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Synopse aller Änderungen des ZuG 2007 am 01.10.2021
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Oktober 2021 durch Artikel 4 des BGebRAG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des ZuG 2007.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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ZuG 2007 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung | ZuG 2007 n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2021 geltenden Fassung durch Artikel 4 Abs. 28 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Zweck des Gesetzes § 2 Anwendungsbereich § 3 Begriffsbestimmungen Abschnitt 2 Mengenplanung § 4 Nationale Emissionsziele § 5 Erfüllungsfaktor § 6 Reserve Abschnitt 3 Zuteilungsregeln Unterabschnitt 1 Grundregeln für die Zuteilung § 7 Zuteilung für bestehende Anlagen auf Basis historischer Emissionen § 8 Zuteilung für bestehende Anlagen auf Basis angemeldeter Emissionen § 9 Einstellung des Betriebes von Anlagen § 10 Zuteilung für Neuanlagen als Ersatzanlagen § 11 Zuteilung für zusätzliche Neuanlagen Unterabschnitt 2 Besondere Zuteilungsregeln § 12 Frühzeitige Emissionsminderungen § 13 Prozessbedingte Emissionen § 14 Sonderzuteilung für Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung § 15 Sonderzuteilung bei Einstellung des Betriebes von Kernkraftwerken Unterabschnitt 3 Allgemeine Zuteilungsvorschriften § 16 Nähere Bestimmung der Berechnung der Zuteilung § 17 Überprüfung von Angaben § 18 Kostenlose Zuteilung Abschnitt 4 Ausgabe und Überführung von Berechtigungen § 19 Ausgabe § 20 Ausschluss der Überführung von Berechtigungen Abschnitt 5 Gemeinsame Vorschriften § 21 Ordnungswidrigkeiten § 22 Zuständigkeiten | |
(Text alte Fassung) § 23 Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz | (Text neue Fassung) § 23 (aufgehoben) |
§ 24 Inkrafttreten Anhang 1 Berechnungsformeln Anhang 2 Vergleichbarkeit von Anlagen | |
§ 18 Kostenlose Zuteilung | |
Von der zuständigen Behörde zugeteilte Berechtigungen sind kostenlos. Die Erhebung von Gebühren und Auslagen nach § 23 dieses Gesetzes sowie nach § 22 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, bleibt hiervon unberührt. | Von der zuständigen Behörde zugeteilte Berechtigungen sind kostenlos. Die Erhebung von Gebühren und Auslagen bleibt hiervon unberührt. |
§ 23 Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz | § 23 (aufgehoben) |
Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz werden kostendeckende Gebühren erhoben. Damit verbundene Auslagen sind auch abweichend von § 10 Absatz 1 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung zu erstatten. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit setzt durch Rechtsverordnung die Höhe der Gebühren und zu erstattende Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz und nach aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen fest. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1130/v199801-2021-10-01.htm