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Änderung § 10 OGErzeugerOrgDV vom 08.12.2017
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§ 10 OGErzeugerOrgDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.12.2017 geltenden Fassung | § 10 OGErzeugerOrgDV n.F. (neue Fassung) in der am 08.12.2017 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 28.11.2017 BGBl. I S. 3824 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 Wert der vermarkteten Erzeugung | |
(1) 1 Verlässt ein Erzeuger eine Erzeugerorganisation und tritt einer anderen bei, wird dessen Erzeugung ab dem Zeitpunkt des Erlöschens der vorherigen Mitgliedschaft, frühestens aber ab dem Beginn des nächstfolgenden Geschäftsjahres der aufnehmenden Erzeugerorganisation bei deren Berechnung des Wertes der vermarkteten Erzeugung berücksichtigt. 2 Das Erlöschen der vorherigen Mitgliedschaft ist durch geeignete Nachweise zu belegen. 3 Eine Übertragung von Umsätzen aus zurückliegenden Referenzzeiträumen ist nur bei Vorlage entsprechender Vereinbarungen zwischen den beteiligten Erzeugerorganisationen zulässig. 4 Sie sind den zuständigen Stellen anzuzeigen. 5 Dabei ist sicherzustellen, dass die Erzeugung im betreffenden Referenzzeitraum nur von einer Erzeugerorganisation bei der Berechnung des Wertes der vermarkteten Erzeugung berücksichtigt wird. (2) Nebenerzeugnisse dürfen in die Berechnung des Wertes der vermarkteten Erzeugung einbezogen werden. | |
(Text alte Fassung) (3) Der für die Erzeugnisse auf den verschiedenen Stufen angerechnete Wert wird um die internen Transportkosten verringert, die für den über 1.000 Kilometer hinausgehenden Transport tatsächlich aufgewendet worden sind. | (Text neue Fassung) |
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