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Synopse aller Änderungen der OGErzeugerOrgDV am 08.12.2017
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 8. Dezember 2017 durch Artikel 2 der MOGuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der OGErzeugerOrgDV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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OGErzeugerOrgDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.12.2017 geltenden Fassung | OGErzeugerOrgDV n.F. (neue Fassung) in der am 08.12.2017 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 28.11.2017 BGBl. I S. 3824 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Abschnitt 1 Allgemeines | |
(Text alte Fassung) § 1 Anwendungsbereich | (Text neue Fassung) § 1 Anwendungsbereich, Zuständigkeit |
Abschnitt 2 Anerkennung von Erzeugerorganisationen § 2 Rechtsform von Erzeugerorganisationen § 3 Mindestgröße § 4 Mitgliedschaft von Nichterzeugern § 5 Stimmrechte und Geschäftsanteile § 6 Kündigung der Mitgliedschaft | |
§ 7 Direktvermarktung | § 7 (aufgehoben) |
§ 8 Auslagerung § 9 Anwendung von Vorschriften der Agrarmarktstrukturverordnung Abschnitt 3 Betriebsfonds und operationelle Programme § 10 Wert der vermarkteten Erzeugung § 11 Betriebsfonds § 12 Operationelle Programme § 13 Beihilfe § 14 Vorschusszahlungen und Teilzahlungen § 15 Krisenprävention und Krisenmanagement § 16 Berücksichtigungsfähigkeit von Rechnungen Abschnitt 4 Duldung-, Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten § 17 Duldungs- und Mitwirkungspflichten § 18 Mitteilungspflichten | |
§ 18a Regelwidrige Doppelfinanzierung | |
Abschnitt 5 Schlussbestimmungen § 19 Muster und Formulare § 20 Übergangsbestimmungen | |
§ 1 Anwendungsbereich | § 1 Anwendungsbereich, Zuständigkeit |
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Union im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse für den Sektor Obst und Gemüse hinsichtlich der Erzeugerorganisationen, der Betriebsfonds und der operationellen Programme (Unionsrecht). | (1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Union im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse für den Sektor Obst und Gemüse hinsichtlich der Erzeugerorganisationen, der Betriebsfonds und der operationellen Programme (Unionsrecht). (2) 1 Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) ist zuständig für die Durchführung des Unionsrechts und dieser Verordnung, soweit die Durchführung sich bezieht auf: 1. die der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Organen der Europäischen Union obliegenden Mitteilungspflichten oder 2. die Koordinierung der Länder bei der in Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission vom 13. März 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die in diesen Sektoren anzuwendenden Sanktionen und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission (ABl. L 138 vom 25.5.2017, S. 4) in der jeweils geltenden Fassung geregelten administrativen Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. 2 Im Übrigen sind für die Durchführung des Unionsrechts und dieser Verordnung die nach Landesrecht zuständigen Stellen (Landesstellen) zuständig. |
§ 3 Mindestgröße | |
(1) Für Erzeugerorganisationen werden 1. die Mindestanzahl der Erzeuger auf 15 und 2. der Mindestwert der vermarktbaren Erzeugung auf 5.000.000 Euro oder die Mindestmenge der vermarktbaren Erzeugung auf 10.000 Tonnen festgesetzt. (2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 wird im Falle 1. von Erzeugerorganisationen, die ausschließlich Erzeugnisse vermarkten, die nach den gemeinschafts- oder unionsrechtlichen Regelungen über die ökologische oder biologische Produktion und Kennzeichnung erzeugt werden, und 2. von Erzeugerorganisationen, die ausschließlich Schalenfrüchte vermarkten, der Mindestwert der vermarktbaren Erzeugung auf 1.250.000 Euro festgesetzt. | |
(3) 1 Beantragt ein Antragsteller, der sich ganz oder teilweise aus juristischen Personen oder Personengesellschaften zusammensetzt, deren Mitglieder Erzeuger sind, eine Anerkennung als Erzeugerorganisation, so wird die Anzahl der Erzeuger in diesen juristischen Personen oder Personengesellschaften der Feststellung der in Absatz 1 Nummer 1 festgelegten Mindestanzahl zugrunde gelegt. 2 Satz 1 gilt nicht für einen Erzeuger, der unmittelbar selbst Mitglied des Antragstellers ist. | (3) 1 Beantragt ein Antragsteller, der sich ganz oder teilweise aus juristischen Personen oder Personengesellschaften zusammensetzt, deren Mitglieder Erzeuger sind, eine Anerkennung als Erzeugerorganisation, so wird die Anzahl der Erzeuger in diesen juristischen Personen oder Personengesellschaften der Feststellung der in Absatz 1 Nummer 1 festgelegten Mindestanzahl zugrunde gelegt. 2 Ist ein Erzeuger an mehreren Mitgliedern des Antragstellers beteiligt, so wird er bei der Feststellung der Mindestmitgliederzahl nach Satz 1 nur einmal berücksichtigt. 3 Satz 1 gilt nicht für einen Erzeuger, der unmittelbar selbst Mitglied des Antragstellers ist. |
(4) Die Landesregierungen können, soweit dies erforderlich ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung tragen zu können, durch Rechtsverordnung 1. die Mindestanzahl der Erzeuger oder den Mindestwert der vermarktbaren Erzeugung höher als in Absatz 1 und 2 vorgesehen, festsetzen, 2. die Mindestanzahl der Erzeuger nach Absatz 1 Nummer 1 bis auf fünf Erzeuger herabsetzen, 3. den Mindestwert der vermarktbaren Erzeugung nach Absatz 1 Nummer 2 bei Erzeugerorganisationen, deren Haupttätigkeit sich auf Dauerkulturen bezieht, auf 2.500.000 Euro herabsetzen, wenn diese Erzeugerorganisationen mindestens 200 Erzeuger als Mitglied haben. (5) Trifft ein Land Regelungen nach Absatz 4, so teilt es diese unverzüglich dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft und den anderen Ländern mit. | |
§ 5 Stimmrechte und Geschäftsanteile | |
(1) Die Satzung einer Erzeugerorganisation muss sicherstellen, dass 1. jedes Mitglied nur weniger als 50 Prozent der Stimmrechte ausüben kann und 2. bei einer Erzeugerorganisation, | |
a) die bis zu 15 Mitglieder hat, zwei Mitglieder zusammen nur weniger als 50 Prozent der Stimmrechte oder | a) die bis zu 15 Mitglieder hat, zwei Mitglieder zusammen nur weniger als 75 Prozent der Stimmrechte oder |
b) die mehr als 15 Mitglieder hat, drei oder weniger Mitglieder zusammen nur weniger als 75 Prozent der Stimmrechte ausüben können. | |
(2) Die Satzung muss ferner sicherstellen, dass bei einer Erzeugerorganisation, | (2) 1 Die Satzung muss ferner sicherstellen, dass bei einer Erzeugerorganisation, |
1. die bis zu 15 Mitglieder hat, jedes Mitglied nur weniger als 50 Prozent der Geschäftsanteile hält und 2. die mehr als 15 Mitglieder hat, auch zwei Mitglieder zusammen nur weniger als 50 Prozent der Geschäftsanteile halten. | |
Die zuständige Stelle kann auf Antrag für juristische Personen und Personengesellschaften eine Überschreitung der Obergrenzen nach Satz 1 zulassen, sofern sichergestellt ist, dass die Rechte und Interessen der Minderheit gewahrt sind. | 2 Die zuständige Stelle kann auf Antrag für juristische Personen und Personengesellschaften eine Überschreitung der Obergrenzen nach Satz 1 zulassen, sofern sichergestellt ist, dass die Rechte und Interessen der Minderheit gewahrt sind. |
(3) Sind juristische Personen oder Personengesellschaften Mitglied einer Erzeugerorganisation, so gilt für die Feststellung der Obergrenzen nach Absatz 1 und 2: 1. Werden Anteile der juristischen Personen zu mehr als 49 Prozent von anderen Mitgliedern der Erzeugerorganisation gehalten, so werden die Stimmrechte und Geschäftsanteile der juristischen Person denjenigen ihrer Anteilseigner im Verhältnis der gehaltenen Anteile zugerechnet. 2. Werden Anteile der juristischen Personen zu mehr als 49 Prozent von denselben Anteilseignern, die nicht selbst Mitglied der Erzeugerorganisation sind, gehalten, werden die Stimmrechte und Geschäftsanteile der so verbundenen Mitglieder der Erzeugerorganisation zusammengerechnet. 3. Sind die Personengesellschaften über dieselben Gesellschafter verbunden, so werden die Stimmrechte und Geschäftsanteile der so verbundenen Unternehmen zusammengerechnet, wenn diese Gesellschafter an der jeweiligen Gesellschaft über mehr als 49 Prozent der Stimmrechte oder der Einlagen verfügen. | |
(4) Anerkannte Erzeugerorganisationen dürfen nur dann Mitglied einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft sein, wenn sichergestellt ist, dass Entscheidungen der Erzeugerorganisation nur aus wichtigem Grund von dieser juristischen Person oder Personengesellschaft oder anderen Mitgliedern dieser juristischen Person oder Personengesellschaft geändert oder aufgehoben werden können. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn wesentliche Interessen der juristischen Person oder Personengesellschaft verletzt werden oder eine Entscheidung der Erzeugerorganisation für die juristische Person oder Personengesellschaft unzumutbar ist. | (4) 1 Anerkannte Erzeugerorganisationen dürfen nur dann Mitglied einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft sein, wenn sichergestellt ist, dass Entscheidungen der Erzeugerorganisation nur aus wichtigem Grund von dieser juristischen Person oder Personengesellschaft oder anderen Mitgliedern dieser juristischen Person oder Personengesellschaft geändert oder aufgehoben werden können. 2 Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn wesentliche Interessen der juristischen Person oder Personengesellschaft verletzt werden oder eine Entscheidung der Erzeugerorganisation für die juristische Person oder Personengesellschaft unzumutbar ist. |
§ 7 Direktvermarktung | § 7 (aufgehoben) |
Der Prozentsatz für die Vermarktung von Erzeugnissen außerhalb der Erzeugerorganisation, der von einem Mitglied mit Zustimmung der Erzeugerorganisation unmittelbar an den Verbraucher für dessen persönlichen Bedarf abgegeben werden darf, wird auf 25 festgesetzt. | |
§ 10 Wert der vermarkteten Erzeugung | |
(1) 1 Verlässt ein Erzeuger eine Erzeugerorganisation und tritt einer anderen bei, wird dessen Erzeugung ab dem Zeitpunkt des Erlöschens der vorherigen Mitgliedschaft, frühestens aber ab dem Beginn des nächstfolgenden Geschäftsjahres der aufnehmenden Erzeugerorganisation bei deren Berechnung des Wertes der vermarkteten Erzeugung berücksichtigt. 2 Das Erlöschen der vorherigen Mitgliedschaft ist durch geeignete Nachweise zu belegen. 3 Eine Übertragung von Umsätzen aus zurückliegenden Referenzzeiträumen ist nur bei Vorlage entsprechender Vereinbarungen zwischen den beteiligten Erzeugerorganisationen zulässig. 4 Sie sind den zuständigen Stellen anzuzeigen. 5 Dabei ist sicherzustellen, dass die Erzeugung im betreffenden Referenzzeitraum nur von einer Erzeugerorganisation bei der Berechnung des Wertes der vermarkteten Erzeugung berücksichtigt wird. (2) Nebenerzeugnisse dürfen in die Berechnung des Wertes der vermarkteten Erzeugung einbezogen werden. | |
(3) Der für die Erzeugnisse auf den verschiedenen Stufen angerechnete Wert wird um die internen Transportkosten verringert, die für den über 1.000 Kilometer hinausgehenden Transport tatsächlich aufgewendet worden sind. | |
§ 12 Operationelle Programme | |
(1) Die Gewährung von Ruhegehältern oder ruhegehaltsähnlichen Zahlungen darf nicht Gegenstand eines operationellen Programms sein. (2) 1 Änderungen des operationellen Programms und des Betriebsfonds innerhalb eines Jahres sind schriftlich unter Beifügen der erforderlichen Unterlagen zu beantragen. 2 Die Aufnahme neuer Maßnahmen in das operationelle Programm darf nur einmal im laufenden Jahr beantragt werden. 3 In den im Unionsrecht vorgesehenen Fällen von Zusammenschlüssen von Erzeugerorganisationen beträgt der Prozentsatz, um den der Betriebsfonds angehoben werden kann, 100. (3) Folgende Änderungen innerhalb eines Jahres können von einer Erzeugerorganisation ohne vorherige Genehmigung auf deren eigene finanzielle Verantwortung vorgenommen werden: 1. das operationelle Programm nur teilweise durchzuführen, 2. die in dem genehmigten Programm für die Jahrestranche aufgeführten Ausgaben für einzelne Maßnahmen um bis zu 20 Prozent zu überschreiten. (4) 1 Der Betriebsfonds darf im laufenden Jahr um höchstens 40 Prozent vermindert werden. 2 In besonderen Fällen kann die zuständige Stelle eine darüber hinausgehende Unterschreitung erlauben. | |
(5) Die zuständige Stelle soll ihre Entscheidung über den Antrag nach Absatz 2 innerhalb von vier Wochen mitteilen. | (5) Anträge zur Änderung von operationellen Programmen für nachfolgende Jahre sind bis zum 15. September des laufenden Jahres zu stellen und bis zum 15. Dezember desselben Jahres zu genehmigen. |
(6) Die zuständige Stelle kann die Frist zur Vorlage der operationellen Programme und für Anträge auf Änderung der operationellen Programme bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres verlängern. | |
§ 14 Vorschusszahlungen und Teilzahlungen | |
(1) Auf Antrag kann die zuständige Stelle einen Vorschuss oder Teilzahlungen gewähren. | |
(2) Ein Vorschuss oder eine Teilzahlung beträgt mindestens 25.000 Euro. | (2) Ein Vorschuss beträgt mindestens 25.000 Euro, eine Teilzahlung beträgt mindestens 100.000 Euro. |
(3) 1 Die Anträge auf Vorschuss können im Januar, Mai und September eingereicht werden. 2 Anträgen auf Vorschuss sind Nachweise über die Erhebung der Beiträge zu dem Betriebsfonds sowie über die tatsächliche Ausgabe der Beiträge und bereits gewährter Vorschüsse beizufügen. | |
(4) Der letzte Antrag auf Teilzahlung muss spätestens im Monat Oktober des betreffenden Durchführungsjahres des operationellen Programms gestellt werden. | (4) 1 Ein Antrag auf Teilzahlung kann bis zum 31. Juli des betreffenden Durchführungsjahres des operationellen Programms gestellt werden. 2 Die zuständige Stelle kann hiervon abweichend festlegen, dass der Antrag ausnahmsweise bis zum 31. Oktober des betreffenden Durchführungsjahres gestellt werden kann. |
§ 18 Mitteilungspflichten | |
(1) Erzeugerorganisationen teilen alle nach Unionsrecht erforderlichen Angaben den zuständigen Stellen mit. | |
(2) Die Länder teilen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung die Angaben mit, die zur Erfüllung der Mitteilungspflichten erforderlich sind, die der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Organen der Europäischen Union obliegen. | (2) 1 Die Landesstellen teilen der Bundesanstalt in elektronischer Form alle Angaben mit, die zur Erfüllung der Mitteilungspflichten erforderlich sind, die der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Organen der Europäischen Union obliegen. 2 Ist im Unionsrecht eine Frist für die Übermittlung an andere Mitgliedstaaten oder an Organe der Europäischen Union festgelegt, hat die Mitteilung nach Satz 1 mindestens einen Monat vor Ablauf der betreffenden Frist zu erfolgen, wenn in dieser Verordnung nicht eine andere Frist bestimmt ist. |
(3) 1 Erzeugerorganisationen sind verpflichtet, jede Veränderung, die dazu führt, dass die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht mehr mit ihren Angaben oder Erklärungen in den Anträgen übereinstimmen, der zuständigen Stelle anzuzeigen. 2 Die Veränderungen sind unverzüglich anzuzeigen, wenn nicht nach anderen Rechtsvorschriften für die Anzeige eine andere Frist vorgesehen ist. (4) Erzeugerorganisationen, die kein operationelles Programm vorgelegt haben, teilen der für ihre Anerkennung zuständigen Stelle bis zum 31. Januar eines jeden Jahres den Wert ihrer vermarkteten Erzeugung des Vorjahres mit. | |
§ 18a (neu) | § 18a Regelwidrige Doppelfinanzierung |
Zum Zwecke der in Artikel 34 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 der Kommission vom 13. März 2017 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 138 vom 25.5.2017, S. 57) in der jeweils geltenden Fassung geregelten Kontrollen in Bezug auf regelwidrige Doppelfinanzierung übermitteln sich jede Landesstelle sowie die Bundesanstalt gegenseitig die in der Anlage Abschnitt II Nummer 2 des Marktorganisationsgesetzes genannten maßnahmespezifischen Daten von Mitgliedern von Erzeugerorganisationen Obst und Gemüse sowie von Antragstellern in von der Bundesanstalt durchgeführten nationalen oder unionsrechtlichen Förderprogrammen und führen Abgleiche durch. | |
§ 20 Übergangsbestimmungen | |
(1) 1 § 5 ist erst ab dem 1. Januar 2015 anzuwenden. 2 Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 ist § 6 der EU-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung vom 16. Juni 2008 (BGBl. I S. 1082), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2630) geändert worden ist, weiter anzuwenden. (2) Abweichend von § 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 ist im Falle einer Erzeugerorganisation, die am 1. Januar 2015 über ein genehmigtes operationelles Programm verfügt, bis zum Ende der Laufzeit des operationellen Programms § 6 der EU-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung vom 16. Juni 2008 (BGBl. I S. 1082), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2630) geändert worden ist, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bestimmungen auch für Personengesellschaften als Mitglieder einer Erzeugerorganisation gelten. | |
(3) Für Erzeugerorganisationen, die am 1. Januar 2017 über ein genehmigtes operationelles Programm verfügten, sind bis zum Ende der Laufzeit des operationellen Programmes die §§ 7 und 10 Absatz 3 in der am 7. Dezember 2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden. | |
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