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Änderung § 5 OGErzeugerOrgDV vom 19.02.2021
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§ 5 OGErzeugerOrgDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.02.2021 geltenden Fassung | § 5 OGErzeugerOrgDV n.F. (neue Fassung) in der am 19.02.2021 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 06.08.2020 BGBl. I S. 1888 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Stimmrechte und Geschäftsanteile | |
(1) Die Satzung einer Erzeugerorganisation muss sicherstellen, dass 1. jedes Mitglied nur weniger als 50 Prozent der Stimmrechte ausüben kann und 2. bei einer Erzeugerorganisation, a) die bis zu 15 Mitglieder hat, zwei Mitglieder zusammen nur weniger als 75 Prozent der Stimmrechte oder b) die mehr als 15 Mitglieder hat, drei oder weniger Mitglieder zusammen nur weniger als 75 Prozent der Stimmrechte ausüben können. (2) 1 Die Satzung muss ferner sicherstellen, dass bei einer Erzeugerorganisation, 1. die bis zu 15 Mitglieder hat, jedes Mitglied nur weniger als 50 Prozent der Geschäftsanteile hält und 2. die mehr als 15 Mitglieder hat, auch zwei Mitglieder zusammen nur weniger als 50 Prozent der Geschäftsanteile halten. 2 Die zuständige Stelle kann auf Antrag für juristische Personen und Personengesellschaften eine Überschreitung der Obergrenzen nach Satz 1 zulassen, sofern sichergestellt ist, dass die Rechte und Interessen der Minderheit gewahrt sind. (3) Sind juristische Personen oder Personengesellschaften Mitglied einer Erzeugerorganisation, so gilt für die Feststellung der Obergrenzen nach Absatz 1 und 2: 1. Werden Anteile der juristischen Personen zu mehr als 49 Prozent von anderen Mitgliedern der Erzeugerorganisation gehalten, so werden die Stimmrechte und Geschäftsanteile der juristischen Person denjenigen ihrer Anteilseigner im Verhältnis der gehaltenen Anteile zugerechnet. 2. Werden Anteile der juristischen Personen zu mehr als 49 Prozent von denselben Anteilseignern, die nicht selbst Mitglied der Erzeugerorganisation sind, gehalten, werden die Stimmrechte und Geschäftsanteile der so verbundenen Mitglieder der Erzeugerorganisation zusammengerechnet. 3. Sind die Personengesellschaften über dieselben Gesellschafter verbunden, so werden die Stimmrechte und Geschäftsanteile der so verbundenen Unternehmen zusammengerechnet, wenn diese Gesellschafter an der jeweiligen Gesellschaft über mehr als 49 Prozent der Stimmrechte oder der Einlagen verfügen. | |
(Text alte Fassung) (3a) 1 Abweichend von den Absätzen 1, 2 und 3 können die dort genannten Obergrenzen im Jahr 2020 aus Gründen, die im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie stehen, überschritten werden, wenn sichergestellt ist, dass die Rechte und Interessen der Minderheit gewahrt bleiben. 2 Die Erzeugerorganisation teilt im Fall des Satzes 1 die neue Obergrenze und die Gründe, aus denen sich ein Schutz der Rechte und Interessen der Minderheiten ergibt, der zuständigen Stelle mit. | (Text neue Fassung) |
(4) 1 Anerkannte Erzeugerorganisationen dürfen nur dann Mitglied einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft sein, wenn sichergestellt ist, dass Entscheidungen der Erzeugerorganisation nur aus wichtigem Grund von dieser juristischen Person oder Personengesellschaft oder anderen Mitgliedern dieser juristischen Person oder Personengesellschaft geändert oder aufgehoben werden können. 2 Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn wesentliche Interessen der juristischen Person oder Personengesellschaft verletzt werden oder eine Entscheidung der Erzeugerorganisation für die juristische Person oder Personengesellschaft unzumutbar ist. (5) 1 Die Satzung einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen, die zwei Mitglieder hat, muss sicherstellen, dass jedes Mitglied 50 Prozent der Geschäftsanteile hält und 50 Prozent der Stimmrechte ausüben kann. 2 Die Satzung einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen, die mehr als zwei Mitglieder hat, muss sicherstellen, dass jedes Mitglied weniger als 50 Prozent der Geschäftsanteile hält und weniger als 50 Prozent der Stimmrechte ausüben kann. |
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