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Änderung § 14 OGErzeugerOrgDV vom 08.12.2017
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§ 14 OGErzeugerOrgDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.12.2017 geltenden Fassung | § 14 OGErzeugerOrgDV n.F. (neue Fassung) in der am 08.12.2017 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 28.11.2017 BGBl. I S. 3824 |
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(Textabschnitt unverändert) § 14 Vorschusszahlungen und Teilzahlungen | |
(1) Auf Antrag kann die zuständige Stelle einen Vorschuss oder Teilzahlungen gewähren. | |
(Text alte Fassung) (2) Ein Vorschuss oder eine Teilzahlung beträgt mindestens 25.000 Euro. | (Text neue Fassung) (2) Ein Vorschuss beträgt mindestens 25.000 Euro, eine Teilzahlung beträgt mindestens 100.000 Euro. |
(3) 1 Die Anträge auf Vorschuss können im Januar, Mai und September eingereicht werden. 2 Anträgen auf Vorschuss sind Nachweise über die Erhebung der Beiträge zu dem Betriebsfonds sowie über die tatsächliche Ausgabe der Beiträge und bereits gewährter Vorschüsse beizufügen. | |
(4) Der letzte Antrag auf Teilzahlung muss spätestens im Monat Oktober des betreffenden Durchführungsjahres des operationellen Programms gestellt werden. | (4) 1 Ein Antrag auf Teilzahlung kann bis zum 31. Juli des betreffenden Durchführungsjahres des operationellen Programms gestellt werden. 2 Die zuständige Stelle kann hiervon abweichend festlegen, dass der Antrag ausnahmsweise bis zum 31. Oktober des betreffenden Durchführungsjahres gestellt werden kann. |
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