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§ 9 - Zuteilungsgesetz 2007 (ZuG 2007)
G. v. 26.08.2004 BGBl. I S. 2211; zuletzt geändert durch Artikel 130 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 31.08.2004; FNA: 2129-41 Umweltschutz
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Geltung ab 31.08.2004; FNA: 2129-41 Umweltschutz
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§ 9 Einstellung des Betriebes von Anlagen
(1) Wird der Betrieb einer Anlage eingestellt, so widerruft die zuständige Behörde die Zuteilungsentscheidung; dies gilt nicht für Berechtigungen, die vor dem Zeitpunkt der Betriebseinstellung ausgegeben worden sind. Soweit eine Zuteilungsentscheidung widerrufen worden ist, hat der Betreiber Berechtigungen im Umfang der zu viel ausgegebenen Berechtigungen zurückzugeben. Der Betreiber kann sich auf den Wegfall der Bereicherung nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs berufen, es sei denn, dass er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zum Widerruf des Verwaltungsaktes geführt haben.
(2) Der Betreiber einer Anlage hat der zuständigen Behörde die Einstellung des Betriebes einer Anlage unverzüglich anzuzeigen.
(3) Die zuständige Behörde kann den fortdauernden Betrieb einer Anlage überprüfen. § 21 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, findet insoweit entsprechende Anwendung.
(4) Der Widerruf nach Absatz 1 Satz 1 unterbleibt, soweit die Produktion der Anlage von einer anderen bestehenden Anlage desselben Betreibers im Sinne der §§ 7 und 8 in Deutschland übernommen wird, die der dadurch ersetzten Anlage nach Maßgabe des Anhangs 2 zu diesem Gesetz vergleichbar ist. Der Betreiber der die Produktion übernehmenden Anlage ist verpflichtet, jeweils bis zum 31. Januar eines Jahres die tatsächliche Produktionsmenge des vorangegangenen Jahres in geeigneter Form nachzuweisen. Soweit die tatsächliche Mehrproduktion in der anderen Anlage, im Vergleich zur Basisperiode, geringer als angezeigt ist, legt die Behörde die Zuteilung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Produktionsmenge neu fest.
Text in der Fassung des Artikels 9 Gesetz zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Emissionshandels G. v. 21. Juli 2011 BGBl. I S. 1475; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 17.08.2012 BGBl. I S. 1754 m.W.v. 28. Juli 2011
Frühere Fassungen von § 9 ZuG 2007
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 28.07.2011 | Artikel 9 Gesetz zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Emissionshandels vom 21.07.2011 BGBl. I S. 1475 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 9 ZuG 2007
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 ZuG 2007 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZuG 2007 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 ZuG 2007 Reserve (vom 27.06.2020)
... 9 zurückgegeben oder infolge des Widerrufs von Zuteilungsentscheidungen nach § 8 Abs. 4, § 9 Abs. 1 , § 10 Abs. 4 Satz 2, § 11 Abs. 5 sowie § 14 Abs. 5 zurückgegeben oder nicht ...
§ 10 ZuG 2007 Zuteilung für Neuanlagen als Ersatzanlagen (vom 28.07.2011)
... mit der Anzeige der Einstellung des Betriebes der durch diese Anlage ersetzten Anlage nach § 9 Abs. 2 zu stellen. (6) Bei Erweiterung von Kapazitäten bestehender Anlagen nach ...
§ 21 ZuG 2007 Ordnungswidrigkeiten (vom 28.07.2011)
... richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt, 2. entgegen § 9 Abs. 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet oder 3. ... Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet oder 3. entgegen § 9 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 des ...
Zitat in folgenden Normen
Zuteilungsgesetz 2012 (ZuG 2012)
Artikel 1 G. v. 07.08.2007 BGBl. I S. 1788; zuletzt geändert durch Artikel 133 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
§ 10 ZuG 2012 Einstellung des Betriebes von Anlagen (vom 28.07.2011)
... eingestellt hat und die Voraussetzungen für eine Produktionsübernahme nach § 9 Abs. 4 Satz 1 des Zuteilungsgesetzes 2007 vorliegen, werden auf Antrag für die ...
Zuteilungsverordnung 2012 (ZuV 2012)
V. v. 13.08.2007 BGBl. I S. 1941; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 21.07.2011 BGBl. I S. 1475
§ 16 ZuV 2012 Zuteilung nach § 10 Abs. 6 des Zuteilungsgesetzes 2012
... der übemehmenden Anlage für das Betriebsjahr ab Produktionsübemahme nach § 9 Abs. 4 des Zuteilungsgesetzes 2007 und der Produktionsmenge der übemehmenden Anlage aus dem ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Emissionshandels
G. v. 21.07.2011 BGBl. I S. 1475; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 17.08.2012 BGBl. I S. 1754
Artikel 9 TEHAnpG Änderung des Zuteilungsgesetzes 2007
... den §§ 1, 4 Absatz 3 Satz 2, § 7 Absatz 8 und 9 Satz 2, § 8 Absatz 2, § 9 Absatz 3 Satz 2, § 10 Absatz 5 Satz 1, § 11 Absatz 4 Satz 1, § 12 Absatz 6 Satz 1, ...
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