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Gesetz über den nationalen Zuteilungsplan für Treibhausgas-Emissionsberechtigungen in der Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 (Zuteilungsgesetz 2007 - ZuG 2007)
G. v. 26.08.2004 BGBl. I S. 2211; zuletzt geändert durch Artikel 130 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 31.08.2004; FNA: 2129-41 Umweltschutz
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Geltung ab 31.08.2004; FNA: 2129-41 Umweltschutz
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Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zweck des Gesetzes
Zweck dieses Gesetzes ist es, im Hinblick auf die Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 nationale Ziele für die Emission von Kohlendioxid in Deutschland sowie Regeln für die Zuteilung und Ausgabe von Emissionsberechtigungen an die Betreiber von Anlagen festzulegen, die Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, unterfallen.
Text in der Fassung des Artikels 9 Gesetz zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Emissionshandels G. v. 21. Juli 2011 BGBl. I S. 1475; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 17.08.2012 BGBl. I S. 1754 m.W.v. 28. Juli 2011
§ 2 Anwendungsbereich
Dieses Gesetz gilt für diejenige Freisetzung von Treibhausgasen durch Anlagen, welche dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, unterliegt. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt es für die Zuteilungsperiode 2005 bis 2007.
Text in der Fassung des Artikels 9 Gesetz zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Emissionshandels G. v. 21. Juli 2011 BGBl. I S. 1475; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 17.08.2012 BGBl. I S. 1754 m.W.v. 28. Juli 2011
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 3 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Begriffsbestimmungen des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes.
(2) Im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
- Neuanlagen: Anlagen, deren Inbetriebnahme nach dem 31. Dezember 2004 erfolgt,
- 2.
- Inbetriebnahme: die erstmalige Aufnahme des Regelbetriebs,
- 3.
- Produktionsmenge: die Menge der je Jahr in einer Anlage erzeugten Produkteinheiten.
Abschnitt 2 Mengenplanung
§ 4 Nationale Emissionsziele
(1) Es wird ein allgemeines Ziel für die Emission von Kohlendioxid in Deutschland festgelegt, welches die Einhaltung der Minderungsverpflichtung der Bundesrepublik Deutschland nach der Entscheidung des Rates 2002/358/EG vom 25. April 2002 über die Genehmigung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen im Namen der Europäischen Gemeinschaft sowie die gemeinsame Erfüllung der daraus erwachsenden Verpflichtungen (ABl. EG Nr. L 130 S. 1, Nr. L 176 S. 47) gewährleistet. Dieses Ziel beträgt in der Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 859 Millionen Tonnen Kohlendioxid je Jahr. In der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 beträgt das Ziel 844 Millionen Tonnen Kohlendioxid je Jahr.
(2) Das allgemeine Ziel für die Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 wird in Millionen Tonnen Kohlendioxid je Jahr wie folgt auf die Sektoren verteilt, in denen Kohlendioxid-Emissionen entstehen:
- -
- Energie und Industrie 503
- -
- andere Sektoren 356
- -
- Verkehr und Haushalte 298
- -
- Gewerbe, Handel, Dienstleistungen 58.
(3) Das allgemeine Ziel für die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 wird in Millionen Tonnen Kohlendioxid je Jahr wie folgt auf die Sektoren verteilt:
- -
- Energie und Industrie 495
- -
- andere Sektoren 349
- -
- Verkehr und Haushalte 291
- -
- Gewerbe, Handel, Dienstleistungen 58.
(4) Übersteigt die Gesamtmenge der nach den Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme der nach § 11 zuzuteilenden Berechtigungen den Gegenwert von 495 Millionen Tonnen Kohlendioxid je Jahr, so werden die nach den genannten Vorschriften vorgenommenen Zuteilungen an die Anlagen, die dem Erfüllungsfaktor unterliegen, anteilig gekürzt.
Text in der Fassung des Artikels 9 Gesetz zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Emissionshandels G. v. 21. Juli 2011 BGBl. I S. 1475; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 17.08.2012 BGBl. I S. 1754 m.W.v. 28. Juli 2011
§ 5 Erfüllungsfaktor
Der Erfüllungsfaktor für die Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 ist 0,9709.
§ 6 Reserve
(1) Berechtigungen zur Emission von 9 Millionen Tonnen Kohlendioxidäquivalent bleiben als Reserve den Zuteilungsentscheidungen vorbehalten, die nach § 11 ergehen.
(2) Soweit Berechtigungen nach § 7 Abs. 9 zurückgegeben oder infolge des Widerrufs von Zuteilungsentscheidungen nach § 8 Abs. 4, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 4 Satz 2, § 11 Abs. 5 sowie § 14 Abs. 5 zurückgegeben oder nicht ausgegeben werden, fließen sie der Reserve zu.
(3) Soweit Zuteilungsentscheidungen nach § 11 dies erfordern, beauftragt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen eine Stelle, auf eigene Rechnung Berechtigungen zu kaufen und diese der zuständigen Behörde kostenlos zum Zwecke der Zuteilung zur Verfügung zu stellen. Zum Ausgleich erhält die beauftragte Stelle in der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 aus der für diese Periode gebildeten Reserve eine Menge an Berechtigungen zum Verkauf am Markt zugewiesen, die der Menge der in der Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 durch die beauftragte Stelle für die Zwecke des Satzes 1 zugekauften Berechtigungen entspricht.
Text in der Fassung des Artikels 130 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 19. Juni 2020 BGBl. I S. 1328 m.W.v. 27. Juni 2020
Abschnitt 3 Zuteilungsregeln
Unterabschnitt 1 Grundregeln für die Zuteilung
§ 7 Zuteilung für bestehende Anlagen auf Basis historischer Emissionen
(1) Anlagen, deren Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember 2002 erfolgte, werden auf Antrag Berechtigungen in einer Anzahl zugeteilt, die dem rechnerischen Produkt aus den durchschnittlichen jährlichen Kohlendioxid-Emissionen der Anlage in einer Basisperiode, dem Erfüllungsfaktor und der Anzahl der Jahre der Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 entspricht. Die durchschnittlichen jährlichen Kohlendioxid-Emissionen einer Anlage werden bestimmt nach den Vorschriften einer Rechtsverordnung aufgrund von § 16. Die Emissionsmenge, für die Berechtigungen nach Satz 1 zuzuteilen sind, errechnet sich nach Formel 1 des Anhangs 1 zu diesem Gesetz.
(2) Für Anlagen, deren Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember 1999 erfolgte, ist Basisperiode der Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2002.
(3) Für Anlagen, deren Inbetriebnahme im Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2000 erfolgte, ist Basisperiode der Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2003.
(4) Für Anlagen, deren Inbetriebnahme im Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2001 erfolgte, ist Basisperiode der Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2003. Dabei sind die für das Betriebsjahr 2001 ermittelten Kohlendioxid-Emissionen unter Berücksichtigung branchen- und anlagentypischer Einflussfaktoren auf ein volles Betriebsjahr hochzurechnen.
(5) Für Anlagen, deren Inbetriebnahme im Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2002 erfolgte, ist Basisperiode der Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2003. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(6) Sofern die Kapazitäten einer Anlage zwischen dem 1. Januar 2000 und dem 31. Dezember 2002 erweitert oder verringert wurden, ist für die Bestimmung der Basisperiode der Zeitpunkt der letztmaligen Erweiterung oder Verringerung von Kapazitäten der Anlage nach ihrer Inbetriebnahme maßgeblich.
(7) Bei Kondensationskraftwerken auf Steinkohle- oder Braunkohlebasis, deren Inbetriebnahme vor mehr als 30 Jahren erfolgte und die bei Braunkohlekraftwerken ab dem 1. Januar 2008 einen elektrischen Wirkungsgrad (netto) von mindestens 31 Prozent oder ab dem 1. Januar 2010 einen elektrischen Wirkungsgrad (netto) von mindestens 32 Prozent oder bei Steinkohlekraftwerken ab dem 1. Januar 2008 einen elektrischen Wirkungsgrad (netto) von mindestens 36 Prozent nicht erreichen, wird bei der Zuteilung für die zweite sowie jede folgende Zuteilungsperiode mit Wirkung ab den genannten Zeitpunkten der jeweils geltende Erfüllungsfaktor um 0,15 verringert. Dies gilt nicht für Braunkohlekraftwerke, die innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren ab den in Satz 1 genannten Zeitpunkten durch eine Anlage im Sinne des § 10 ersetzt worden sind. Der verminderte Erfüllungsfaktor findet für die Zuteilung nach Absatz 1 Satz 1 für Kalenderjahre oder Teile eines Kalenderjahres jenseits des Zeitpunktes Anwendung, zu dem die Anlage länger als 30 Jahre betrieben worden ist. Kraftwerke gelten auch dann als Kondensationskraftwerke im Sinne des Satzes 1, wenn sie nur in unerheblichem Umfang Nutzwärme auskoppeln; die Bundesregierung bestimmt Näheres durch Rechtsverordnung.
(8) Für Anlagen nach den Absätzen 1 bis 5 muss der Antrag auf Zuteilung nach § 10 Abs. 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, die nach den vorstehenden Absätzen erforderlichen Angaben enthalten über
- 1.
- die durchschnittlichen jährlichen Kohlendioxid-Emissionen der Anlage in der Basisperiode,
- 2.
- in den Fällen der Absätze 4 und 5 zusätzlich die hochgerechneten Kohlendioxid-Emissionen der Anlage und die bei der Hochrechnung in Ansatz gebrachten Einflussfaktoren,
- 3.
- im Fall von Kondensationskraftwerken auf Steinkohle- oder Braunkohlebasis zusätzlich das Datum der Inbetriebnahme und
- 4.
- im Fall von Kondensationskraftwerken auf Steinkohle- oder Braunkohlebasis, die bis zum Ende der jeweiligen Zuteilungsperiode länger als 30 Jahre betrieben worden sind, zusätzlich die Angabe des elektrischen Wirkungsgrades (netto).
(9) Soweit die Kohlendioxid-Emissionen eines Kalenderjahres infolge von Produktionsrückgängen weniger als 60 Prozent der durchschnittlichen jährlichen Kohlendioxid-Emissionen in der jeweiligen Basisperiode betragen, hat der Betreiber bis zum 30. April des folgenden Jahres Berechtigungen in einer Anzahl an die zuständige Behörde zurückzugeben, die der Differenz an Kohlendioxid-Emissionen in Kohlendioxidäquivalenten entsprechen. Die Pflicht zur Abgabe von Berechtigungen nach § 6 Abs. 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, bleibt unberührt.
(10) Wenn eine Zuteilung auf der Grundlage historischer Emissionen nach den vorstehenden Vorschriften aufgrund besonderer Umstände in der für die Anlage geltenden Basisperiode um mindestens 25 Prozent niedriger ausfiele als zur Deckung der in der Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 zu erwartenden, durch die Anlage verursachten Kohlendioxid-Emissionen erforderlich ist und dadurch für das Unternehmen, welches die wirtschaftlichen Risiken der Anlage trägt, erhebliche wirtschaftliche Nachteile entstünden, wird auf Antrag des Betreibers die Zuteilung unter entsprechender Anwendung des § 8 festgelegt. Die Anwendung eines Erfüllungsfaktors bleibt unberührt. Besondere Umstände im Sinne von Satz 1 liegen insbesondere vor, wenn
- -
- es aufgrund der Reparatur, Wartung oder Modernisierung von Anlagen oder aus anderen technischen Gründen zu längeren Stillstandszeiten kam,
- -
- eine Anlage aufgrund der Inbetriebnahme oder des stufenweisen Ausbaus der Anlage selbst, einer vor- oder nachgeschalteten Anlage, eines Anlagenteils oder einer Nebeneinrichtung erst nach und nach ausgelastet wurde,
- -
- in einer Anlage Produktionsprozesse oder technische Prozesse durchgeführt werden, die vorher in anderen Anlagen, Anlagenteilen oder Nebeneinrichtungen durchgeführt wurden, welche entweder stillgelegt wurden oder nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, oder
- -
- eine Anlage im Laufe der Betriebszeit steigende, prozesstechnisch nicht zu vermeidende Brennstoff-Effizienzeinbußen aufweist.
(11) Bedeutete eine Zuteilung aufgrund historischer Emissionen nach den vorstehenden Vorschriften aufgrund besonderer Umstände eine unzumutbare Härte für das Unternehmen, welches die wirtschaftlichen Risiken der Anlage trägt, wird auf Antrag des Betreibers die Zuteilung unter entsprechender Anwendung des § 8 festgelegt.
Text in der Fassung des Artikels 9 Gesetz zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Emissionshandels G. v. 21. Juli 2011 BGBl. I S. 1475; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 17.08.2012 BGBl. I S. 1754 m.W.v. 28. Juli 2011
§ 8 Zuteilung für bestehende Anlagen auf Basis angemeldeter Emissionen
(1) Für Anlagen, deren Inbetriebnahme im Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2004 erfolgte, werden auf Antrag Berechtigungen in einer Anzahl zugeteilt, die dem rechnerischen Produkt aus den angemeldeten durchschnittlichen jährlichen Kohlendioxid-Emissionen und der Anzahl der Jahre der Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 entspricht. Ein Erfüllungsfaktor findet für zwölf auf das Jahr der Inbetriebnahme folgende Kalenderjahre keine Anwendung. Die anzumeldenden durchschnittlichen jährlichen Kohlendioxid-Emissionen einer Anlage bestimmen sich aus dem rechnerischen Produkt aus der Kapazität der Anlage, dem zu erwartenden durchschnittlichen jährlichen Auslastungsniveau und dem Emissionswert je erzeugter Produkteinheit der Anlage. Kann der Emissionswert je erzeugter Produkteinheit nicht ermittelt werden, weil in der Anlage unterschiedliche Produkte hergestellt werden, so ist auf die zu erwartenden durchschnittlichen jährlichen Kohlendioxid-Emissionen der Anlage abzustellen. Der Berechnung sind die Vorschriften einer Rechtsverordnung nach § 16 zugrunde zu legen. Die Emissionsmenge, für die Berechtigungen nach Satz 1 zuzuteilen sind, errechnet sich nach Formel 2 des Anhangs 1 zu diesem Gesetz.
(2) Für Anlagen nach Absatz 1 muss der Antrag auf Zuteilung nach § 10 Abs. 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, die nach dem vorstehenden Absatz erforderlichen Angaben enthalten über
- 1.
- die zu erwartende sich aus Kapazität und Auslastung der Anlage durchschnittlich ergebende jährliche Produktionsmenge der Anlage,
- 2.
- die vorgesehenen für die Emission von Kohlendioxid relevanten Brenn- und Rohstoffe,
- 3.
- außer in den Fällen des Absatzes 1 Satz 4 den Emissionswert der Anlage je erzeugter Produkteinheit und
- 4.
- die nach den gemäß den Nummern 1 und 2 erforderlichen Angaben zu erwartenden durchschnittlichen jährlichen Kohlendioxid-Emissionen der Anlage.
(3) Der Betreiber einer Anlage nach Absatz 1 ist verpflichtet, in der laufenden Zuteilungsperiode jeweils bis zum 31. Januar eines Jahres der zuständigen Behörde die tatsächliche Produktionsmenge des vorangegangenen Jahres anzuzeigen und in geeigneter Form nachzuweisen. Soweit am 31. Januar eines Jahres weniger als ein Jahr seit Inbetriebnahme der Anlage vergangen ist, muss die Anzeige der tatsächlichen Produktionsmenge für diesen Zeitraum zum 31. Januar des darauf folgenden Jahres erfolgen.
(4) Soweit die tatsächliche Produktionsmenge geringer ist als die nach Absatz 2 Nr. 1 angemeldete oder die aufgrund einer früheren Anzeige festgestellte Produktionsmenge, widerruft die zuständige Behörde die Zuteilungsentscheidung mit Wirkung für die Vergangenheit und legt die Zuteilungsmenge unter Berücksichtigung der Angaben nach Absatz 3 Satz 1 sowie die jährlich auszugebenden Teilmengen nach Maßgabe von § 19 Abs. 1 neu fest. Soweit eine Zuteilungsentscheidung widerrufen worden ist, hat der Betreiber Berechtigungen im Umfang der zu viel ausgegebenen Berechtigungen zurückzugeben.
(5) Für im Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2004 erfolgte Erweiterungen von Kapazitäten einer bestehenden Anlage finden die Absätze 1 bis 4 entsprechende Anwendung; die Zuteilung für die Anlage im Übrigen erfolgt nach § 7.
(6) § 7 Abs. 12 gilt entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 9 Gesetz zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Emissionshandels G. v. 21. Juli 2011 BGBl. I S. 1475; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 17.08.2012 BGBl. I S. 1754 m.W.v. 28. Juli 2011
§ 9 Einstellung des Betriebes von Anlagen
(1) Wird der Betrieb einer Anlage eingestellt, so widerruft die zuständige Behörde die Zuteilungsentscheidung; dies gilt nicht für Berechtigungen, die vor dem Zeitpunkt der Betriebseinstellung ausgegeben worden sind. Soweit eine Zuteilungsentscheidung widerrufen worden ist, hat der Betreiber Berechtigungen im Umfang der zu viel ausgegebenen Berechtigungen zurückzugeben. Der Betreiber kann sich auf den Wegfall der Bereicherung nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs berufen, es sei denn, dass er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zum Widerruf des Verwaltungsaktes geführt haben.
(2) Der Betreiber einer Anlage hat der zuständigen Behörde die Einstellung des Betriebes einer Anlage unverzüglich anzuzeigen.
(3) Die zuständige Behörde kann den fortdauernden Betrieb einer Anlage überprüfen. § 21 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, findet insoweit entsprechende Anwendung.
(4) Der Widerruf nach Absatz 1 Satz 1 unterbleibt, soweit die Produktion der Anlage von einer anderen bestehenden Anlage desselben Betreibers im Sinne der §§ 7 und 8 in Deutschland übernommen wird, die der dadurch ersetzten Anlage nach Maßgabe des Anhangs 2 zu diesem Gesetz vergleichbar ist. Der Betreiber der die Produktion übernehmenden Anlage ist verpflichtet, jeweils bis zum 31. Januar eines Jahres die tatsächliche Produktionsmenge des vorangegangenen Jahres in geeigneter Form nachzuweisen. Soweit die tatsächliche Mehrproduktion in der anderen Anlage, im Vergleich zur Basisperiode, geringer als angezeigt ist, legt die Behörde die Zuteilung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Produktionsmenge neu fest.
Text in der Fassung des Artikels 9 Gesetz zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Emissionshandels G. v. 21. Juli 2011 BGBl. I S. 1475; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 17.08.2012 BGBl. I S. 1754 m.W.v. 28. Juli 2011
§ 10 Zuteilung für Neuanlagen als Ersatzanlagen
(1) Ersetzt ein Betreiber eine Anlage im Sinne von § 7 innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten nach Einstellung ihres Betriebes durch Inbetriebnahme einer Neuanlage in Deutschland, die der ersetzten Anlage nach Maßgabe des Anhangs 2 zu diesem Gesetz vergleichbar ist, so werden ihm auf Antrag für vier Betriebsjahre nach Betriebseinstellung Berechtigungen für die Neuanlage in einem Umfang zugeteilt, wie er sich aus der entsprechenden Anwendung des § 7 Abs. 1 bis 6, 10 und 11 auf die ersetzte Anlage ergibt; abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 2 umfasst die Inbetriebnahme im Sinne dieser Vorschrift auch die Aufnahme oder Fortsetzung eines Probebetriebs nach dem 31. Dezember 2004. Bei der Zuteilung für die vier Betriebsjahre wird ein Erfüllungsfaktor in Ansatz gebracht, wie er für die ersetzte Anlage Anwendung gefunden hätte. Dem Betreiber werden für die Neuanlage für weitere 14 Jahre Berechtigungen ohne Anwendung eines Erfüllungsfaktors zugeteilt. Die Anzahl der insoweit in einer Zuteilungsperiode zuzuteilenden Berechtigungen entspricht dem rechnerischen Produkt aus den durchschnittlichen jährlichen Kohlendioxid-Emissionen der Anlage in der nach dem jeweils gültigen Zuteilungsgesetz zugrunde zu legenden Basisperiode und der Anzahl der Jahre der jeweiligen Zuteilungsperiode, für die keine Zuteilung nach Satz 1 erfolgt. Die Sätze 1 bis 4 finden entsprechende Anwendung bei Inbetriebnahme einer Neuanlage durch den Rechtsnachfolger des Betreibers der ersetzten Anlage oder durch einen anderen Betreiber, sofern zwischen dem Betreiber der Neuanlage und dem Betreiber der ersetzten Anlage eine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde.
(2) Übersteigt die Kapazität der Neuanlage die Kapazität der ersetzten Anlage, so kann für die Differenz eine Zuteilung von Berechtigungen nach § 11 beantragt werden. Ist die Kapazität der Neuanlage geringer als die Kapazität der ersetzten Anlage, so wird die Zuteilung nach Absatz 1 proportional zur Differenz reduziert. Stellt ein Betreiber den Betrieb mehrerer Anlagen ein oder nimmt er mehrere Neuanlagen in Betrieb, so finden die Sätze 1 und 2 jeweils in Ansehung der Summe der Kapazitäten von Anlagen, deren Betrieb eingestellt worden ist, und der Summe der Kapazitäten von Neuanlagen entsprechende Anwendung.
(3) Liegt zwischen der Einstellung des Betriebes einer Anlage und der Inbetriebnahme der diese Anlage ersetzenden Neuanlage ein Zeitraum von mehr als drei Monaten, jedoch nicht mehr als von zwei Jahren, so nimmt die zuständige Behörde die Zuteilung von Berechtigungen nach der Regelung des Absatzes 1 vor, wenn der Betreiber nachweist, dass die Inbetriebnahme der Neuanlage innerhalb der Dreimonatsfrist aufgrund technischer oder anderer Rahmenbedingungen der Inbetriebnahme nicht möglich war. In den Fällen des Satzes 1 erfolgt eine Zuteilung von Berechtigungen nach der Regelung des Absatzes 1 Satz 1 anteilig in Ansehung des Zeitpunktes der Inbetriebnahme der Neuanlage.
(4) Erfolgt die Inbetriebnahme einer Neuanlage innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren vor Einstellung des Betriebes einer Anlage, die durch die Neuanlage ersetzt werden soll, so finden im Fall eines Antrags nach Absatz 5 die Absätze 1 bis 3 mit der Maßgabe Anwendung, dass sich der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 3 um die Zeit verkürzt, in der die Neuanlage parallel mit der durch sie ersetzten Anlage betrieben worden ist. Sofern für die Neuanlage eine Zuteilungsentscheidung nach § 11 ergangen ist, wird diese anteilig für die Zeit ab Einstellung des Betriebes der ersetzten Anlage widerrufen. Soweit eine Zuteilungsentscheidung widerrufen worden ist, hat der Betreiber Berechtigungen im Umfang der zu viel ausgegebenen Berechtigungen zurückzugeben.
(5) Der Antrag auf Zuteilung nach § 10 Abs. 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, muss Angaben enthalten über
- 1.
- den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Neuanlage und den Zeitpunkt der Einstellung des Betriebes der Anlage, die durch die Neuanlage ersetzt wird,
- 2.
- die Eigenschaften der Neuanlage, die ihre Vergleichbarkeit nach Maßgabe des Anhangs 2 dieses Gesetzes mit der Anlage, die durch die Neuanlage ersetzt wird, begründen,
- 3.
- im Fall des Absatzes 1 Satz 5 zusätzlich die dem Antrag auf Zuteilung nach Absatz 1 zugrunde liegende vertragliche Vereinbarung und
- 4.
- in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 zusätzlich die Gründe dafür, dass eine Inbetriebnahme innerhalb der Dreimonatsfrist nach Absatz 1 nicht möglich war.
Text in der Fassung des Artikels 9 Gesetz zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Emissionshandels G. v. 21. Juli 2011 BGBl. I S. 1475; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 17.08.2012 BGBl. I S. 1754 m.W.v. 28. Juli 2011
§ 11 Zuteilung für zusätzliche Neuanlagen
(1) Neuanlagen, für die ein Betreiber keinen Antrag auf Zuteilung nach § 10 gestellt hat, werden auf Antrag Berechtigungen in einer Anzahl zugeteilt, die dem rechnerischen Produkt aus der zu erwartenden durchschnittlichen jährlichen Produktionsmenge, dem Emissionswert der Anlage je erzeugter Produkteinheit sowie der Anzahl der Kalenderjahre in der Zuteilungsperiode seit Inbetriebnahme entspricht; abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 2 umfasst die Inbetriebnahme im Sinne dieser Vorschrift auch die Aufnahme oder Fortsetzung eines Probebetriebs nach dem 31. Dezember 2004. Sofern die Neuanlage nicht vom Beginn eines Kalenderjahres an betrieben worden ist, sind für das Kalenderjahr der Inbetriebnahme für jeden Tag des Betriebes 1/365 in Ansatz zu bringen. Ein Erfüllungsfaktor findet keine Anwendung. Die Kapazität der Neuanlage und das zu erwartende durchschnittliche jährliche Auslastungsniveau bestimmen sich nach den Vorschriften einer Rechtsverordnung nach § 16; der Emissionswert einer Neuanlage je erzeugter Produkteinheit bestimmt sich nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 unter Zugrundelegung der Verwendung der besten verfügbaren Techniken. Die Emissionsmenge, für die Berechtigungen nach Satz 1 zuzuteilen sind, errechnet sich nach Formel 3 des Anhangs 1 zu diesem Gesetz. Die Zuteilung von Berechtigungen nach Maßgabe der Sätze 1 bis 4 erfolgt für die ersten 14 Betriebsjahre seit Inbetriebnahme der Anlage.
(2) Für Strom erzeugende Anlagen beträgt der Emissionswert je erzeugter Produkteinheit maximal 750 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde, jedoch nicht mehr als der bei Verwendung der besten verfügbaren Techniken erreichbare Emissionswert der Anlage, mindestens aber 365 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde. Bei Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen erfolgt eine Zuteilung hinsichtlich der zu erwartenden Menge erzeugten Stroms nach Maßgabe von Satz 1 unter Zugrundelegung einer technisch vergleichbaren Anlage zur ausschließlichen Erzeugung von Strom; daneben erfolgt eine Zuteilung hinsichtlich der zu erwartenden Menge erzeugter Wärme nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Satz 4. Für Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen errechnet sich die Emissionsmenge, für die Berechtigungen nach Absatz 1 Satz 1 zuzuteilen sind, abweichend von Absatz 1 Satz 5 nach Formel 4 des Anhangs 1 zu diesem Gesetz. Die Bundesregierung kann unter Zugrundelegung der besten verfügbaren Techniken die Emissionswerte je erzeugter Produkteinheit für Gruppen von Anlagen mit vergleichbaren Produkten, insbesondere für die Produkte Prozessdampf, Zementklinker, Behälterglas, Flachglas, Mauerziegel und Dachziegel sowie für Warmwasser erzeugende Anlagen durch Rechtsverordnung festlegen.
(3) Soweit Neuanlagen weder den Anlagengruppen nach Absatz 2 Satz 1 und 2 noch einer Anlagengruppe unterfallen, für die ein Emissionswert je erzeugter Produkteinheit nach Absatz 2 Satz 3 festgelegt wurde, bestimmt sich der Emissionswert je erzeugter Produkteinheit nach den zu erwartenden durchschnittlichen jährlichen Kohlendioxid-Emissionen, die für die jeweilige Anlage bei Anwendung der besten verfügbaren Techniken erreichbar ist. Sofern die Festlegung eines Emissionswertes je Produkteinheit nicht möglich ist, weil in der Anlage unterschiedliche Produkte hergestellt werden, bemisst sich die Zuteilung abweichend von Absatz 1 Satz 1 nach den zu erwartenden durchschnittlichen jährlichen Emissionen bei Anwendung der besten verfügbaren Techniken.
(4) Für Neuanlagen nach Absatz 1 muss der Antrag auf Zuteilung nach § 10 Abs. 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, den Nachweis der nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz erforderlichen Genehmigung enthalten sowie Angaben über
- 1.
- das Datum der geplanten Inbetriebnahme,
- 2.
- die zu erwartende durchschnittliche jährliche Produktionsmenge der Anlage, die sich aus Kapazität und Auslastung der Anlage ergibt,
- 3.
- in den Fällen des Absatzes 3 zusätzlich die vorgesehenen, für die Emission von Kohlendioxid relevanten Brenn- und Rohstoffe,
- 4.
- in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 zusätzlich den der Zuteilungsentscheidung zugrunde zu legenden Emissionswert der Anlage je erzeugter Produkteinheit sowie die Gründe dafür, dass der in Ansatz gebrachte Emissionswert derjenige ist, der für die Anlage bei Verwendung der besten verfügbaren Techniken erreichbar ist, in den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 zusätzlich darüber, dass die besten verfügbaren Techniken angewendet werden,
- 5.
- die nach den gemäß den Nummern 1 bis 4 erforderlichen Angaben zu erwartenden durchschnittlichen jährlichen Kohlendioxid-Emissionen der Anlage.
(5) § 8 Abs. 3 und 4 findet entsprechende Anwendung.
Text in der Fassung des Artikels 9 Gesetz zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Emissionshandels G. v. 21. Juli 2011 BGBl. I S. 1475; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 17.08.2012 BGBl. I S. 1754 m.W.v. 28. Juli 2011
Unterabschnitt 2 Besondere Zuteilungsregeln
§ 12 Frühzeitige Emissionsminderungen
(1) 1Auf Antrag setzt die zuständige Behörde bei der Anwendung von § 7 einen Erfüllungsfaktor von 1 an, sofern ein Betreiber Emissionsminderungen aufgrund von Modernisierungsmaßnahmen, die nach dem 1. Januar 1994 beendet worden sind, nachweist. 2Dies gilt für zwölf auf den Abschluss der Modernisierungsmaßnahme folgende Kalenderjahre. 3Satz 1 gilt nicht für Emissionsminderungen, die durch die ersatzlose Einstellung des Betriebes einer Anlage oder durch Produktionsrückgänge verursacht worden sind oder aufgrund gesetzlicher Vorgaben durchgeführt werden mussten. 4Der Umfang der nachzuweisenden Emissionsminderungen richtet sich nach dem Zeitpunkt der Beendigung der letztmaligen Modernisierungsmaßnahme; dabei müssen bei Beendigung von Modernisierungsmaßnahmen bis
zum 31. Dezember 1994 insgesamt mindestens 7 Prozent,
zum 31. Dezember 1995 insgesamt mindestens 8 Prozent,
zum 31. Dezember 1996 insgesamt mindestens 9 Prozent,
zum 31. Dezember 1997 insgesamt mindestens 10 Prozent,
zum 31. Dezember 1998 insgesamt mindestens 11 Prozent,
zum 31. Dezember 1999 insgesamt mindestens 12 Prozent,
zum 31. Dezember 2000 insgesamt mindestens 13 Prozent,
zum 31. Dezember 2001 insgesamt mindestens 14 Prozent oder
zum 31. Dezember 2002 insgesamt mindestens 15 Prozent
Emissionsminderungen nachgewiesen werden können. 5Beträgt die nachgewiesene Emissionsminderung mehr als 40 Prozent, so wird der Erfüllungsfaktor 1 für die Perioden 2005 bis 2007 und 2008 bis 2012 angesetzt.
(2) 1Eine Emissionsminderung im Sinne von Absatz 1 ist die Differenz zwischen den durchschnittlichen jährlichen energiebedingten Kohlendioxid-Emissionen der Anlage je erzeugter Produkteinheit in der Referenzperiode und den durchschnittlichen jährlichen energiebedingten Kohlendioxid-Emissionen der Anlage je erzeugter Produkteinheit in der Basisperiode 2000 bis 2002. 2Die Referenzperiode besteht aus drei vom Antragsteller benannten, aufeinander folgenden Kalenderjahren im Zeitraum von 1991 bis 2001. 3Die durchschnittlichen energiebedingten jährlichen Kohlendioxid-Emissionen einer Anlage und die in Ansatz zu bringenden erzeugten Produkteinheiten bestimmen sich nach den Vorschriften der Rechtsverordnung nach § 16. 4Abweichend von § 7 Abs. 1 Satz 3 errechnet sich die Emissionsmenge, für die Berechtigungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 zuzuteilen sind, nach Formel 5 des Anhangs 1 zu diesem Gesetz.
(3) Im Fall der Erweiterung von Kapazitäten ist die Emissionsminderung nach Absatz 2 die Differenz zwischen den durchschnittlichen jährlichen energiebedingten Kohlendioxid-Emissionen je erzeugter Produkteinheit aus dem erweiterten Teil der Anlage in der Basisperiode und den durchschnittlichen jährlichen energiebedingten Kohlendioxid-Emissionen je erzeugter Produkteinheit aus der Anlage vor Erweiterung in der Referenzperiode.
(4) 1Die Absätze 1 und 2 gelten für Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen im Sinne von § 2 Nummer 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes mit der Maßgabe, dass als erzeugte Produkteinheit im Sinne von Absatz 2 die erzeugte Wärmemenge gemessen in Megajoule gilt. 2Soweit eine modernisierte Anlage ausschließlich Strom produzierte, gilt als erzeugte Produkteinheit im Sinne von Absatz 2 die erzeugte Strommenge gemessen in Kilowattstunden. 3Die näheren Einzelheiten für die Berechnung von frühzeitigen Emissionsminderungen von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen werden durch Vorschriften der Rechtsverordnung nach § 16 bestimmt.
(5) Erfolgte die Inbetriebnahme einer Anlage im Zeitraum vom 1. Januar 1994 bis 31. Dezember 2002, wird auf Antrag bei der Zuteilung nach § 7 ohne Nachweis einer Emissionsminderung für zwölf auf das Jahr der Inbetriebnahme folgende Kalenderjahre ein Erfüllungsfaktor von 1 zugrunde gelegt.
(6) 1Der Antrag nach den Absätzen 1 und 5 ist im Rahmen des Antrags nach § 10 Abs. 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, zu stellen. 2Der Antrag nach Absatz 1 muss die nach den vorstehenden Absätzen erforderlichen Angaben enthalten über
- 1.
- die durchschnittlichen jährlichen energiebedingten Kohlendioxid-Emissionen der Anlage, in den Fällen des Absatzes 3 der erweiterten Anlage, je erzeugter Produkteinheit in der gewählten Referenzperiode und die durchschnittlichen jährlichen energiebedingten Kohlendioxid-Emissionen der Anlage je erzeugter Produkteinheit in der Basisperiode im Sinne von Absatz 2 Satz 1,
- 2.
- die Höhe von Emissionsminderungen und den Zeitpunkt der Beendigung der letztmaligen Modernisierungsmaßnahme im Sinne von Absatz 1 Satz 2 und
- 3.
- die Höhe von Emissionsminderungen, die aufgrund gesetzlicher Vorgaben durchgeführt werden mussten.
- 1.
- die durchschnittlichen jährlichen energiebedingten Kohlendioxid-Emissionen der Anlage je produzierter Einheit in der Basisperiode im Sinne von Absatz 2 Satz 1 und
- 2.
- den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Neuregelung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes G. v. 21. Dezember 2015 BGBl. I S. 2498; zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 11 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666 m.W.v. 1. Januar 2016
§ 13 Prozessbedingte Emissionen
(1) Auf Antrag setzt die zuständige Behörde abweichend von § 7 für prozessbedingte Emissionen einen Erfüllungsfaktor von 1 an, sofern der Anteil der prozessbedingten Emissionen an den gesamten Emissionen einer Anlage 10 Prozent oder mehr beträgt.
(2) Prozessbedingte Emissionen sind alle Freisetzungen von Kohlendioxid in die Atmosphäre, bei denen das Kohlendioxid als Produkt einer chemischen Reaktion entsteht, die keine Verbrennung ist. Die näheren Einzelheiten für die Berechnung prozessbedingter Emissionen einer Anlage werden durch die Vorschriften der Rechtsverordnung nach § 16 bestimmt. Abweichend von § 7 Abs. 1 Satz 3 errechnet sich die Emissionsmenge, für die Berechtigungen nach Absatz 1 zuzuteilen sind, nach Formel 6 des Anhangs 1 zu diesem Gesetz.
(3) Der Antrag nach Absatz 1 ist im Rahmen des Antrags nach § 10 Abs. 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, zu stellen. Er muss die nach den vorstehenden Absätzen erforderlichen Angaben enthalten über die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 2 geregelte Höhe und den Anteil prozessbedingter Kohlendioxid-Emissionen an den gesamten Emissionen einer Anlage.
Text in der Fassung des Artikels 9 Gesetz zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Emissionshandels G. v. 21. Juli 2011 BGBl. I S. 1475; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 17.08.2012 BGBl. I S. 1754 m.W.v. 28. Juli 2011
§ 14 Sonderzuteilung für Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung
(1) Auf Antrag teilt die zuständige Behörde ergänzend zu einer Zuteilung nach den Vorschriften des Unterabschnitts 1 Betreibern von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen im Sinne von § 2 Nummer 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), das durch Artikel 136 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, Berechtigungen zur Emission von 27 Tonnen Kohlendioxidäquivalent je Gigawattstunde in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugten Stroms (KWK-Nettostromerzeugung) zu.
(2) 1Die Zuteilung bemisst sich nach dem Produkt der durchschnittlichen jährlichen Menge der KWK-Nettostromerzeugung und der Anzahl der Jahre der Zuteilungsperiode 2005 bis 2007. 2Maßgeblich für die Menge nach Satz 1 ist die jeweilige nach § 7 bestimmte Basisperiode, in den Fällen des § 8 Abs. 1 die angemeldete KWK-Nettostromerzeugung; in diesen Fällen findet § 8 Abs. 3 und 4 keine Anwendung. 3Die Emissionsmenge, für die Berechtigungen nach Absatz 1 zuzuteilen sind, errechnet sich nach Formel 7 des Anhangs 1 zu diesem Gesetz.
(3) 1Der Antrag nach Absatz 1 ist im Rahmen des Antrags nach § 10 Abs. 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, zu stellen. 2Er muss die nach Absatz 2 erforderlichen Angaben über die Menge der KWK-Nettostromerzeugung enthalten. 3Auf die Angaben nach Satz 2 findet § 10 Abs. 1 Satz 3 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, keine Anwendung.
(4) 1Der Betreiber der Anlage legt der zuständigen Behörde bis zum 31. März eines Jahres, erstmals im Jahr 2006, die Abrechnung nach § 15 Absatz 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, vor. 2Soweit eine Kraft-Wärme-Kopplungsanlage keinen Strom in ein Netz für die allgemeine Versorgung einspeist oder Strom einspeist, ohne eine Begünstigung nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz zu erhalten, gilt Satz 1 entsprechend für die KWK-Nettostromerzeugung der Anlage oder die in das Netz für die allgemeine Versorgung eingespeiste KWK-Nettostrommenge.
(5) 1Die zuständige Behörde widerruft die Zuteilungsentscheidung mit Wirkung für die Vergangenheit, wenn die in dem vergangenen Kalenderjahr tatsächlich erzeugte KWK-Nettostrommenge geringer ist als die diesem Jahr entsprechende der Zuteilungsentscheidung zugrunde gelegte Menge Strom. 2Dabei wird die zugeteilte Menge an Berechtigungen des jeweiligen Kalenderjahres für jeden Prozentpunkt, um den die tatsächlich erzeugte KWK-Nettostrommenge geringer ist als die der Zuteilungsentscheidung zugrunde liegende, um 5 Prozent verringert. 3Soweit eine Zuteilungsentscheidung widerrufen worden ist, hat der Betreiber Berechtigungen im Umfang der zu viel ausgegebenen Berechtigungen zurückzugeben.
(6) Reduziert sich die KWK-Nettostrommenge im Vergleich zu der der Zuteilungsentscheidung zugrunde gelegten Menge um mehr als 20 Prozent, so entfällt eine Zuteilung von Berechtigungen nach Absatz 1.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Neuregelung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes G. v. 21. Dezember 2015 BGBl. I S. 2498; zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 11 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666 m.W.v. 1. Januar 2016
§ 15 Sonderzuteilung bei Einstellung des Betriebes von Kernkraftwerken
(1) Auf Antrag eines Betreibers eines Kernkraftwerkes, der bis zum 30. September 2004 bei der zuständigen Behörde das Erlöschen der Berechtigung zum Leistungsbetrieb eines von ihm betriebenen Kernkraftwerkes im Zeitraum 2003 bis 2007 angezeigt hat, teilt die zuständige Behörde Berechtigungen an die von dem Antragsteller benannten Betreiber von Anlagen nach Anhang 1 Nr. I bis III des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, nach den Maßgaben des Antragstellers zu. Die zuständige Behörde verteilt Berechtigungen in einem Gegenwert von insgesamt 1,5 Millionen Tonnen Kohlendioxidäquivalenten jährlich im Verhältnis zur Kapazität der Kernkraftwerke auf die eingehenden Anträge. Die Zuteilungen an die in einem Antrag benannten Betreiber dürfen die jeweils auf einen Antrag nach Satz 2 entfallende Menge nicht übersteigen.
(2) Die Ausgabe der Berechtigungen erfolgt nach dem Erlöschen der Berechtigung zum Leistungsbetrieb für das Kernkraftwerk, das der Zuteilung zugrunde liegt.
Text in der Fassung des Artikels 9 Gesetz zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Emissionshandels G. v. 21. Juli 2011 BGBl. I S. 1475; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 17.08.2012 BGBl. I S. 1754 m.W.v. 28. Juli 2011
Unterabschnitt 3 Allgemeine Zuteilungsvorschriften
§ 16 Nähere Bestimmung der Berechnung der Zuteilung
§ 16 wird in 6 Vorschriften zitiert
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung Vorschriften gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2, § 8 Abs. 1 Satz 5, § 11 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 Satz 4, § 12 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 4 Satz 3 und § 13 Abs. 2 Satz 2 erlassen, die bei der Berechnung der Anzahl zuzuteilender Berechtigungen nach den Regelungen dieses Abschnitts zugrunde zu legen sind.
§ 17 Überprüfung von Angaben
Die zuständige Behörde überprüft die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben des Betreibers. Sie kann zur Überprüfung der Angaben des Betreibers nach § 11 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 einen Sachverständigen beauftragen. Zu dem in § 10 Abs. 4 erster Halbsatz des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, vorgeschriebenen Zeitpunkt teilt die zuständige Behörde Berechtigungen nur zu, soweit die Richtigkeit der Angaben ausreichend gesichert ist.
Text in der Fassung des Artikels 9 Gesetz zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Emissionshandels G. v. 21. Juli 2011 BGBl. I S. 1475; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 17.08.2012 BGBl. I S. 1754 m.W.v. 28. Juli 2011
§ 18 Kostenlose Zuteilung
Von der zuständigen Behörde zugeteilte Berechtigungen sind kostenlos. Die Erhebung von Gebühren und Auslagen bleibt hiervon unberührt.
Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes G. v. 18. Juli 2016 BGBl. I S. 1666; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182 m.W.v. 1. Oktober 2021
Abschnitt 4 Ausgabe und Überführung von Berechtigungen
§ 19 Ausgabe
(1) Die zugeteilten Berechtigungen werden zu den Terminen nach § 9 Abs. 2 Satz 3 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, in jeweils gleich großen Teilmengen ausgegeben.
(2) Abweichend von Absatz 1 werden in den Fällen der §§ 10 und 11 für das erste Betriebsjahr zugeteilte Berechtigungen unverzüglich nach der Zuteilungsentscheidung ausgegeben, sofern diese nicht vor dem 28. Februar eines Kalenderjahres erfolgt ist. Ergeht die Zuteilungsentscheidung vor dem 28. Februar eines Kalenderjahres, so werden Berechtigungen nach Satz 1 erstmals zum 28. Februar desselben Jahres ausgegeben.
Text in der Fassung des Artikels 9 Gesetz zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Emissionshandels G. v. 21. Juli 2011 BGBl. I S. 1475; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 17.08.2012 BGBl. I S. 1754 m.W.v. 28. Juli 2011
§ 20 Ausschluss der Überführung von Berechtigungen
Abweichend von § 6 Abs. 4 Satz 4 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, werden die Berechtigungen der Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 nicht in die folgende Zuteilungsperiode überführt. Berechtigungen nach Satz 1 werden mit Ablauf des 30. April 2008 gelöscht.
Text in der Fassung des Artikels 9 Gesetz zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Emissionshandels G. v. 21. Juli 2011 BGBl. I S. 1475; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 17.08.2012 BGBl. I S. 1754 m.W.v. 28. Juli 2011
Abschnitt 5 Gemeinsame Vorschriften
§ 21 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 8 Abs. 3 Satz 1 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt,
- 2.
- entgegen § 9 Abs. 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet oder
- 3.
- entgegen § 9 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, eine dort genannte Maßnahme nicht gestattet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
Text in der Fassung des Artikels 9 Gesetz zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Emissionshandels G. v. 21. Juli 2011 BGBl. I S. 1475; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 17.08.2012 BGBl. I S. 1754 m.W.v. 28. Juli 2011
§ 22 Zuständigkeiten
(1) Zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Behörde nach § 20 Abs. 1 Satz 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist.
(2) Soweit für Streitigkeiten nach diesem Gesetz der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist, ist bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte des Umweltbundesamtes das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Satz 1 gilt entsprechend für Verpflichtungsklagen sowie für Klagen auf Feststellung der Nichtigkeit von Verwaltungsakten.
Text in der Fassung des Artikels 9 Gesetz zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Emissionshandels G. v. 21. Juli 2011 BGBl. I S. 1475; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 17.08.2012 BGBl. I S. 1754 m.W.v. 28. Juli 2011
§ 23 (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes G. v. 18. Juli 2016 BGBl. I S. 1666; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182 m.W.v. 1. Oktober 2021
§ 24 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Anhang 1 Berechnungsformeln
(BGBl. I 2004 S. 2220 - 2221)
Anhang 2 Vergleichbarkeit von Anlagen
Anlagen sind vergleichbar im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1, wenn sie derselben der nachfolgenden Kategorien zuzuordnen sind wie die Anlage, welche sie ersetzen.
Kategorie 1:
Anlagen zur Erzeugung von Strom einschließlich Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, die dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, nach dessen Anhang 1 Nr. I bis III unterliegen.
Kategorie 2:
Anlagen zur Erzeugung von Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas einschließlich zugehöriger Dampfkessel einschließlich Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, die dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, nach dessen Anhang 1 Nr. I bis III unterliegen.
Kategorie 3:
Verbrennungsmotoranlagen und Gasturbinenanlagen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen, die dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, nach dessen Anhang 1 Nr. IV und V unterliegen.
Kategorie 4:
Anlagen zur Destillation oder Raffination oder sonstiger Weiterverarbeitung von Erdöl oder Erdölerzeugnissen in Mineralöl- oder Schmierstoffraffinerien, die dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, nach dessen Anhang 1 Nr. VI unterliegen.
Kategorie 5:
Anlagen zur Trockendestillation von Steinkohle oder Braunkohle (Kokereien), die dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, nach dessen Anhang 1 Nr. VII unterliegen.
Kategorie 6:
Anlagen zum Rösten, Schmelzen oder Sintern von Eisenerzen, die dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, nach dessen Anhang 1 Nr. VIII unterliegen.
Kategorie 7:
Anlagen zur Herstellung oder zum Erschmelzen von Roheisen oder Stahl einschließlich Stranggießen, die dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, nach dessen Anhang 1 Nr. IX unterliegen.
Kategorie 8:
Anlagen zur Herstellung von Zementklinker, die dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, nach dessen Anhang 1 Nr. X unterliegen.
Kategorie 9:
Anlagen zum Brennen von Kalkstein oder Dolomit, die dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, nach dessen Anhang 1 Nr. XI unterliegen.
Kategorie 10:
Anlagen zur Herstellung von Glas, auch soweit Altglas hergestellt wird, einschließlich Anlagen zur Herstellung von Glasfasern, die dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, nach dessen Anhang 1 Nr. XII unterliegen.
Kategorie 11:
Anlagen zum Brennen keramischer Erzeugnisse, die dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, nach dessen Anhang 1 Nr. XIII unterliegen.
Kategorie 12:
Anlagen zur Gewinnung von Zellstoff aus Holz, Stroh oder ähnlichen Faserstoffen, die dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, nach dessen Anhang 1 Nr. XIV unterliegen.
Kategorie 13:
Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton oder Pappe, die dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, nach dessen Anhang 1 Nr. XV unterliegen.
Kategorie 1:
Anlagen zur Erzeugung von Strom einschließlich Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, die dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, nach dessen Anhang 1 Nr. I bis III unterliegen.
Kategorie 2:
Anlagen zur Erzeugung von Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas einschließlich zugehöriger Dampfkessel einschließlich Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, die dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, nach dessen Anhang 1 Nr. I bis III unterliegen.
Kategorie 3:
Verbrennungsmotoranlagen und Gasturbinenanlagen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen, die dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, nach dessen Anhang 1 Nr. IV und V unterliegen.
Kategorie 4:
Anlagen zur Destillation oder Raffination oder sonstiger Weiterverarbeitung von Erdöl oder Erdölerzeugnissen in Mineralöl- oder Schmierstoffraffinerien, die dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, nach dessen Anhang 1 Nr. VI unterliegen.
Kategorie 5:
Anlagen zur Trockendestillation von Steinkohle oder Braunkohle (Kokereien), die dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, nach dessen Anhang 1 Nr. VII unterliegen.
Kategorie 6:
Anlagen zum Rösten, Schmelzen oder Sintern von Eisenerzen, die dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, nach dessen Anhang 1 Nr. VIII unterliegen.
Kategorie 7:
Anlagen zur Herstellung oder zum Erschmelzen von Roheisen oder Stahl einschließlich Stranggießen, die dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, nach dessen Anhang 1 Nr. IX unterliegen.
Kategorie 8:
Anlagen zur Herstellung von Zementklinker, die dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, nach dessen Anhang 1 Nr. X unterliegen.
Kategorie 9:
Anlagen zum Brennen von Kalkstein oder Dolomit, die dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, nach dessen Anhang 1 Nr. XI unterliegen.
Kategorie 10:
Anlagen zur Herstellung von Glas, auch soweit Altglas hergestellt wird, einschließlich Anlagen zur Herstellung von Glasfasern, die dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, nach dessen Anhang 1 Nr. XII unterliegen.
Kategorie 11:
Anlagen zum Brennen keramischer Erzeugnisse, die dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, nach dessen Anhang 1 Nr. XIII unterliegen.
Kategorie 12:
Anlagen zur Gewinnung von Zellstoff aus Holz, Stroh oder ähnlichen Faserstoffen, die dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, nach dessen Anhang 1 Nr. XIV unterliegen.
Kategorie 13:
Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton oder Pappe, die dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, nach dessen Anhang 1 Nr. XV unterliegen.
Text in der Fassung des Artikels 9 Gesetz zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Emissionshandels G. v. 21. Juli 2011 BGBl. I S. 1475; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 17.08.2012 BGBl. I S. 1754 m.W.v. 28. Juli 2011
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