Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 21 DirektZahlDurchfV vom 30.03.2018

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 21 DirektZahlDurchfV, alle Änderungen durch Artikel 1 3. DirektZahlDurchfVuaÄndV am 30. März 2018 und Änderungshistorie der DirektZahlDurchfV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 21 DirektZahlDurchfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.03.2018 geltenden Fassung
§ 21 DirektZahlDurchfV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.03.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 23.03.2018 BAnz AT 29.03.2018 V1
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 21 Anlage von Dauergrünland an anderer Stelle in derselben Region im Fall des § 16 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes


(Text neue Fassung)

§ 21 Anlage von Dauergrünland in derselben Region im Fall des § 16 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes


vorherige Änderung

(1) Die Anlage von Dauergrünland an anderer Stelle in derselben Region im Fall des § 16 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes ist bis zum auf die Genehmigung folgenden nach den Vorschriften über das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem jeweils maßgeblichen Schlusstermin für den Antrag auf Direktzahlung durchzuführen.

(2) 1 Soweit Dauergrünland an anderer Stelle derselben Region bis zum Ablauf des in Absatz 1 genannten Schlusstermins nicht angelegt ist, endet die Genehmigung. 2 Ist bereits Dauergrünland umgewandelt worden, hat der Betriebsinhaber, der darüber verfügt, diese Flächen unverzüglich rückumzuwandeln. 3 Soweit Artikel 44 Absatz 3 Unterabsatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 nicht unmittelbar anzuwenden ist, ist die Vorschrift entsprechend anzuwenden.



(1) Die Anlage von Dauergrünland in derselben Region im Fall des § 16 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes ist bis zum auf die Genehmigung folgenden nach den Vorschriften über das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem jeweils maßgeblichen Schlusstermin für den Antrag auf Direktzahlung durchzuführen.

(2) 1 Soweit Dauergrünland in derselben Region bis zum Ablauf des in Absatz 1 genannten Schlusstermins nicht angelegt ist, endet die Genehmigung. 2 Ist bereits Dauergrünland umgewandelt worden, hat der Betriebsinhaber, der darüber verfügt, diese Flächen unverzüglich rückumzuwandeln. 3 Soweit Artikel 44 Absatz 3 Unterabsatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 nicht unmittelbar anzuwenden ist, ist die Vorschrift entsprechend anzuwenden.

(heute geltende Fassung) 

Anzeige