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Artikel 1 - Erlass über die Anerkennung als Ehrenzeichen (RettSchwOrdErl k.a.Abk.)
E. v. 10.10.2014 BGBl. I S. 1619 (Nr. 47)
Geltung ab 18.10.2014; FNA: 1134-19 Symbole, Auszeichnungen, Feiertage
Geltung ab 18.10.2014; FNA: 1134-19 Symbole, Auszeichnungen, Feiertage
Artikel 1
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
Auf Grund des § 3 Absatz 2 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 1132-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 19. Februar 2006 (BGBl. I S. 334) geändert worden ist, erkenne ich
- das Deutsche Rettungsschwimmabzeichen
des Arbeiter-Samariter-Bundes - Silber
- das Deutsche Rettungsschwimmabzeichen
des Arbeiter-Samariter-Bundes - Gold
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Zitierungen von Artikel 1 Erlass über die Anerkennung als Ehrenzeichen
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 RettSchwOrdErl verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RettSchwOrdErl selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 2 RettSchwOrdErl
... Verleihungsbedingungen sowie die Abbildungen und Beschreibungen der nach Artikel 1 anerkannten Ehrenzeichen werden vom Bundesministerium des Innern im Bundesanzeiger bekannt ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11309/a189228.htm