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§ 10 - ReNoPat-Ausbildungsverordnung (ReNoPatAusbV)
V. v. 29.08.2014 BGBl. I S. 1490 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 24.06.2022 BGBl. I S. 959
Geltung ab 01.08.2015; FNA: 806-22-1-95 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2015; FNA: 806-22-1-95 Berufliche Bildung
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§ 10 Abschlussprüfung für den Ausbildungsberuf Patentanwaltsfachangestellter und Patentanwaltsfachangestellte
§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf
- 1.
- die in der Anlage Abschnitt A genannten berufsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
- 2.
- die in der Anlage Abschnitt E genannten weiteren berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
- 3.
- die in der Anlage Abschnitt F genannten berufsübergreifenden integrativen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 4.
- den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen
- 1.
- Geschäfts- und Leistungsprozesse,
- 2.
- Mandantenbetreuung,
- 3.
- Rechtsanwendung im Bereich des internationalen, regionalen und europäischen gewerblichen Rechtsschutzes,
- 4.
- Rechtsanwendung im Bereich des nationalen gewerblichen Rechtsschutzes sowie
- 5.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Für den Prüfungsbereich Geschäfts- und Leistungsprozesse bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
- a)
- arbeitsorganisatorische Prozesse zu planen, durchzuführen und zu kontrollieren,
- b)
- zur Qualitätsverbesserung betrieblicher Prozesse beizutragen,
- c)
- Büro- und Verwaltungsaufgaben zu planen, durchzuführen und zu kontrollieren,
- d)
- elektronischen Rechtsverkehr zu nutzen,
- e)
- Auskünfte aus Registern einzuholen und zu verarbeiten,
- f)
- Aktenbuchhaltung zu führen,
- g)
- Aufgaben im Bereich des Rechnungs- und Finanzwesens auszuführen;
- 2.
- der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(4) Für den Prüfungsbereich Mandantenbetreuung bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
- a)
- Mandanten serviceorientiert zu betreuen,
- b)
- Anliegen von Mandanten zu erfassen,
- c)
- Gespräche mit Mandanten adressatenorientiert zu führen,
- d)
- Auskünfte einzuholen und zu erteilen,
- e)
- Konfliktsituationen zu bewältigen;
- 2.
- für die Prüfung wählt der Prüfungsausschuss eines der folgenden Gebiete aus:
- a)
- nationaler gewerblicher Rechtsschutz oder
- b)
- internationaler, regionaler und europäischer gewerblicher Rechtsschutz;
- 3.
- mit dem Prüfling soll ein fallbezogenes Fachgespräch geführt werden;
- 4.
- die fachbezogene Anwendung der englischen Sprache ist zu berücksichtigen;
- 5.
- die Prüfungszeit beträgt 15 Minuten.
(5) Für den Prüfungsbereich Rechtsanwendung im Bereich des internationalen, regionalen und europäischen gewerblichen Rechtsschutzes bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
- a)
- Schutzrechtsanmeldungen vorzubereiten und vorzunehmen,
- b)
- den Rechtsweg zur Erlangung, Verteidigung und Vernichtung von Schutzrechten zu ermitteln und Verfahren zu betreiben,
- c)
- Rechtsmittel und Rechtsbehelfe auszuwählen,
- d)
- Fristen zu berechnen,
- e)
- Kosten der Behörden und Gerichte zu unterscheiden und zu berechnen,
- f)
- fachkundliche Texte zu formulieren und zu gestalten;
- 2.
- der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die fachbezogene Anwendung der englischen Sprache ist zu berücksichtigen;
- 4.
- die Prüfungszeit beträgt 105 Minuten.
(6) Für den Prüfungsbereich Rechtsanwendung im Bereich des nationalen gewerblichen Rechtsschutzes bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
- a)
- Schutzrechtsanmeldungen vorzubereiten und vorzunehmen,
- b)
- den Rechtsweg zur Erlangung, Verteidigung und Vernichtung von Schutzrechten zu ermitteln und Verfahren zu betreiben,
- c)
- Rechtsmittel und Rechtsbehelfe auszuwählen,
- d)
- Fristen zu berechnen,
- e)
- Vergütung und Kosten der Patentanwälte, Behörden und Gerichte zu unterscheiden und zu berechnen,
- f)
- fachkundliche Texte zu formulieren und zu gestalten;
- 2.
- der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 135 Minuten.
(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen;
- 2.
- der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(8) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
- Geschäfts- und Leistungsprozesse mit 15 Prozent,
- 2.
- Mandantenbetreuung mit 15 Prozent,
- 3.
- Rechtsanwendung im Bereich des internationalen, regionalen und europäischen gewerblichen Rechtsschutzes mit 30 Prozent,
- 4.
- Rechtsanwendung im Bereich des nationalen gewerblichen Rechtsschutzes mit 30 Prozent,
- 5.
- Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
(9) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen wie folgt bewertet worden sind:
- 1.
- im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend",
- 2.
- in mindestens vier Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend",
- 3.
- in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend".
(10) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Geschäfts- und Leistungsprozesse", „Rechtsanwendung im Bereich des internationalen, regionalen und europäischen gewerblichen Rechtsschutzes", „Rechtsanwendung im Bereich des nationalen gewerblichen Rechtsschutzes" oder „Wirtschafts- und Sozialkunde" durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
- 1.
- der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden ist und
- 2.
- die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
Zitierungen von § 10 ReNoPatAusbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 ReNoPatAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ReNoPatAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 ReNoPatAusbV Durchführung der Berufsausbildungen
... Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 6 bis 10 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des ...
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