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§ 8 - ReNoPat-Ausbildungsverordnung (ReNoPatAusbV)

V. v. 29.08.2014 BGBl. I S. 1490 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 24.06.2022 BGBl. I S. 959
Geltung ab 01.08.2015; FNA: 806-22-1-95 Berufliche Bildung
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§ 8 Abschlussprüfung für den Ausbildungsberuf Notarfachangestellter und Notarfachangestellte



(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf

1.
die in der Anlage Abschnitt A genannten berufsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,

2.
die in der Anlage Abschnitt C genannten weiteren berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,

3.
die in der Anlage Abschnitt F genannten berufsübergreifenden integrativen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

4.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen

1.
Geschäfts- und Leistungsprozesse,

2.
Beteiligtenbetreuung,

3.
Rechtsanwendung im Notarbereich,

4.
Kosten sowie

5.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Für den Prüfungsbereich Geschäfts- und Leistungsprozesse bestehen folgende Vorgaben:

1.
der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,

a)
arbeitsorganisatorische Prozesse zu planen, durchzuführen und zu kontrollieren,

b)
zur Qualitätsverbesserung betrieblicher Prozesse beizutragen,

c)
Büro- und Verwaltungsaufgaben zu planen, durchzuführen und zu kontrollieren,

d)
elektronischen Rechtsverkehr zu nutzen,

e)
Auskünfte aus Registern einzuholen und zu verarbeiten,

f)
Aktenbuchhaltung zu führen,

g)
Aufgaben im Bereich des Rechnungs- und Finanzwesens auszuführen;

2.
der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

(4) Für den Prüfungsbereich Beteiligtenbetreuung bestehen folgende Vorgaben:

1.
der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,

a)
Beteiligte serviceorientiert zu betreuen,

b)
Anliegen von Beteiligten zu erfassen,

c)
Gespräche mit Beteiligten adressatenorientiert zu führen,

d)
Auskünfte einzuholen und zu erteilen,

e)
Konfliktsituationen zu bewältigen;

2.
für die Prüfung wählt der Prüfungsausschuss eines der folgenden Gebiete aus:

a)
Notariatsgeschäfte,

b)
notarielles Berufs- und Verfahrensrecht,

c)
Kostenrecht oder

d)
elektronischer Rechtsverkehr im Notariat;

3.
mit dem Prüfling soll ein fallbezogenes Fachgespräch geführt werden;

4.
die fachbezogene Anwendung der englischen Sprache ist zu berücksichtigen;

5.
die Prüfungszeit beträgt 15 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Rechtsanwendung im Notarbereich bestehen folgende Vorgaben:

1.
der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,

a)
Sachverhalte, insbesondere in den Bereichen des bürgerlichen Rechts sowie des Handels-, Gesellschafts- und Registerrechts, rechtlich zu erfassen und zu beurteilen,

b)
Notariatsgeschäfte unter Berücksichtigung des Beurkundungs- und Berufsrechts einschließlich des dazugehörigen materiellen Rechts vorzubereiten, durchzuführen und zu kontrollieren,

c)
fachkundliche Texte zu formulieren und zu gestalten;

2.
der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die fachbezogene Anwendung der englischen Sprache ist zu berücksichtigen;

4.
die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.

(6) Für den Prüfungsbereich Kosten bestehen folgende Vorgaben:

1.
der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,

a)
Kosten zu ermitteln und Kostenberechnungen unter Berücksichtigung der Geschäftswert- und Gebührenvorschriften zu erstellen,

b)
die Kosteneinziehung unter Berücksichtigung der Fälligkeits- und Verjährungsvorschriften vorzubereiten und zu kontrollieren;

2.
der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

1.
der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen;

2.
der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

(8) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Geschäfts- und Leistungsprozesse mit 15 Prozent,

2.
Beteiligtenbetreuung mit 15 Prozent,

3.
Rechtsanwendung im Notarbereich mit 30 Prozent,

4.
Kosten mit 30 Prozent,

5.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.

(9) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend",

2.
im Prüfungsbereich Rechtsanwendung im Notarbereich mit mindestens „ausreichend",

3.
in mindestens drei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend",

4.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend".

(10) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Geschäfts- und Leistungsprozesse", „Rechtsanwendung im Notarbereich", „Kosten" oder „Wirtschafts- und Sozialkunde" durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn

1.
der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden ist und

2.
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.



 

Zitierungen von § 8 ReNoPatAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 ReNoPatAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ReNoPatAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 ReNoPatAusbV Durchführung der Berufsausbildungen
... einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 6 bis 10 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des ...