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§ 3 - Zuteilungsgesetz 2007 (ZuG 2007)
G. v. 26.08.2004 BGBl. I S. 2211; zuletzt geändert durch Artikel 130 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 31.08.2004; FNA: 2129-41 Umweltschutz
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Geltung ab 31.08.2004; FNA: 2129-41 Umweltschutz
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§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 3 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Begriffsbestimmungen des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes.
(2) Im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
- Neuanlagen: Anlagen, deren Inbetriebnahme nach dem 31. Dezember 2004 erfolgt,
- 2.
- Inbetriebnahme: die erstmalige Aufnahme des Regelbetriebs,
- 3.
- Produktionsmenge: die Menge der je Jahr in einer Anlage erzeugten Produkteinheiten.
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Zitierungen von § 3 ZuG 2007
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 ZuG 2007 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZuG 2007 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 ZuG 2007 Zuteilung für Neuanlagen als Ersatzanlagen (vom 28.07.2011)
... des § 7 Abs. 1 bis 6, 10 und 11 auf die ersetzte Anlage ergibt; abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 2 umfasst die Inbetriebnahme im Sinne dieser Vorschrift auch die Aufnahme oder ...
§ 11 ZuG 2007 Zuteilung für zusätzliche Neuanlagen (vom 28.07.2011)
... der Kalenderjahre in der Zuteilungsperiode seit Inbetriebnahme entspricht; abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 2 umfasst die Inbetriebnahme im Sinne dieser Vorschrift auch die Aufnahme oder ...
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