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Erlass über die Anerkennung als Ehrenzeichen (RettSchwOrdErl k.a.Abk.)

E. v. 10.10.2014 BGBl. I S. 1619 (Nr. 47)
Geltung ab 18.10.2014; FNA: 1134-19 Symbole, Auszeichnungen, Feiertage

Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

Auf Grund des § 3 Absatz 2 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 1132-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 19. Februar 2006 (BGBl. I S. 334) geändert worden ist, erkenne ich

 
das Deutsche Rettungsschwimmabzeichen

des Arbeiter-Samariter-Bundes - Silber

und

 
das Deutsche Rettungsschwimmabzeichen

des Arbeiter-Samariter-Bundes - Gold

als Ehrenzeichen an.


Artikel 2



Die Verleihungsbedingungen sowie die Abbildungen und Beschreibungen der nach Artikel 1 anerkannten Ehrenzeichen werden vom Bundesministerium des Innern im Bundesanzeiger bekannt gemacht.


Artikel 3



Jede Änderung der Verleihungsbedingungen und jede Änderung der Form oder Benennung der hiermit anerkannten Ehrenzeichen ist mir vor dem Inkraftsetzen anzuzeigen.


Schlussformel



Der Bundespräsident

Joachim Gauck

Der Bundesminister des Innern

Thomas de Maizière