Änderung § 7 OGErzeugerOrgDV vom 08.12.2017

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§ 7 OGErzeugerOrgDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.12.2017 geltenden Fassung
§ 7 OGErzeugerOrgDV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.12.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 28.11.2017 BGBl. I S. 3824

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7 Direktvermarktung


(Text neue Fassung)

§ 7 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Der Prozentsatz für die Vermarktung von Erzeugnissen außerhalb der Erzeugerorganisation, der von einem Mitglied mit Zustimmung der Erzeugerorganisation unmittelbar an den Verbraucher für dessen persönlichen Bedarf abgegeben werden darf, wird auf 25 festgesetzt.



 



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