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Änderung § 14 OGErzeugerOrgDV vom 08.12.2017

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§ 14 OGErzeugerOrgDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.12.2017 geltenden Fassung
§ 14 OGErzeugerOrgDV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.12.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 28.11.2017 BGBl. I S. 3824

(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Vorschusszahlungen und Teilzahlungen


(1) Auf Antrag kann die zuständige Stelle einen Vorschuss oder Teilzahlungen gewähren.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Ein Vorschuss oder eine Teilzahlung beträgt mindestens 25.000 Euro.

(Text neue Fassung)

(2) Ein Vorschuss beträgt mindestens 25.000 Euro, eine Teilzahlung beträgt mindestens 100.000 Euro.

(3) 1 Die Anträge auf Vorschuss können im Januar, Mai und September eingereicht werden. 2 Anträgen auf Vorschuss sind Nachweise über die Erhebung der Beiträge zu dem Betriebsfonds sowie über die tatsächliche Ausgabe der Beiträge und bereits gewährter Vorschüsse beizufügen.

vorherige Änderung

(4) Der letzte Antrag auf Teilzahlung muss spätestens im Monat Oktober des betreffenden Durchführungsjahres des operationellen Programms gestellt werden.



(4) 1 Ein Antrag auf Teilzahlung kann bis zum 31. Juli des betreffenden Durchführungsjahres des operationellen Programms gestellt werden. 2 Die zuständige Stelle kann hiervon abweichend festlegen, dass der Antrag ausnahmsweise bis zum 31. Oktober des betreffenden Durchführungsjahres gestellt werden kann.


 
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