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Änderung § 24 DirektZahlDurchfV vom 14.07.2015
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§ 24 DirektZahlDurchfV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.07.2015 geltenden Fassung | § 24 DirektZahlDurchfV n.F. (neue Fassung) in der am 30.03.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 23.03.2018 BAnz AT 29.03.2018 V1 |
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(Textabschnitt unverändert) § 24 Erteilung von Genehmigungen zur Umwandlung von Dauergrünland im Fall des Rückgangs der Abnahme des Dauergrünlandanteils auf weniger als 5 Prozent gegenüber dem Referenzanteil | |
(Text alte Fassung) Liegt ein Fall des § 23 Absatz 1 nicht vor und sinkt nach Bekanntmachung nach § 16 Absatz 4 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes in einer Region die Abnahme des nach Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ermittelten Dauergrünlandanteils unter 4,5 Prozent des nach § 16 Absatz 2 Satz 2 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes bekannt gemachten Referenzanteils, hebt die zuständige Behörde die Bekanntmachung nach § 16 Absatz 4 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes auf und macht dies im Bundesanzeiger bekannt. | (Text neue Fassung) (1) Liegt ein Fall des § 23 Absatz 1 nicht vor und sinkt nach Bekanntmachung nach § 16 Absatz 4 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes in einer Region die Abnahme des nach Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ermittelten Dauergrünlandanteils 1. unter 4,9 Prozent, jedoch nicht unter 4,5 Prozent des nach § 16 Absatz 2 Satz 2 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes bekannt gemachten Referenzanteils, macht die zuständige Behörde im Bundesanzeiger bekannt, dass Genehmigungen für die Umwandlung von Dauergrünland nach Maßgabe des Absatzes 2 erteilt werden können, 2. unter 4,5 Prozent des nach § 16 Absatz 2 Satz 2 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes bekannt gemachten Referenzanteils, hebt die zuständige Behörde die Bekanntmachung nach § 16 Absatz 4 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes auf und macht dies im Bundesanzeiger bekannt. (2) 1 Im Fall einer Bekanntmachung nach Absatz 1 Nummer 1 wird die Umwandlung von Dauergrünland genehmigt, wenn in derselben Region eine Fläche mit der entsprechenden Hektarzahl als Dauergrünland angelegt wird. 2 § 16 Absatz 3 Satz 5 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes, die §§ 20, 21, 21a, 22 dieser Verordnung und § 25 der InVeKoS-Verordnung gelten entsprechend. 3 Abweichend von Satz 1 wird in den in § 16 Absatz 3 Satz 4 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes genannten Fällen die Umwandlung von Dauergrünland genehmigt ohne Pflicht zur Neuanlage von Dauergrünland. (3) Steigt nach einer Bekanntmachung nach Absatz 1 Nummer 1 die Abnahme des Dauergrünlandanteils auf über 5 Prozent des nach § 16 Absatz 2 Satz 2 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes bekannt gemachten Referenzanteils an, hebt die zuständige Behörde die Bekanntmachung nach Absatz 1 Nummer 1 auf und macht dies im Bundesanzeiger bekannt. |
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