Tools:
Update via:
Änderung § 23 ZuG 2007 vom 15.08.2013
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 BGebRAG am 15. August 2013 und Änderungshistorie des ZuG 2007Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 23 ZuG 2007 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung | § 23 ZuG 2007 n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2021 geltenden Fassung durch Artikel 4 Abs. 28 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 23 Kosten von Amtshandlungen nach diesem Gesetz | (Text neue Fassung)§ 23 (aufgehoben) |
Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden kostendeckende Gebühren erhoben. Damit verbundene Auslagen sind auch abweichend von § 10 Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes zu erstatten. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit setzt durch Rechtsverordnung die Höhe der Gebühren und zu erstattende Auslagen für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und nach aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen fest. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1130/al0-40792.htm