Änderung § 20 ZuG 2007 vom 28.07.2011

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§ 20 ZuG 2007 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.07.2011 geltenden Fassung
§ 20 ZuG 2007 n.F. (neue Fassung)
in der am 28.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 21.07.2011 BGBl. I S. 1475

(Textabschnitt unverändert)

§ 20 Ausschluss der Überführung von Berechtigungen


(Text alte Fassung)

Abweichend von § 6 Abs. 4 Satz 4 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes werden die Berechtigungen der Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 nicht in die folgende Zuteilungsperiode überführt. Berechtigungen nach Satz 1 werden mit Ablauf des 30. April 2008 gelöscht.

(Text neue Fassung)

Abweichend von § 6 Abs. 4 Satz 4 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, werden die Berechtigungen der Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 nicht in die folgende Zuteilungsperiode überführt. Berechtigungen nach Satz 1 werden mit Ablauf des 30. April 2008 gelöscht.




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