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§ 6 - ReNoPat-Ausbildungsverordnung (ReNoPatAusbV)
V. v. 29.08.2014 BGBl. I S. 1490 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 24.06.2022 BGBl. I S. 959
Geltung ab 01.08.2015; FNA: 806-22-1-95 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2015; FNA: 806-22-1-95 Berufliche Bildung
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§ 6 Zwischenprüfung
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll am Anfang des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf
- 1.
- die in der Anlage Abschnitt A für das erste Ausbildungsjahr genannten berufsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
- 2.
- die in der Anlage Abschnitt F genannten berufsübergreifenden integrativen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 3.
- den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
- 1.
- Kommunikation und Büroorganisation sowie
- 2.
- Rechtsanwendung.
(4) Für den Prüfungsbereich Kommunikation und Büroorganisation bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
- a)
- Arbeitsaufgaben zu planen, durchzuführen und zu kontrollieren,
- b)
- Post zu bearbeiten und Akten zu verwalten,
- c)
- Vorschriften des Datenschutzes zu beachten,
- d)
- Konferenzen und Besprechungen zu managen,
- e)
- Fristen und Termine zu überwachen,
- f)
- Mandanten oder Beteiligte serviceorientiert zu empfangen und zu betreuen;
- 2.
- der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(5) Für den Prüfungsbereich Rechtsanwendung bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
- a)
- Stellung und Hauptpflichten des Rechtsanwalts, des Notars und des Patentanwalts im Rechtssystem zu beachten,
- b)
- Gesetze und Verordnungen zu handhaben,
- c)
- Entstehung und Wirksamkeit von Rechtsgeschäften zu prüfen,
- d)
- Leistungsstörungen beim Kaufvertrag festzustellen,
- e)
- Arten von Kaufleuten und Unternehmensformen zu unterscheiden,
- f)
- Mahnschreiben zu erstellen;
- 2.
- der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
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Zitierungen von § 6 ReNoPatAusbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 ReNoPatAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ReNoPatAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 ReNoPatAusbV Durchführung der Berufsausbildungen
... einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 6 bis 10 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des ...
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