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Änderung § 12 ZuG 2007 vom 01.01.2016

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§ 12 ZuG 2007 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
§ 12 ZuG 2007 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 11 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2498
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Frühzeitige Emissionsminderungen


(1) 1 Auf Antrag setzt die zuständige Behörde bei der Anwendung von § 7 einen Erfüllungsfaktor von 1 an, sofern ein Betreiber Emissionsminderungen aufgrund von Modernisierungsmaßnahmen, die nach dem 1. Januar 1994 beendet worden sind, nachweist. 2 Dies gilt für zwölf auf den Abschluss der Modernisierungsmaßnahme folgende Kalenderjahre. 3 Satz 1 gilt nicht für Emissionsminderungen, die durch die ersatzlose Einstellung des Betriebes einer Anlage oder durch Produktionsrückgänge verursacht worden sind oder aufgrund gesetzlicher Vorgaben durchgeführt werden mussten. 4 Der Umfang der nachzuweisenden Emissionsminderungen richtet sich nach dem Zeitpunkt der Beendigung der letztmaligen Modernisierungsmaßnahme; dabei müssen bei Beendigung von Modernisierungsmaßnahmen bis

zum 31. Dezember 1994 insgesamt mindestens 7 Prozent,

zum 31. Dezember 1995 insgesamt mindestens 8 Prozent,

zum 31. Dezember 1996 insgesamt mindestens 9 Prozent,

zum 31. Dezember 1997 insgesamt mindestens 10 Prozent,

zum 31. Dezember 1998 insgesamt mindestens 11 Prozent,

zum 31. Dezember 1999 insgesamt mindestens 12 Prozent,

zum 31. Dezember 2000 insgesamt mindestens 13 Prozent,

zum 31. Dezember 2001 insgesamt mindestens 14 Prozent oder

zum 31. Dezember 2002 insgesamt mindestens 15 Prozent

Emissionsminderungen nachgewiesen werden können. 5 Beträgt die nachgewiesene Emissionsminderung mehr als 40 Prozent, so wird der Erfüllungsfaktor 1 für die Perioden 2005 bis 2007 und 2008 bis 2012 angesetzt.

(2) 1 Eine Emissionsminderung im Sinne von Absatz 1 ist die Differenz zwischen den durchschnittlichen jährlichen energiebedingten Kohlendioxid-Emissionen der Anlage je erzeugter Produkteinheit in der Referenzperiode und den durchschnittlichen jährlichen energiebedingten Kohlendioxid-Emissionen der Anlage je erzeugter Produkteinheit in der Basisperiode 2000 bis 2002. 2 Die Referenzperiode besteht aus drei vom Antragsteller benannten, aufeinander folgenden Kalenderjahren im Zeitraum von 1991 bis 2001. 3 Die durchschnittlichen energiebedingten jährlichen Kohlendioxid-Emissionen einer Anlage und die in Ansatz zu bringenden erzeugten Produkteinheiten bestimmen sich nach den Vorschriften der Rechtsverordnung nach § 16. 4 Abweichend von § 7 Abs. 1 Satz 3 errechnet sich die Emissionsmenge, für die Berechtigungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 zuzuteilen sind, nach Formel 5 des Anhangs 1 zu diesem Gesetz.

(3) Im Fall der Erweiterung von Kapazitäten ist die Emissionsminderung nach Absatz 2 die Differenz zwischen den durchschnittlichen jährlichen energiebedingten Kohlendioxid-Emissionen je erzeugter Produkteinheit aus dem erweiterten Teil der Anlage in der Basisperiode und den durchschnittlichen jährlichen energiebedingten Kohlendioxid-Emissionen je erzeugter Produkteinheit aus der Anlage vor Erweiterung in der Referenzperiode.

(Text alte Fassung)

(4) 1 Die Absätze 1 und 2 gelten für Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen im Sinne von § 3 Abs. 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes mit der Maßgabe, dass als erzeugte Produkteinheit im Sinne von Absatz 2 die erzeugte Wärmemenge gemessen in Megajoule gilt. 2 Soweit eine modernisierte Anlage ausschließlich Strom produzierte, gilt als erzeugte Produkteinheit im Sinne von Absatz 2 die erzeugte Strommenge gemessen in Kilowattstunden. 3 Die näheren Einzelheiten für die Berechnung von frühzeitigen Emissionsminderungen von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen werden durch Vorschriften der Rechtsverordnung nach § 16 bestimmt.

(Text neue Fassung)

(4) 1 Die Absätze 1 und 2 gelten für Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen im Sinne von § 2 Nummer 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes mit der Maßgabe, dass als erzeugte Produkteinheit im Sinne von Absatz 2 die erzeugte Wärmemenge gemessen in Megajoule gilt. 2 Soweit eine modernisierte Anlage ausschließlich Strom produzierte, gilt als erzeugte Produkteinheit im Sinne von Absatz 2 die erzeugte Strommenge gemessen in Kilowattstunden. 3 Die näheren Einzelheiten für die Berechnung von frühzeitigen Emissionsminderungen von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen werden durch Vorschriften der Rechtsverordnung nach § 16 bestimmt.

(5) Erfolgte die Inbetriebnahme einer Anlage im Zeitraum vom 1. Januar 1994 bis 31. Dezember 2002, wird auf Antrag bei der Zuteilung nach § 7 ohne Nachweis einer Emissionsminderung für zwölf auf das Jahr der Inbetriebnahme folgende Kalenderjahre ein Erfüllungsfaktor von 1 zugrunde gelegt.

(6) 1 Der Antrag nach den Absätzen 1 und 5 ist im Rahmen des Antrags nach § 10 Abs. 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, zu stellen. 2 Der Antrag nach Absatz 1 muss die nach den vorstehenden Absätzen erforderlichen Angaben enthalten über

1. die durchschnittlichen jährlichen energiebedingten Kohlendioxid-Emissionen der Anlage, in den Fällen des Absatzes 3 der erweiterten Anlage, je erzeugter Produkteinheit in der gewählten Referenzperiode und die durchschnittlichen jährlichen energiebedingten Kohlendioxid-Emissionen der Anlage je erzeugter Produkteinheit in der Basisperiode im Sinne von Absatz 2 Satz 1,

2. die Höhe von Emissionsminderungen und den Zeitpunkt der Beendigung der letztmaligen Modernisierungsmaßnahme im Sinne von Absatz 1 Satz 2 und

3. die Höhe von Emissionsminderungen, die aufgrund gesetzlicher Vorgaben durchgeführt werden mussten.

3 Der Antrag nach Absatz 5 muss Angaben enthalten über

1. die durchschnittlichen jährlichen energiebedingten Kohlendioxid-Emissionen der Anlage je produzierter Einheit in der Basisperiode im Sinne von Absatz 2 Satz 1 und

2. den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage.



(heute geltende Fassung)