bereicherung unterscheiden d) Arten, Erwerb, Belastung und Untergang von Besitz und Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen unterscheiden und bei der Bearbeitung von Fachaufgaben berücksichtigen e) Ansprüche aus Erb- und Unterhaltsrecht prüfen | 12 | |
1.2 | Rechtsanwendung in den Bereichen des Wirtschafts- und Europarechts (§ 4 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b) | a) Haftungs- und Vertretungsumfang der Kaufleute und Unternehmensformen bei der Prüfung und Durchset- zung von Ansprüchen berücksichtigen b) Gesellschaftsverträge für Personen- und Kapitalge- sellschaften vorbereiten c) Besonderheiten des Handelskaufs, auch im europä- ischen Bezug, berücksichtigen d) Kreditarten nach Verwendungsmöglichkeiten und Sicherheiten unterscheiden e) europäisches Mahnverfahren anwenden | 8 | |
1.3 | Rechtsanwendung im Bereich des Zivilprozesses (§ 4 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe c) | a) Voraussetzungen für das Mahnverfahren prüfen so- wie Anträge auf Erlass von Mahn- und Vollstre- ckungsbescheiden entwerfen und einreichen b) Zuständigkeiten der Gerichte bei verschiedenen Kla- gearten prüfen | 3 | |
c) außergerichtliches Aufforderungsschreiben unter Be- rücksichtigung der Ziele und Folgen formulieren, auch in englischer Sprache d) Anträge auf Bewilligung der Prozesskosten- und Be- ratungshilfe fertigen; Beschluss prüfen e) Klageschrift entwerfen f) den Mandanten den Ablauf eines zivilrechtlichen Ver- fahrens erläutern, auch in englischer Sprache, und entsprechende Maßnahmen einleiten g) Folgen gerichtlicher Endentscheidungen einschließ- lich Rechtsmittel und Rechtsbehelfe prüfen und ent- sprechende Maßnahmen einleiten h) Verfahrensfristen erfassen, berechnen und kontrollie- ren sowie Fristverlängerungs- und Terminverlegungs- anträge entwerfen i) Rechtsmittel- und Rechtsbehelfsschrift erstellen j) Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz vorbereiten | 15 | |||
2 | Zwangsvollstreckungs- rechtliches Mandat (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | a) Verfahren der Zwangsvollstreckung unterscheiden; Organe, Arten und Voraussetzungen der Zwangsvoll- streckung ermitteln b) Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Schuldners einleiten c) sonstige Vollstreckungsanträge entwerfen d) Auszüge aus Schuldnerverzeichnissen einholen e) Anträge auf Abgabe der Vermögensauskunft sowie auf Haft stellen f) Einwendungen in der Zwangsvollstreckung unter- scheiden, Fristen berechnen und Anträge erstellen, insbesondere sofortige Beschwerde und Erinnerung g) Zwangsvollstreckung aus europäischen Titeln einlei- ten; deutsche Titel im europäischen Ausland vollstre- cken | 20 | |
3 | Vergütung und Kosten im zivilrechtlichen Mandat (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) | |||
3.1 | Vergütungsgrundsätze (§ 4 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a) | a) Unterschiede zwischen gesetzlichen Gebühren und Vergütungsvereinbarungen gegenüber Mandanten er- läutern | 2 | |
b) Vergütungsvereinbarungen entwerfen und Honorare abrechnen c) Gegenstandswerte bestimmen, Wertfestsetzung be- antragen und gesetzliche Gebühren und Auslagen unter Berücksichtigung der Anrechnungsvorschriften berechnen, auch für mehrere Auftraggeber | 5 | |||
3.2 | Vergütung im Zivilprozess (§ 4 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe b) | a) Gebühren und Auslagen berechnen, dabei Vorschrif- ten über dieselben und verschiedene Angelegenhei- ten berücksichtigen b) Wertänderungen im Verfahrensverlauf beachten c) Gebühren und Auslagen in Rechtsbehelfs- und Rechtsmittelverfahren ermitteln und berechnen | 10 | |
3.3 | Vergütung in Prozess- kosten- und Beratungshilfe- verfahren (§ 4 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe c) | a) Mandanten über die Risiken eines Prozesskostenhil- feverfahrens aufklären b) Anträge auf Erstattung der Vergütung nach bewilligter Prozesskostenhilfe erstellen c) Beratungshilfe abrechnen | 4 | |
3.4 | Vergütung in der Zwangs- vollstreckung (§ 4 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe d) | a) Zwangsvollstreckungsmaßnahmen unter Berücksich- tigung besonderer Angelegenheiten abrechnen b) Gegenstandswerte für Vollstreckungsmaßnahmen er- mitteln | 5 | |
3.5 | Kostentragung und Kosten- festsetzung (§ 4 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe e) | a) Kostenanträge entwerfen b) Kostenfestsetzungs- und Kostenausgleichungsan- träge erstellen c) Festsetzung der Vergütung gegen den Mandanten beantragen | 5 | |
3.6 | Gerichtskosten (§ 4 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe f) | a) Gerichtskostenvorschüsse zu verschiedenen Verfah- rensarten berechnen b) Gerichtskostenrechnungen kontrollieren | 3 | |
4 | Zahlungsverkehr (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) | a) Zahlungsvorgänge abwickeln, überwachen, kontrol- lieren und dokumentieren b) elektronischen Zahlungsverkehr mit Gerichten und Mandanten durchführen | 3 |
Abschnitt C: weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsberuf Notarfachangestellter und Notarfachangestellte
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 12. Monat | 13. bis 36. Monat | |||
(1) | (2) | (3) | (4) | |
1 | Notariatsgeschäfte (§ 4 Absatz 4 Nummer 1) | |||
1.1 | Rechtsanwendung in den Bereichen des bürgerlichen Rechts und des Zivilverfah- rensrechts (§ 4 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a) | a) Vertragsarten unterscheiden, insbesondere Kauf-, Tausch-, Schenkungs-, Miet-, Pacht- und Darlehens- vertrag sowie Bürgschaft und Schuldversprechen, und bei der Vorbereitung notarieller Urkunden be- rücksichtigen | 3 | |
b) Formerfordernisse von Rechtsgeschäften prüfen c) Übertragung von Rechten und Ansprüchen prüfen und fallbezogen aufbereiten d) Voraussetzungen von Rechtsbehelfen prüfen und entsprechende Maßnahmen einleiten | 4 | |||
1.2 | Rechtsanwendung im Bereich des Liegenschafts- rechts (§ 4 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b) | a) Aufbau und Inhalt des Grundbuchs erfassen, Grund- stücksbegriffe unterscheiden, Einsicht in das Grund- buch nehmen b) Lasten und Beschränkungen an Grundstücken be- werten, insbesondere Dienstbarkeit, Wohnungsrecht, Nießbrauch, Reallast, Hypothek und Grundschuld, einschließlich Abtretung, Rangänderung, Nachver- pfändung, Pfandentlassung, Löschung, und unter Berücksichtigung der Formerfordernisse anwenden c) Sicherungswirkung der Vormerkung berücksichtigen d) Erklärungen für Eintragungen und Löschungen im Grundbuch sowie Berichtigungsanträge entwerfen e) Besitz von Eigentum abgrenzen, Voraussetzungen für den Eigentumsübergang bei beweglichen und unbe- weglichen Sachen ermitteln und unter Berücksichti- gung der Formerfordernisse bei der Vertragsgestal- tung anwenden f) Grundstückskaufverträge und Überlassungsverträge entwerfen und abwickeln, insbesondere Genehmi- gungen, Zustimmungen und Zeugnisse zum Vollzug einholen sowie gesetzliche Anzeigepflichten beach- ten g) Grundschuldbestellungen entwerfen und abwickeln, Erfordernisse der Zwangsvollstreckungsunterwer- fung prüfen und berücksichtigen h) Aufteilungen in Wohnungs- und Teileigentum und Be- stellungen von Erbbaurechten sowie Veräußerung dieser Rechte vorbereiten i) Grundbuchvollzug überwachen | 30 | |
1.3 | Rechtsanwendung in den Bereichen des Familien- und Erbrechts (§ 4 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe c) | a) Familien- und Güterstand bei der Vorbereitung von Urkunden prüfen b) betreuungs- und familiengerichtliche Genehmigungen bei Vorbereitung und Vollzug von Urkunden berücksichtigen c) familienrechtliche Verträge unter Beachtung der Formerfordernisse entwerfen d) Annahme Minderjähriger und Volljähriger unterschei- den, hierzu erforderliche Erklärungen und Anträge vorbereiten sowie Anzeigepflichten beachten e) gesetzliche und gewillkürte Erbfolge unterscheiden und bei der Vorbereitung von Urkunden beachten f) erbrechtliche Verfügungen in Testamenten und Erb- verträgen unter Beachtung der Formerfordernisse entwerfen, insbesondere Erbeinsetzung, Vermächtnis und Auflage g) Pflichtteilsberechtigung prüfen, Erb- und Pflichtteils- verzicht unterscheiden h) Anträge auf Erteilung eines Erbscheins und eines Europäischen Nachlasszeugnisses verfassen i) Erklärungen für die Ausschlagung der Erbschaft vor- bereiten und Fristen beachten | 16 | |
1.4 | Rechtsanwendung in den Bereichen des Handels- und Gesellschaftsrechts (§ 4 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe d) | a) Einsicht in Register und Registerakten nehmen, Infor- mationen aufbereiten, Bescheinigungen entwerfen b) GmbH-Gesellschaftsverträge, Beschlüsse der Ge- sellschafterversammlung einer GmbH, Geschäftsan- teilsabtretungsverträge sowie Liste der Gesellschaf- ter unter Beachtung der Formerfordernisse entwer- fen, vollziehen und steuerliche Beistandspflichten er- füllen c) Anmeldungen zum Handels-, Genossenschafts- und Vereinsregister entwerfen und einreichen d) Registervollzug überwachen | 10 | |
2 | Notarielles Berufs- und Verfahrensrecht (§ 4 Absatz 4 Nummer 2) | |||
2.1 | Stellung und Amtspflichten des Notars (§ 4 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a) | a) Stellung und Unparteilichkeit des Notars bei der Be- treuung von Beteiligten berücksichtigen | 2 | |
b) Vorschriften des notariellen Berufs-, Verfahrens- und Dienstrechts anwenden c) gesetzliche Anzeigen und Mitteilungen vornehmen | 2 | |||
2.2 | Urkundswesen (§ 4 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b) | a) Bücher, Verzeichnisse und Akten führen, Aufbewah- rungsfristen beachten b) Urschrift, Ausfertigung und beglaubigte Abschrift un- terscheiden und bei der Vorbereitung von Ausferti- gungen, beglaubigten Abschriften und Vermerkblät- tern beachten c) Unterschriftsbeglaubigungen entwerfen | 6 | |
2.3 | Verwahrungsgeschäfte (§ 4 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe c) | a) Verwahrungs- und Massenbuch nebst Namensver- zeichnis sowie Anderkontenliste führen; Dokumenta- tions- und Mitteilungspflichten beachten b) Hinterlegungsanweisungen entwerfen | 4 | |
3 | Kostenrecht (§ 4 Absatz 4 Nummer 3) | a) Kosten gegenüber den Beteiligten erläutern b) Kostenberechnungen auf der Grundlage der Ge- schäftswert- und Gebührenvorschriften erstellen c) Kosten unter Berücksichtigung der Fälligkeits- und Verjährungsvorschriften einziehen d) Gerichtskosten ermitteln | 12 | |
4 | Elektronischer Rechts- verkehr im Notariat (§ 4 Absatz 4 Nummer 4) | a) elektronisch beglaubigte Abschriften, beglaubigte Ausdrucke und andere elektronische Dokumente vor- bereiten b) strukturierte Datensätze erzeugen c) Dienste der Bundesnotarkammer nutzen, insbeson- dere Vorsorgeurkunden im Zentralen Vorsorgeregister und erbfolgerelevante Urkunden im Zentralen Testa- mentsregister der Bundesnotarkammer registrieren | 6 |
Abschnitt D: weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsberuf Rechtsanwalts- und Notarfachangestellter und Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 12. Monat | 13. bis 36. Monat | |||
(1) | (2) | (3) | (4) | |
1 | Rechtsanwendung in den Bereichen des bürgerlichen Rechts sowie des Handels- und Gesellschaftsrechts (§ 4 Absatz 5 Nummer 1) | a) Vertragsarten unterscheiden, Übertragung von Rech- ten und Ansprüchen aus Kauf-, Tausch-, Schen- kungs-, Miet-, Pacht- und Darlehensvertrag sowie Bürgschaft und Schuldversprechen prüfen und fall- bezogen aufbereiten | 2 | |
b) Formerfordernisse von Rechtsgeschäften prüfen c) Mahn- und Kündigungsschreiben entwerfen d) Arten, Erwerb, Belastung und Untergang von Besitz und Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen unterscheiden und bei der Bearbeitung von Fachaufgaben berücksichtigen e) Haftungs- und Vertretungsumfang der Kaufleute und Unternehmensformen bei der Prüfung und Durchset- zung von Ansprüchen berücksichtigen f) Gesellschaftsverträge für Personengesellschaften vorbereiten g) GmbH-Gesellschaftsverträge, Beschlüsse der Ge- sellschafterversammlung einer GmbH, Geschäftsan- teilsabtretungsverträge sowie Liste der Gesellschaf- ter unter Beachtung der Formerfordernisse entwer- fen, vollziehen und steuerliche Beistandspflichten er- füllen | 20 | |||
2 | Rechtsanwendung in den Bereichen des Zivilprozes- ses und der Zwangsvoll- streckung (§ 4 Absatz 5 Nummer 2) | a) Voraussetzungen für das Mahnverfahren prüfen so- wie Anträge auf Erlass von Mahn- und Vollstre- ckungsbescheiden entwerfen und einreichen b) Zuständigkeiten der Gerichte bei verschiedenen Kla- gearten prüfen | 3 | |
c) außergerichtliches Aufforderungsschreiben unter Be- rücksichtigung der Ziele und Folgen formulieren, auch in englischer Sprache d) Anträge auf Bewilligung der Prozesskosten- und Ver- fahrenskostenhilfe fertigen; Beschluss prüfen e) Klageschrift entwerfen f) den Mandanten Ablauf eines zivilrechtlichen Verfah- rens erläutern, auch in englischer Sprache g) Folgen gerichtlicher Endentscheidungen einschließ- lich Rechtsmittel und Rechtsbehelfe prüfen und Maß- nahmen einleiten h) Verfahrensfristen erfassen, berechnen und kontrollie- ren sowie Fristverlängerungs- und Terminverlegungs- anträge entwerfen i) Verfahren der Zwangsvollstreckung unterscheiden; Organe, Arten und Voraussetzungen der Zwangsvoll- streckung ermitteln j) Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Schuldners einleiten k) Anträge auf Abgabe der Vermögensauskunft sowie auf Haft stellen l) Einwendungen in der Zwangsvollstreckung unter- scheiden, Fristen berechnen | 18 | |||
3 | Notariatsgeschäfte (§ 4 Absatz 5 Nummer 3) | |||
3.1 | Rechtsanwendung im Be- reich des Liegenschafts- rechts (§ 4 Absatz 5 Nummer 3 Buchstabe a) | a) Aufbau und Inhalt des Grundbuchs erfassen, Grund- stücksbegriffe unterscheiden, Einsicht in das Grund- buch nehmen b) Lasten und Beschränkungen an Grundstücken be- werten, insbesondere Vormerkung, Dienstbarkeit, Wohnungsrecht, Nießbrauch, Reallast, Hypothek und Grundschuld, einschließlich Abtretung, Rangän- derung, Nachverpfändung, Pfandentlassung, Lö- schung, und unter Berücksichtigung der Formerfor- dernisse anwenden c) Erklärungen für Eintragungen und Löschungen im Grundbuch sowie Berichtigungsanträge entwerfen d) Grundstückskaufverträge und Überlassungsverträge entwerfen und abwickeln, insbesondere Genehmi- gungen, Zustimmungen und Zeugnisse zum Vollzug einholen sowie gesetzliche Anzeigepflichten beach- ten e) Grundschuldbestellungen entwerfen und abwickeln, Erfordernisse der Zwangsvollstreckungsunterwer- fung prüfen und berücksichtigen f) Grundbuchvollzug überwachen | 11 | |
3.2 | Rechtsanwendung in den Bereichen des Familien- und Erbrechts (§ 4 Absatz 5 Nummer 3 Buchstabe b) | a) Familien- und Güterstand bei der Vorbereitung von Urkunden prüfen b) gesetzliche und gewillkürte Erbfolge unterscheiden und bei der Vorbereitung von Urkunden beachten c) Testamente entwerfen | 7 | |
d) Anträge auf Erteilung eines Erbscheins verfassen e) Erklärungen für die Ausschlagung der Erbschaft vor- bereiten und Fristen beachten | ||||
3.3 | Rechtsanwendung im Bereich des Registerrechts (§ 4 Absatz 5 Nummer 3 Buchstabe c) | a) Einsicht in Register und Registerakten nehmen, Infor- mationen aufbereiten, Bescheinigungen entwerfen b) Anmeldungen zum Handels-, Genossenschafts- und Vereinsregister entwerfen und einreichen c) Registervollzug überwachen d) Voraussetzungen für Rechtsbehelfe prüfen und ent- sprechende Maßnahmen einleiten | 3 | |
4 | Vergütung und Kosten (§ 4 Absatz 5 Nummer 4) | |||
4.1 | Anwaltsvergütung (§ 4 Absatz 5 Nummer 4 Buchstabe a) | a) Unterschiede zwischen gesetzlichen Gebühren und Vergütungsvereinbarungen gegenüber Mandanten er- läutern b) Gegenstandswerte bestimmen, Wertfestsetzung be- antragen und gesetzliche Gebühren und Auslagen unter Berücksichtigung der Anrechnungsvorschriften berechnen, auch für mehrere Auftraggeber c) Gebühren und Auslagen berechnen, dabei Vorschrif- ten über dieselben und verschiedene Angelegenhei- ten berücksichtigen d) Wertänderungen im Verfahrensverlauf beachten e) Gebühren und Auslagen in Rechtsbehelfs- und Rechtsmittelverfahren ermitteln und berechnen f) Anträge auf Erstattung der Vergütung nach bewilligter Prozesskosten- und Verfahrenskostenhilfe erstellen g) Zwangsvollstreckungsmaßnahmen unter Berücksich- tigung besonderer Angelegenheiten abrechnen h) Gegenstandswerte für Vollstreckungsmaßnahmen er- mitteln i) Kostenfestsetzungs- und Kostenausgleichungsan- träge erstellen | 12 | |
4.2 | Notarkosten (§ 4 Absatz 5 Nummer 4 Buchstabe b) | a) Notarkosten gegenüber Beteiligten erläutern b) Kostenberechnungen auf der Grundlage der Ge- schäftswert- und Gebührenvorschriften erstellen c) Kosten unter Berücksichtigung der Fälligkeits- und Verjährungsvorschriften einziehen | 10 | |
4.3 | Gerichtskosten (§ 4 Absatz 5 Nummer 4 Buchstabe c) | a) Gerichtskostenvorschüsse zu verschiedenen Verfah- rensarten berechnen b) Gerichtskostenrechnungen kontrollieren c) Gerichtskosten in Prozessverfahren und in der freiwil- ligen Gerichtsbarkeit berechnen | 4 | |
5 | Elektronischer Rechts- und Zahlungsverkehr (§ 4 Absatz 5 Nummer 5) | a) Zahlungsvorgänge abwickeln, überwachen, kontrol- lieren und dokumentieren b) elektronisch beglaubigte Abschriften, beglaubigte Ausdrucke und andere elektronische Dokumente vor- bereiten | 3 | |
c) strukturierte Datensätze erzeugen d) Dienste der Bundesnotarkammer nutzen, insbeson- dere Vorsorgeurkunden im Zentralen Vorsorgeregister und erbfolgerelevante Urkunden im Zentralen Testa- mentsregister der Bundesnotarkammer registrieren | ||||
6 | Notarielles Berufs- und Verfahrensrecht (§ 4 Absatz 5 Nummer 6) | a) Vorschriften des notariellen Berufs-, Verfahrens- und Dienstrechts anwenden b) Bücher, Verzeichnisse und Akten führen, Aufbewah- rungsfristen beachten c) Urschrift, Ausfertigung und beglaubigte Abschrift un- terscheiden und bei der Vorbereitung von Ausferti- gungen, beglaubigten Abschriften und Vermerkblät- tern beachten d) Unterschriftsbeglaubigungen entwerfen e) Verwahrungs- und Massenbuch nebst Namensver- zeichnis sowie Anderkontenliste führen; Dokumenta- tions- und Mitteilungspflichten beachten | 2 |
Abschnitt E: weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsberuf Patentanwaltsfachangestellter und Patentanwaltsfachangestellte
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 12. Monat | 13. bis 36. Monat | |||
(1) | (2) | (3) | (4) | |
1 | Grundlagen des Rechts des geistigen Eigentums (§ 4 Absatz 6 Nummer 1) | a) Voraussetzungen für die Schutzfähigkeit gewerb- licher Schutzrechte und sich aus der Priorität erge- bende Rechte und Verpflichtungen berücksichtigen b) Schutzrechtsmöglichkeiten für Datenverarbeitungs- programme voneinander abgrenzen | 5 | |
c) Grundbegriffe, insbesondere „Erfindung", „Dienster- findung", „freie Erfindung", „ergänzende Schutzzerti- fikate", „Pflanzenzüchtungen" und „technischer Ver- besserungsvorschlag", unterscheiden und gesetz- liche Vorschriften über technische Schutzrechte an- wenden d) Grundbegriffe, insbesondere „Design", „Marke für Waren", „Marke für Dienstleistungen" und „Kollektiv- marke", unterscheiden und gesetzliche Vorschriften über nichttechnische Schutzrechte anwenden | 8 | |||
2 | Nationaler gewerblicher Rechtsschutz (§ 4 Absatz 6 Nummer 2) | |||
2.1 | Nationale gesetzliche Vor- schriften (§ 4 Absatz 6 Nummer 2 Buchstabe a) | a) Vorschriften über den nationalen gewerblichen Rechtsschutz bei der vorgangsbezogenen Sachbear- beitung anwenden b) Vorschriften über Arbeitnehmererfindungen bei der Erledigung berufsspezifischer Aufgaben nutzen | 3 | |
2.2 | Anmeldung nationaler gewerblicher Schutzrechte (§ 4 Absatz 6 Nummer 2 Buchstabe b) | a) Anmeldung von Patenten, ergänzenden Schutzzerti- fikaten, Gebrauchsmustern, Topografien von mikro- elektronischen Halbleitererzeugnissen, Marken, De- signs und Sorten vorbereiten b) Anmeldetexte schreiben, Anlagen zusammenstellen, Vollmachten und Erfinderbenennungen beschaffen c) Anmeldungsunterlagen für Patente, Gebrauchsmus- ter, Marken und Designs, auch in elektronischer Form, einreichen und Fristen überwachen d) amtliche Gebühren und Auslagen berechnen und ein- zahlen e) Auftraggeber über Verfahrensabläufe im Anmeldever- fahren unterrichten | 8 | |
2.3 | Erteilungs- und Eintragungsverfahren (§ 4 Absatz 6 Nummer 2 Buchstabe c) | a) Stand der Erteilungs- und Eintragungsverfahren na- tionaler gewerblicher Schutzrechte feststellen und den Auftraggeber unterrichten b) Einspruchsschriftsätze vorbereiten und einreichen c) förmliche Widersprüche gegen nationale Marken und internationale Marken mit nationalem Schutzanteil entwerfen und einreichen d) Einspruchs- und Widerspruchsverfahren begleiten | 8 | |
2.4 | Rechtsmittel und Rechts- behelfe (§ 4 Absatz 6 Nummer 2 Buchstabe d) | a) Rechtsmittel und Rechtsbehelfe unterscheiden und Folgen feststellen b) Schriftsätze zur Einlegung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen vorbereiten | 6 | |
3 | Internationaler, regionaler und europäischer gewerbli- cher Rechtsschutz (§ 4 Absatz 6 Nummer 3) | |||
3.1 | Internationale Zusammen- arbeit (§ 4 Absatz 6 Nummer 3 Buchstabe a) | a) Gesetze, Verordnungen, Abkommen und sonstige Vorschriften über gewerbliche Schutzrechte anwen- den b) fachbezogene Korrespondenz mit Mandanten, Kor- respondenzanwälten und Behörden in englischer Sprache führen | 4 | |
3.2 | Anmeldung gewerblicher Schutzrechte auf Grund internationaler, regionaler und europäischer Verträge und Abkommen (§ 4 Absatz 6 Nummer 3 Buchstabe b) | a) Einreichung von Schutzrechtsanmeldungen vorberei- ten, zuständige Behörde ermitteln, amtliche Anmel- deformulare ausfüllen, Anmeldetexte schreiben und Anlagen beschaffen b) Anmeldungen, auch in elektronischer Form, einrei- chen c) amtliche Gebühren berechnen und einzahlen d) Auftraggeber über Verfahrensabläufe im Anmeldever- fahren unterrichten | 8 | |
3.3 | Anmeldung gewerblicher Schutzrechte im Ausland (§ 4 Absatz 6 Nummer 3 Buchstabe c) | a) Informationen über Verfahrensvoraussetzungen und -abläufe beschaffen und berücksichtigen b) nationale Anmeldungen im Ausland vorbereiten, An- lagen zusammenstellen und die Einreichung veran- lassen | ||
c) Validierungen und Umwandlungen veranlassen, re- gionale und nationale Phasen einleiten d) Aufträge an Rechtsvertreter im Ausland zur Erfüllung der Formvorschriften vor den nationalen Patentäm- tern nach der Veröffentlichung der Erteilung von europäischen Patenten vorbereiten, erstellen und an Rechtsvertreter im Ausland absenden; Anlagen be- schaffen und zusammenstellen e) Unterlagen, Vollmachten und Erklärungen fristgemäß beschaffen und in Abhängigkeit vom Verfahren bear- beiten f) Auftraggeber über Verfahrensabläufe im Anmeldever- fahren unterrichten | 8 | |||
3.4 | Erteilungs- und Eintragungsverfahren (§ 4 Absatz 6 Nummer 3 Buchstabe d) | a) Verfahrensstand feststellen und den Auftraggeber un- terrichten b) Einspruchsschriftsätze vorbereiten und einreichen c) förmliche Widersprüche gegen Gemeinschaftsmar- ken und internationale Marken mit Gemeinschafts- markenschutzanteil entwerfen und einreichen, Wider- spruchsgebühren einzahlen d) Einspruchs- und Widerspruchsverfahren verfolgen und erforderliche Maßnahmen veranlassen | 6 | |
3.5 | Rechtsmittel und Rechts- behelfe (§ 4 Absatz 6 Nummer 3 Buchstabe e) | a) Rechtsmittel und Rechtsbehelfe unterscheiden und Folgen feststellen b) Schriftsätze zur Einlegung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen vorbereiten | 4 | |
4 | Büro- und Verwaltungs- aufgaben im gewerblichen Rechtsschutz (§ 4 Absatz 6 Nummer 4) | |||
4.1 | Fristenmanagement (§ 4 Absatz 6 Nummer 4 Buchstabe a) | a) Fristen berechnen sowie Fristabläufe überwachen b) Voraussetzungen für Weiterbehandlung und Wieder- einsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung von Fristen prüfen, Weiterbehandlungs- und Wiederein- setzungsanträge stellen und versäumte Handlung nachholen | 8 | |
4.2 | Aufrechterhaltung und Umschreibung von Schutz- rechten (§ 4 Absatz 6 Nummer 4 Buchstabe b) | a) Fälligkeit von Gebühren für die Aufrechterhaltung be- rechnen, überwachen, anmahnen und einzahlen b) Umschreibung gewerblicher Schutzrechte im In- und Ausland vorbereiten, veranlassen und erforderliche Unterlagen beschaffen | 3 | |
5 | Verfahren nach Erteilung oder Eintragung von Schutzrechten (§ 4 Absatz 6 Nummer 5) | |||
5.1 | Erstinstanzliche Verfahren (§ 4 Absatz 6 Nummer 5 Buchstabe a) | a) Schriftsätze in Nichtigkeits-, Löschungs- und Verlet- zungsverfahren vorbereiten, Unterlagen zusammen- stellen b) Verfahrensabläufe bei Angriffen auf die Rechtsbe- ständigkeit von Schutzrechten verfolgen und erfor- derliche Maßnahmen veranlassen | 6 | |
5.2 | Rechtsmittel und Rechts- behelfe (§ 4 Absatz 6 Nummer 5 Buchstabe b) | a) Rechtsmittel und Rechtsbehelfe unterscheiden und Folgen feststellen b) Schriftsätze zur Einlegung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen vorbereiten | 4 | |
6 | Vergütungs- und Kosten- recht (§ 4 Absatz 6 Nummer 6) | a) Vergütung und Kosten der Patentanwälte, Behörden und Gerichte unterscheiden und berechnen b) Gerichtskostenrechnungen kontrollieren c) amtliche Kosten an Patentämter und sonstige Behör- den wirksam einzahlen d) Kostenverzeichnisse anwenden e) Vergütungsvereinbarung entwerfen f) Vergütungs- und Kostenerstattungsanspruch des Pa- tentanwalts unterscheiden, Kostenfestsetzungs- und Kostenausgleichungsanträge stellen sowie Be- schlüsse kontrollieren g) Rechtsfolgen, Rechtsbehelfe und Rechtsmittel auf Grund der Beschlüsse prüfen h) Erstattungsanträge für Verfahrens- und Prozesskos- tenhilfe erstellen | 6 |
Abschnitt F: berufsübergreifende integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 12. Monat | 13. bis 36. Monat | |||
(1) | (2) | (3) | (4) | |
1 | Stellung des Ausbildungs- betriebes im Rechtswesen und im Wirtschaftssystem (§ 4 Absatz 7 Nummer 1) | a) Aufbau des Rechtssystems erklären sowie Aufgaben, Struktur und Organe der Rechtspflege beschreiben, Zweige der Gerichtsbarkeit unterscheiden b) Stellung und Bedeutung von Rechtsanwälten, Nota- ren und Patentanwälten in der Rechtspflege darlegen und die berufsrechtlichen Anforderungen an sie und ihre Beschäftigten erläutern c) Verschwiegenheitspflicht als Grundlage der Berufs- ausübung einhalten d) betriebswirtschaftliche Vorgänge erklären und in volkswirtschaftliche Zusammenhänge einordnen, ins- besondere zu Angebot und Nachfrage, Preisbildung und Wettbewerb e) Anforderungen an eine dienstleistungsorientierte Be- rufsausübung in der Rechtspflege bei der eigenen Aufgabenerfüllung berücksichtigen f) Entwicklung und Umsetzung der Außendarstellung unter Beachtung von berufsrechtlichen Vorschriften mitgestalten | ||
2 | Aufbau, Organisations- struktur und Rechtsform des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 7 Nummer 2) | a) Rechtsform des Ausbildungsbetriebes darstellen b) Organisationsstruktur des Ausbildungsbetriebes mit seinen Tätigkeitsbereichen und ihrem Zusammenwir- ken erklären c) Aufgaben und Arbeitsabläufe im Betrieb unter Be- rücksichtigung der betrieblichen Organisationsanwei- sungen darstellen | ||
d) Kooperationsbeziehungen erläutern e) Kammerstrukturen für Rechtsanwälte, Notare und Patentanwälte darstellen | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | |||
3 | Berufsbildung, Arbeits-, Sozial- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 7 Nummer 3) | a) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag feststellen, Dauer und Beendigung erläutern und Auf- gaben der Beteiligten im dualen System beschreiben b) den betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbil- dungsordnung vergleichen und zu seiner Umsetzung beitragen c) im Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen über Vollmachten und Weisungsbefugnisse beachten d) arbeitsrechtliche Vorschriften, insbesondere zum Ju- gendarbeitsschutz, zum Mutterschutz, zum Urlaub, zur Arbeitszeit und zur Entgeltfortzahlung, sowie ta- rifrechtliche Vorschriften für den Ausbildungsbetrieb erläutern e) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung verstehen und sozialversicherungs- und steuerrechtliche Ab- züge erklären f) wesentliche Inhalte eines Arbeitsvertrages erklären g) lebensbegleitendes Lernen als Voraussetzung für be- rufliche und persönliche Entwicklung begreifen und nutzen sowie berufsbezogene Fortbildungsmöglich- keiten ermitteln | ||
4 | Sicherheit und Gesund- heitsschutz bei der Arbeit; Maßnahmen der Gesund- heitsförderung (§ 4 Absatz 7 Nummer 4) | a) Sicherheits- und Gesundheitsvorschriften am Ar- beitsplatz anwenden und Maßnahmen zur Vermei- dung von Gefährdungen ergreifen b) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung ergonomischer Anforderungen einrichten und pflegen c) stressauslösende Situationen im Beruf erkennen und bewältigen d) Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften an- wenden e) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten f) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an- wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen | ||
5 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 7 Nummer 5) | zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil- dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt- schonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um- weltschonenden Entsorgung zuführen |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11277/index.htm