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Sechsundfünfzigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes (56. BEG172DV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Auf Grund des § 172 Absatz 4 des Bundesentschädigungsgesetzes, der durch Artikel 84 Nummer 1 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel V Nummer 5 Absatz 1 des BEG-Schlussgesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:


§ 1 Höhe der Entschädigungsaufwendungen und Lastenanteile des Bundes und der elf alten Bundesländer (Länder) im Rechnungsjahr 2013



(1) Die nach dem Bundesentschädigungsgesetz geleisteten Entschädigungsaufwendungen (Entschädigungsausgaben nach Abzug der mit diesen Ausgaben zusammenhängenden Einnahmen) betrugen im Rechnungsjahr 2013 - jeweils gerundet -:

- in den Ländern (außer Berlin) 249.492.503 Euro,
- in Berlin 20.937.681 Euro,
- insgesamt270.430.184 Euro.


(2) Der Lastenanteil des Bundes an den Entschädigungsaufwendungen beträgt - jeweils gerundet -:

- in den Ländern (außer Berlin) 124.746.251 Euro,
- in Berlin 12.562.609 Euro,
- insgesamt137.308.860 Euro.


Die Lastenanteile der Länder an den Entschädigungsaufwendungen betragen - jeweils gerundet -:

- in Nordrhein-Westfalen 35.225.109 Euro,
- in Bayern 25.245.750 Euro,
- in Baden-Württemberg 21.306.052 Euro,
- in Niedersachsen 15.627.189 Euro,
- in Hessen 12.113.598 Euro,
- in Rheinland-Pfalz 8.009.044 Euro,
- in Schleswig-Holstein 5.642.912 Euro,
- im Saarland 1.988.587 Euro,
- in Hamburg 3.507.288 Euro,
- in Bremen 1.315.144 Euro,
- in Berlin 3.140.652 Euro,
- insgesamt133.121.325 Euro.


(3) Der Bund erstattet den Ländern, in denen die Entschädigungsaufwendungen den auf sie entfallenden Lastenanteil übersteigen, folgende Beträge - jeweils gerundet -:

- Nordrhein-Westfalen21.962.356 Euro,
- Bayern30.217.293 Euro,
- Hessen 13.314.346 Euro,
- Rheinland-Pfalz71.612.693 Euro,
- Berlin17.797.029 Euro,
- insgesamt154.903.717 Euro.


(4) Die Länder, in denen die Entschädigungsaufwendungen den auf sie entfallenden Lastenanteil nicht erreichen, führen an den Bund folgende Beträge ab - jeweils gerundet -:

- Baden-Württemberg3.738.341 Euro,
- Niedersachsen5.203.892 Euro,
- Schleswig-Holstein4.892.061 Euro,
- Saarland1.145.321 Euro,
- Hamburg 1.797.593 Euro,
- Bremen 817.649 Euro,
- insgesamt17.594.857 Euro.


(5) Die nach Absatz 3 vom Bund zu erstattenden Beträge und die nach Absatz 4 an den Bund abzuführenden Beträge werden mit den Beträgen verrechnet, die nach den vorläufigen Abrechnungen der Entschädigungsaufwendungen bereits erstattet oder abgeführt worden sind.


§ 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 17. Oktober 2014.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister der Finanzen

Schäuble