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Änderung § 21 ZuG 2007 vom 28.07.2011

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§ 21 ZuG 2007 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.07.2011 geltenden Fassung
§ 21 ZuG 2007 n.F. (neue Fassung)
in der am 28.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 21.07.2011 BGBl. I S. 1475

(Textabschnitt unverändert)

§ 21 Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 8 Abs. 3 Satz 1 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt,

2. entgegen § 9 Abs. 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet oder

(Text alte Fassung)

3. entgegen § 9 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes eine dort genannte Maßnahme nicht gestattet.

(Text neue Fassung)

3. entgegen § 9 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, eine dort genannte Maßnahme nicht gestattet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.




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