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Zwanzigste Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (20. KOV-Anpassungsverordnung 2014 - 20. KOV-AnpV 2014)


Eingangsformel



Auf Grund

-
des § 56 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 des Bundesversorgungsgesetzes, dessen Absatz 2 zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 24. Mai 2014 (BGBl. I S. 538) und dessen Absatz 1 zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2495) geändert worden ist, und

-
des § 30 Absatz 14 des Bundesversorgungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe g des Gesetzes vom 23. März 1990 (BGBl. I S. 582) geändert worden ist,

verordnet die Bundesregierung:


Artikel 1 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2014 BVG § 14, § 15, § 31, § 32, § 33, § 33a, § 35, § 36, § 40, § 41, § 46, § 47, § 51, § 53

Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 24. Mai 2014 (BGBl. I S. 538) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 14 wird die Angabe „151" durch die Angabe „154" ersetzt.

2.
In § 15 Satz 2 wird die Angabe „1,907" durch die Angabe „1,939" ersetzt.

3.
§ 31 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen

von 30 in Höhe von 129 Euro,
von 40 in Höhe von 177 Euro,
von 50 in Höhe von 238 Euro,
von 60 in Höhe von 301 Euro,
von 70in Höhe von 417 Euro,
von 80in Höhe von 504 Euro,
von 90 in Höhe von 606 Euro,
von 100 in Höhe von 679 Euro.


 
 
Die Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Grad der Schädigungsfolgen

von 50 und 60 um 26 Euro,
von 70 und 80 um 33 Euro,
von mindestens 90 um 40 Euro."


 
b)
Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird:

Stufe I 78 Euro,
Stufe II 162 Euro,
Stufe III 241 Euro,
Stufe IV 322 Euro,
Stufe V 402 Euro,
Stufe VI 484 Euro."


4.
§ 32 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich bei einem Grad der Schädigungsfolgen

von 50 oder 60 417 Euro,
von 70 oder 80 504 Euro,
von 90606 Euro,
von 100 679 Euro."


5.
In § 33 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a wird die Angabe „28.967" durch die Angabe „29.367" ersetzt.

6.
In § 33a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „74" durch die Angabe „75" ersetzt.

7.
§ 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „282" durch die Angabe „287" ersetzt.

b)
In Satz 4 wird die Angabe „482, 685, 878, 1.142 oder 1.404" durch die Angabe „490, 696, 893, 1.161 oder 1.427" ersetzt.

8.
§ 36 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „1.613" durch die Angabe „1.640" und die Angabe „808" durch die Angabe „821" ersetzt.

b)
In Absatz 3 wird die Angabe „1.613" durch die Angabe „1.640" ersetzt.

9.
In § 40 wird die Angabe „401" durch die Angabe „408" ersetzt.

10.
In § 41 Absatz 2 wird die Angabe „443" durch die Angabe „450" ersetzt.

11.
In § 46 wird die Angabe „113" durch die Angabe „115" und die Angabe „211" durch die Angabe „215" ersetzt.

12.
In § 47 Absatz 1 wird die Angabe „199" durch die Angabe „202" und die Angabe „276" durch die Angabe „281" ersetzt.

13.
§ 51 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „543" durch die Angabe „552" und die Angabe „379" durch die Angabe „385" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „99" durch die Angabe „101" und die Angabe „74" durch die Angabe „75" ersetzt.

c)
In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „308" durch die Angabe „313" und die Angabe „223" durch die Angabe „227" ersetzt.

14.
In § 53 Satz 2 wird die Angabe „1.613" durch die Angabe „1.640" und die Angabe „808" durch die Angabe „821" ersetzt.


Artikel 2 Änderung der Berufsschadensausgleichsverordnung


Artikel 2 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2011 BSchAV § 8

§ 8 Absatz 2 Nummer 2 der Berufsschadensausgleichsverordnung vom 28. Juni 2011 (BGBl. I S. 1273) wird wie folgt gefasst:

 
„2.
Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen mit Ausnahme der auf Kindererziehungszeiten beruhenden Rentenanteile sowie mit Ausnahme des Rentenanteils, der auf freiwilligen Beiträgen beruht, die Beschädigte nicht - auch nicht mittelbar - aus Einkünften aus einer Erwerbstätigkeit entrichtet haben,".


Artikel 3 Inkrafttreten



(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 mit Wirkung vom 1. Juli 2014 in Kraft.

(2) Artikel 2 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2011 in Kraft.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales

Andrea Nahles