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Änderung § 18 OGErzeugerOrgDV vom 08.12.2017
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§ 18 OGErzeugerOrgDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.12.2017 geltenden Fassung | § 18 OGErzeugerOrgDV n.F. (neue Fassung) in der am 08.12.2017 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 28.11.2017 BGBl. I S. 3824 |
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(Textabschnitt unverändert) § 18 Mitteilungspflichten | |
(1) Erzeugerorganisationen teilen alle nach Unionsrecht erforderlichen Angaben den zuständigen Stellen mit. | |
(Text alte Fassung) (2) Die Länder teilen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung die Angaben mit, die zur Erfüllung der Mitteilungspflichten erforderlich sind, die der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Organen der Europäischen Union obliegen. | (Text neue Fassung) (2) 1 Die Landesstellen teilen der Bundesanstalt in elektronischer Form alle Angaben mit, die zur Erfüllung der Mitteilungspflichten erforderlich sind, die der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Organen der Europäischen Union obliegen. 2 Ist im Unionsrecht eine Frist für die Übermittlung an andere Mitgliedstaaten oder an Organe der Europäischen Union festgelegt, hat die Mitteilung nach Satz 1 mindestens einen Monat vor Ablauf der betreffenden Frist zu erfolgen, wenn in dieser Verordnung nicht eine andere Frist bestimmt ist. |
(3) 1 Erzeugerorganisationen sind verpflichtet, jede Veränderung, die dazu führt, dass die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht mehr mit ihren Angaben oder Erklärungen in den Anträgen übereinstimmen, der zuständigen Stelle anzuzeigen. 2 Die Veränderungen sind unverzüglich anzuzeigen, wenn nicht nach anderen Rechtsvorschriften für die Anzeige eine andere Frist vorgesehen ist. (4) Erzeugerorganisationen, die kein operationelles Programm vorgelegt haben, teilen der für ihre Anerkennung zuständigen Stelle bis zum 31. Januar eines jeden Jahres den Wert ihrer vermarkteten Erzeugung des Vorjahres mit. |
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