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Änderung § 12 OGErzeugerOrgDV vom 19.08.2020

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§ 12 OGErzeugerOrgDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.08.2020 geltenden Fassung
§ 12 OGErzeugerOrgDV n.F. (neue Fassung)
in der am 19.08.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 06.08.2020 BGBl. I S. 1888

(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Operationelle Programme


(1) Die Gewährung von Ruhegehältern oder ruhegehaltsähnlichen Zahlungen darf nicht Gegenstand eines operationellen Programms sein.

(2) 1 Änderungen des operationellen Programms und des Betriebsfonds innerhalb eines Jahres sind schriftlich unter Beifügen der erforderlichen Unterlagen zu beantragen. 2 Die Aufnahme neuer Maßnahmen in das operationelle Programm darf nur einmal im laufenden Jahr beantragt werden. 3 In den im Unionsrecht vorgesehenen Fällen von Zusammenschlüssen von Erzeugerorganisationen beträgt der Prozentsatz, um den der Betriebsfonds angehoben werden kann, 100.

(3) Folgende Änderungen innerhalb eines Jahres können von einer Erzeugerorganisation ohne vorherige Genehmigung auf deren eigene finanzielle Verantwortung vorgenommen werden:

1. das operationelle Programm nur teilweise durchzuführen,

2. die in dem genehmigten Programm für die Jahrestranche aufgeführten Ausgaben für einzelne Maßnahmen um bis zu 20 Prozent zu überschreiten.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(3a) 1 Eine vollständige oder teilweise Aussetzung der operationellen Programme für das Jahr 2020 ist schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Stelle zu beantragen. 2 Dem Antrag sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

(4) 1 Der Betriebsfonds darf im laufenden Jahr um höchstens 40 Prozent vermindert werden. 2 In besonderen Fällen kann die zuständige Stelle eine darüber hinausgehende Unterschreitung erlauben.

(5) Anträge zur Änderung von operationellen Programmen für nachfolgende Jahre sind bis zum 15. September des laufenden Jahres zu stellen und bis zum 15. Dezember desselben Jahres zu genehmigen.

(6) Die zuständige Stelle kann die Frist zur Vorlage der operationellen Programme und für Anträge auf Änderung der operationellen Programme bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres verlängern.