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§ 24e - Direktzahlungen-Durchführungsverordnung (DirektZahlDurchfV)

§ 24e Weitere Jahre



Solange eine Bekanntmachung in den in § 24a Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Fällen nicht aufgehoben ist, sind die §§ 24a bis 24d auch für jedes weitere Jahr anzuwenden, in dem der nach Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ermittelte Dauergrünlandanteil um mehr als 5 Prozent unter dem nach § 16 Absatz 2 Satz 2 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes bekannt gemachten Referenzanteil liegt.





 

Frühere Fassungen von § 24e DirektZahlDurchfV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 14.07.2015Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung, der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung und der InVeKoS-Verordnung
vom 10.07.2015 BAnz AT 13.07.2015 V1

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 24e DirektZahlDurchfV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24e DirektZahlDurchfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DirektZahlDurchfV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung, der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung und der InVeKoS-Verordnung
V. v. 10.07.2015 BAnz AT 13.07.2015 V1
Artikel 1 DirektZahlDurchfVuaÄndV Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung
... nicht mehr verfügt, als in dem Umfang dieser Meldung geändert. § 24e Weitere Jahre Solange eine Bekanntmachung in den in § 24a Absatz 1 Nummer 1 und 2 ...