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Änderung § 21 DirektZahlDurchfV vom 14.07.2015
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§ 21 DirektZahlDurchfV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.07.2015 geltenden Fassung | § 21 DirektZahlDurchfV n.F. (neue Fassung) in der am 30.03.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 23.03.2018 BAnz AT 29.03.2018 V1 |
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(Text alte Fassung) § 21 Anlage von Dauergrünland an anderer Stelle in derselben Region im Fall des § 16 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes | (Text neue Fassung)§ 21 Anlage von Dauergrünland in derselben Region im Fall des § 16 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes |
Die Anlage von Dauergrünland an anderer Stelle in derselben Region im Fall des § 16 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes ist bis zum auf die Genehmigung folgenden nach den Vorschriften über das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem jeweils maßgeblichen Schlusstermin für den Antrag auf Direktzahlung durchzuführen. | (1) Die Anlage von Dauergrünland in derselben Region im Fall des § 16 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes ist bis zum auf die Genehmigung folgenden nach den Vorschriften über das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem jeweils maßgeblichen Schlusstermin für den Antrag auf Direktzahlung durchzuführen. (2) 1 Soweit Dauergrünland in derselben Region bis zum Ablauf des in Absatz 1 genannten Schlusstermins nicht angelegt ist, endet die Genehmigung. 2 Ist bereits Dauergrünland umgewandelt worden, hat der Betriebsinhaber, der darüber verfügt, diese Flächen unverzüglich rückumzuwandeln. 3 Soweit Artikel 44 Absatz 3 Unterabsatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 nicht unmittelbar anzuwenden ist, ist die Vorschrift entsprechend anzuwenden. |
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