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Änderung § 17 ZuG 2007 vom 28.07.2011
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§ 17 ZuG 2007 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.07.2011 geltenden Fassung | § 17 ZuG 2007 n.F. (neue Fassung) in der am 28.07.2011 geltenden Fassung durch Artikel 9 G. v. 21.07.2011 BGBl. I S. 1475 |
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(Textabschnitt unverändert) § 17 Überprüfung von Angaben | |
(Text alte Fassung) Die zuständige Behörde überprüft die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben des Betreibers. Sie kann zur Überprüfung der Angaben des Betreibers nach § 11 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 einen Sachverständigen beauftragen. Zu dem in § 10 Abs. 4 erster Halbsatz des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vorgeschriebenen Zeitpunkt teilt die zuständige Behörde Berechtigungen nur zu, soweit die Richtigkeit der Angaben ausreichend gesichert ist. | (Text neue Fassung) Die zuständige Behörde überprüft die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben des Betreibers. Sie kann zur Überprüfung der Angaben des Betreibers nach § 11 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 einen Sachverständigen beauftragen. Zu dem in § 10 Abs. 4 erster Halbsatz des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, vorgeschriebenen Zeitpunkt teilt die zuständige Behörde Berechtigungen nur zu, soweit die Richtigkeit der Angaben ausreichend gesichert ist. |
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