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Änderung § 19b DirektZahlDurchfV vom 05.05.2017

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§ 19b DirektZahlDurchfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.05.2017 geltenden Fassung
§ 19b DirektZahlDurchfV n.F. (neue Fassung)
in der am 23.12.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 12.12.2017 BGBl. I S. 3938
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§ 19b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 19b Aufhebung der Bestimmung von Dauergrünland als umweltsensibel in bestimmten Fällen


vorherige Änderung

 


(1) Die Aufhebung der Bestimmung von Dauergrünland als umweltsensibel nach § 15 Absatz 2a des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes gilt für eine Fläche, die die Voraussetzungen des Unterbuchstaben i des Artikels 32 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erfüllt, als erteilt.

(2) Die Aufhebung der Bestimmung von Dauergrünland als umweltsensibel nach § 15 Absatz 2a des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes gilt für eine Fläche als erteilt, die nicht mehr der Begriffsbestimmung für Dauergrünland entspricht, weil die Fläche mit einer Vegetation bewachsen ist, die sich von einer Fläche natürlich ausgebreitet hat, die

1. unmittelbar angrenzt,

2. überwiegend mit gehölzartigen Pflanzen, die nicht der landwirtschaftlichen Erzeugung dienen, bewachsen ist, und

3. für die Direktzahlungen nicht beihilfefähig ist.