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Synopse aller Änderungen der DirektZahlDurchfV am 14.07.2015

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 14. Juli 2015 durch Artikel 1 der DirektZahlDurchfVuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der DirektZahlDurchfV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

DirektZahlDurchfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.07.2015 geltenden Fassung
DirektZahlDurchfV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.07.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 10.07.2015 BAnz AT 13.07.2015 V1

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
    § 1 Anwendungsbereich
    § 2 Landwirtschaftliche Tätigkeit
    § 3 Niederwald mit Kurzumtrieb
    § 4 Mindestanforderungen für den Bezug von Direktzahlungen
Teil 2 Aktiver Betriebsinhaber
    § 5 Ergänzung der Aufzählung der in Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 aufgezählten Unternehmen und Tätigkeiten
    § 6 Anwendung von Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013
    § 7 Nicht unwesentliche landwirtschaftliche Tätigkeiten
    § 8 Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit als Haupttätigkeit oder Geschäftszweck
    § 9 Nationaler Durchschnitt der Direktzahlungen
Teil 3 Basisprämienregelung
    Abschnitt 1 Erstzuweisung der Zahlungsansprüche und Anwendung der Basisprämienregelung
       § 10 Verfügbarkeit der beihilfefähigen Hektarflächen
       § 11 Mindestbetriebsgröße
       § 12 Hauptsächlich landwirtschaftliche Nutzung
    Abschnitt 2 Nationale Reserve
       § 13 Auffüllung der nationalen Reserve
       § 14 Zuständigkeit
       § 15 Mitteilungen
       § 16 Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände nach Artikel 30 Absatz 7 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013
       § 16a Zuweisung von Zahlungsansprüchen
Teil 4 Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden
    Abschnitt 1 Anbaudiversifizierung
       § 17 Anbaudiversifizierung
    Abschnitt 2 Dauergrünland
       Unterabschnitt 1 Referenzanteil
          § 18 Referenzanteil
       Unterabschnitt 2 Dauergrünland, das der Verpflichtung nach Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 unterliegt
          § 19 Nichteinhaltung der Verpflichtung nach Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in Verbindung mit § 15 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes
       Unterabschnitt 3 Dauergrünland, das nicht der Verpflichtung nach Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 unterliegt
          § 20 Weitere Voraussetzung bei der Genehmigung der Umwandlung von Dauergrünland im Fall des § 16 Absatz 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes
          § 21 Anlage von Dauergrünland an anderer Stelle in derselben Region im Fall des § 16 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

          § 21a Geltungsdauer der Genehmigungen nach § 16 Absatz 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes
          § 22 Rückumwandlung bei Umwandlung entgegen § 16 Absatz 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes
       Unterabschnitt 4 Genehmigung der Umwandlung von Dauergrünland nach Bekanntmachung nach § 16 Absatz 4 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes
          § 23 Erteilung von Genehmigungen zur Umwandlung von Dauergrünland bei Abnahme des Dauergrünlandanteils um mehr als 5 Prozent
          § 24 Erteilung von Genehmigungen zur Umwandlung von Dauergrünland im Fall des Rückgangs der Abnahme des Dauergrünlandanteils auf weniger als 5 Prozent gegenüber dem Referenzanteil
vorherige Änderung nächste Änderung

 


       Unterabschnitt 5 Rückumwandlung von Flächen in Dauergrünland nach Bekanntmachung nach § 16 Absatz 4 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes
          § 24a Pflicht zur Umwandlung in Dauergrünland
          § 24b Auswahl der Betriebsinhaber
          § 24c Verfahren
          § 24d Meldepflichten
          § 24e Weitere Jahre
    Abschnitt 3 Flächennutzung im Umweltinteresse
       § 25 Brachliegende Flächen (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)
       § 26 Terrassen (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)
       § 27 Landschaftselemente (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)
       § 28 Pufferstreifen (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)
       § 29 Streifen von beihilfefähigen Hektarflächen an Waldrändern (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)
       § 30 Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)
       § 31 Flächen mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)
       § 32 Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe j der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)
       § 33 Umrechnungsfaktoren bei im Umweltinteresse genutzten Flächen
Teil 5 Schlussvorschriften
    § 34 Inkrafttreten
    Schlussformel
    Anlage 1 (zu §§ 3 und 30 Absatz 1) Für Niederwald mit Kurzumtrieb geeignete Arten, einschließlich Angabe der zulässigen Arten für im Umweltinteresse genutzte Flächen, und deren maximale Erntezyklen
    Anlage 2 (zu § 7 Absatz 2) Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Großvieheinheiten
    Anlage 3 (zu § 31 Absatz 1) Zulässige Arten für Kulturpflanzenmischungen auf Flächen mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke, die als im Umweltinteresse genutzte Flächen ausgewiesen werden
    Anlage 4 (zu § 32) Zulässige Arten stickstoffbindender Pflanzen auf Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen, die als im Umweltinteresse genutzte Flächen ausgewiesen werden
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 9 Nationaler Durchschnitt der Direktzahlungen


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) ermittelt für jedes Jahr, beginnend mit dem Jahr 2005, den nationalen Durchschnitt der Direktzahlungen je Hektar nach Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2 und 3 und Absatz 4 Unterabsatz 2 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 und macht diese Beträge im Bundesanzeiger bekannt.



Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) ermittelt für jedes Jahr, beginnend mit dem Jahr 2009, den nationalen Durchschnitt der Direktzahlungen je Hektar nach Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2 und 3 und Absatz 4 Unterabsatz 2 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 und macht diese Beträge im Bundesanzeiger bekannt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 21 Anlage von Dauergrünland an anderer Stelle in derselben Region im Fall des § 16 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Anlage von Dauergrünland an anderer Stelle in derselben Region im Fall des § 16 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes ist bis zum auf die Genehmigung folgenden nach den Vorschriften über das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem jeweils maßgeblichen Schlusstermin für den Antrag auf Direktzahlung durchzuführen.



(1) Die Anlage von Dauergrünland an anderer Stelle in derselben Region im Fall des § 16 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes ist bis zum auf die Genehmigung folgenden nach den Vorschriften über das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem jeweils maßgeblichen Schlusstermin für den Antrag auf Direktzahlung durchzuführen.

(2) Soweit Dauergrünland an anderer Stelle derselben Region bis zum Ablauf des in Absatz 1 genannten Schlusstermins nicht angelegt ist, endet die Genehmigung. Ist bereits Dauergrünland umgewandelt worden, hat der Betriebsinhaber, der darüber verfügt, diese Flächen unverzüglich rückumzuwandeln.


vorherige Änderung nächste Änderung

§ 21a (neu)




§ 21a Geltungsdauer der Genehmigungen nach § 16 Absatz 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes


vorherige Änderung nächste Änderung

 


1 Nicht genutzte Genehmigungen nach § 16 Absatz 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes enden,

1. soweit ein Fall des § 23 nicht vorliegt, mit Ablauf des Tages einer Bekanntmachung nach § 16 Absatz 4 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes,

2. soweit ein Fall des § 23 vorliegt, mit Ablauf des Tages einer Bekanntmachung nach § 23 Absatz 2 Satz 2,

3. mit Ablauf des Tages einer Bekanntmachung nach § 24 Absatz 3,

4. soweit ein Fall der Nummern 1 bis 3 nicht vorliegt, mit Ablauf des auf die Genehmigung folgenden nach den Vorschriften über das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem maßgeblichen Schlusstermins für den Antrag auf Direktzahlung.

2 Für Genehmigungen, die bis zu dem sich nach Satz 1 Nummer 4 für das Jahr 2015 ergebenden Schlusstermin erteilt worden sind, tritt an die Stelle des dort genannten Schlusstermins derjenige für das Jahr 2016.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 24 Erteilung von Genehmigungen zur Umwandlung von Dauergrünland im Fall des Rückgangs der Abnahme des Dauergrünlandanteils auf weniger als 5 Prozent gegenüber dem Referenzanteil


vorherige Änderung nächste Änderung

Liegt ein Fall des § 23 Absatz 1 nicht vor und sinkt nach Bekanntmachung nach § 16 Absatz 4 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes in einer Region die Abnahme des nach Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ermittelten Dauergrünlandanteils unter 4,5 Prozent des nach § 16 Absatz 2 Satz 2 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes bekannt gemachten Referenzanteils, hebt die zuständige Behörde die Bekanntmachung nach § 16 Absatz 4 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes auf und macht dies im Bundesanzeiger bekannt.



(1) Liegt ein Fall des § 23 Absatz 1 nicht vor und sinkt nach Bekanntmachung nach § 16 Absatz 4 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes in einer Region die Abnahme des nach Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ermittelten Dauergrünlandanteils

1.
unter 4,9 Prozent, jedoch nicht unter 4,5 Prozent des nach § 16 Absatz 2 Satz 2 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes bekannt gemachten Referenzanteils, macht die zuständige Behörde im Bundesanzeiger bekannt, dass Genehmigungen für die Umwandlung von Dauergrünland nach Maßgabe des Absatzes 2 erteilt werden können,

2. unter 4,5 Prozent des nach § 16 Absatz 2 Satz 2 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes bekannt gemachten Referenzanteils,
hebt die zuständige Behörde die Bekanntmachung nach § 16 Absatz 4 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes auf und macht dies im Bundesanzeiger bekannt.

(2) 1 Im Fall einer Bekanntmachung nach Absatz 1 Nummer 1 wird die Umwandlung von Dauergrünland genehmigt, wenn in derselben Region eine andere Fläche mit der entsprechenden Hektarzahl als Dauergrünland angelegt wird. 2 § 16 Absatz 3 Satz 5 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes, die §§ 20, 21, 21a, 22 dieser Verordnung und § 25 der InVeKoS-Verordnung gelten entsprechend. 3 Abweichend von Satz 1 wird in den in § 16 Absatz 3 Satz 4 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes genannten Fällen die Umwandlung von Dauergrünland genehmigt ohne Pflicht zur Neuanlage von Dauergrünland.

(3) Steigt nach einer Bekanntmachung nach Absatz 1 Nummer 1 die Abnahme des Dauergrünlandanteils auf über 5 Prozent des nach § 16 Absatz 2 Satz 2 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes bekannt gemachten Referenzanteils an, hebt die zuständige Behörde die Bekanntmachung nach Absatz 1 Nummer 1
auf und macht dies im Bundesanzeiger bekannt.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 24a (neu)




§ 24a Pflicht zur Umwandlung in Dauergrünland


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Ein Betriebsinhaber, der über Flächen verfügt, auf denen Dauergrünland für andere Nutzungen umgewandelt worden ist, ist

1. soweit ein Fall des § 23 nicht vorliegt nach Bekanntmachung nach § 16 Absatz 4 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes,

2. soweit ein Fall des § 23 vorliegt nach Bekanntmachung nach § 23 Absatz 2 Satz 2

nach Maßgabe der Vorschriften dieses Unterabschnitts verpflichtet, Flächen wieder in Dauergrünland umzuwandeln oder Flächen als Dauergrünland anzulegen.

(2) Soweit Artikel 44 Absatz 3 Unterabsatz 4 Satz 2 und Unterabsatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 nicht unmittelbar anzuwenden ist, sind die Vorschriften entsprechend anzuwenden.

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§ 24b (neu)




§ 24b Auswahl der Betriebsinhaber


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(1) Ein Betriebsinhaber ist in den in Artikel 44 Absatz 2 Unterabsatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 genannten Fällen zur Rückumwandlung der Flächen in Dauergrünland verpflichtet.

(2) Reichen die nach Absatz 1 in Dauergrünland rückumzuwandelnden Flächen nicht dazu aus, damit die Abnahme des Dauergrünlandanteils auf 4,9 Prozent des nach § 16 Absatz 2 Satz 2 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes bekannt gemachten Referenzanteils sinkt, ist ein Betriebsinhaber nach Maßgabe des Artikels 44 Absatz 3 Unterabsätze 1 bis 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 zur Rückumwandlung von Flächen in Dauergrünland oder Anlage anderer Flächen als Dauergrünland verpflichtet. Satz 1 gilt nicht für eine Fläche, für deren Umwandlung eine Genehmigung vorliegt, die unter der Voraussetzung der Anlage einer anderen Fläche als Dauergrünland erteilt worden ist, und sofern die Anlage des Dauergrünlandes entsprechend den jeweils anzuwendenden Vorschriften erfolgt ist,

1. in einem Fall des § 16 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes,

2. in einem Fall des § 24 Absatz 2 Satz 1 dieser Verordnung,

3. nach den für die Jahre 2012 bis 2014 jeweils anzuwendenden Vorschriften über die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen nach Titel II Kapitel 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16) in der jeweils geltenden Fassung oder

4. nach den für die Jahre 2014 und 2015 jeweils anzuwendenden Vorschriften über Cross-Compliance nach Titel VI der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

Satz 1 gilt nicht für eine Fläche, für deren Umwandlung eine Genehmigung in einem Fall des § 16 Absatz 3 Satz 4 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes oder des § 24 Absatz 2 Satz 3 dieser Verordnung vorliegt.

(3) Im Falle des Absatzes 2 ist die Ausnahme nach Artikel 44 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 anzuwenden, wenn die Voraussetzungen für alle Regionen vorliegen.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 24c (neu)




§ 24c Verfahren


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(1) Die Feststellung, dass ein Betriebsinhaber verpflichtet ist, Flächen wieder in Dauergrünland umzuwandeln, ergeht schriftlich.

(2) Im Fall des § 24b Absatz 1 werden in der in Absatz 1 genannten Feststellung die betroffenen Flächen nach Lage und Größe in Hektar mit mindestens zwei Dezimalstellen kaufmännisch gerundet bezeichnet, die wieder in Dauergrünland umzuwandeln sind.

(3) Im Fall des § 24b Absatz 2 enthält die in Absatz 1 genannte Feststellung

1. die Flächen nach Lage und Größe in Hektar mit mindestens zwei Dezimalstellen kaufmännisch gerundet, von denen ein prozentualer Anteil wieder in Dauergrünland umgewandelt werden muss oder diesem Anteil entsprechend andere Flächen als Dauergrünland angelegt werden müssen,

2. in Prozent mit zwei Dezimalstellen kaufmännisch gerundet den Anteil der umgewandelten Flächen, der wieder in Dauergrünland umzuwandeln ist oder dem entsprechend andere Flächen als Dauergrünland angelegt werden müssen,

3. die Größe der diesem prozentualen Anteil entsprechenden Fläche in Quadratmetern.

Für die Berechnung des prozentualen Anteils wird die Hektarzahl zugrunde gelegt, die erforderlich ist, damit die Abnahme des Dauergrünlandanteils auf 4,9 Prozent des nach § 16 Absatz 2 Satz 2 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes bekannt gemachten Referenzanteils sinkt.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 24d (neu)




§ 24d Meldepflichten


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Nach der Bekanntgabe einer Feststellung nach § 24c Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 oder 3 hat ein Betriebsinhaber der zuständigen Behörde binnen 14 Tagen zu melden, wenn er über eine in der Feststellung genannte Fläche nicht mehr verfügt oder vor der rechtzeitigen Erfüllung der in § 24a Absatz 1 genannten Verpflichtung nicht mehr verfügen wird. Diese Frist beginnt an dem Tag, an dem der Betriebsinhaber über den zu meldenden Sachverhalt Kenntnis erhält, frühestens jedoch am Tag der Bekanntgabe der Feststellung. In der Meldung ist anzugeben:

1. die Fläche nach Lage und Größe,

2. der Tag, ab dem der Betriebsinhaber nicht mehr über die Fläche verfügt,

3. der nachfolgende Bewirtschafter der Fläche mit Name, Anschrift und, soweit bekannt, Betriebsnummer nach § 17 der InVeKoS-Verordnung,

4. soweit der nachfolgende Bewirtschafter nicht oder nicht mit Name und Anschrift bekannt ist, auch der Eigentümer der Fläche mit Name und Anschrift.

(2) Nach einer Feststellung nach § 24c Absatz 2 oder 3 hat der Betriebsinhaber der zuständigen Behörde die erfolgte Rückumwandlung der Flächen oder Anlage anderer Flächen als Dauergrünland innerhalb von 14 Tagen zu melden, nachdem diese erfolgt ist. Im Fall der Anlage anderer Flächen als Dauergrünland sind diese nach Lage und Größe zu bezeichnen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Flächen, für die der Betriebsinhaber eine Meldung nach Absatz 1 erstattet hat.

(3) Soweit die zuständigen Behörden für die Meldungen nach den Absätzen 1 und 2 Muster bekannt geben oder Vordrucke oder Formulare bereit halten, sind diese zu verwenden.

(4) Nach einer sachlich zutreffenden Meldung in dem in Absatz 1 genannten Fall gilt die Feststellung nach § 24c Absatz 1 mit Wirkung ab dem Tag, ab dem der Betriebsinhaber über die Fläche nicht mehr verfügt, als in dem Umfang dieser Meldung geändert.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 24e (neu)




§ 24e Weitere Jahre


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Solange eine Bekanntmachung in den in § 24a Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Fällen nicht aufgehoben ist, sind die §§ 24a bis 24d auch für jedes weitere Jahr anzuwenden, in dem der nach Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ermittelte Dauergrünlandanteil um mehr als 5 Prozent unter dem nach § 16 Absatz 2 Satz 2 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes bekannt gemachten Referenzanteil liegt.

§ 25 Brachliegende Flächen (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)


vorherige Änderung

Auf einer brachliegenden Fläche, die von einem Betriebsinhaber im Antrag auf Direktzahlung für die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden als im Umweltinteresse genutzte Fläche ausgewiesen wird, darf während des Jahres, für das dieser Antrag gestellt wird, keine landwirtschaftliche Erzeugung stattfinden. Abweichend von Satz 1 darf ab dem 1. August dieses Jahres eine Aussaat oder Pflanzung, die nicht vor Ablauf dieses Jahres zur Ernte führt, vorbereitet und durchgeführt oder der Aufwuchs durch Schafe oder Ziegen beweidet werden.



(1) 1 Auf einer brachliegenden Fläche, die von einem Betriebsinhaber im Antrag auf Direktzahlung für die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden als im Umweltinteresse genutzte Fläche ausgewiesen wird, darf während des Jahres, für das dieser Antrag gestellt wird, keine landwirtschaftliche Erzeugung stattfinden. 2 Abweichend von Satz 1 darf ab dem 1. August dieses Jahres eine Aussaat oder Pflanzung, die nicht vor Ablauf dieses Jahres zur Ernte führt, vorbereitet und durchgeführt oder der Aufwuchs durch Schafe oder Ziegen beweidet werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 können die zuständigen Behörden der Länder ab dem 1. Juli des jeweiligen Jahres allgemein oder im Einzelfall zulassen, dass in Gebieten, in denen auf Grund außergewöhnlicher Umstände, insbesondere ungünstiger Witterungsereignisse, nicht ausreichend Futter zur Verfügung steht oder stehen wird, der Aufwuchs durch Beweidung mit Tieren oder durch Schnittnutzung für Futterzwecke genutzt wird.