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Synopse aller Änderungen der DirektZahlDurchfV am 30.03.2018
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 30. März 2018 durch Artikel 1 der 3. DirektZahlDurchfVuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der DirektZahlDurchfV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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DirektZahlDurchfV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.03.2018 geltenden Fassung | DirektZahlDurchfV n.F. (neue Fassung) in der am 30.03.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 23.03.2018 BAnz AT 29.03.2018 V1 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel Teil 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Anwendungsbereich § 2 Landwirtschaftliche Tätigkeit | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) § 2a Dauergrünland |
§ 3 Niederwald mit Kurzumtrieb § 4 Mindestanforderungen für den Bezug von Direktzahlungen Teil 2 Aktiver Betriebsinhaber | |
§ 5 Ergänzung der Aufzählung der in Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 aufgezählten Unternehmen und Tätigkeiten § 6 Anwendung von Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 § 7 Nicht unwesentliche landwirtschaftliche Tätigkeiten § 8 Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit als Haupttätigkeit oder Geschäftszweck § 8a Verbundene Unternehmen § 9 Nationaler Durchschnitt der Direktzahlungen | § 5 Nichtanwendung von Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 §§ 6 bis 9 (aufgehoben) |
Teil 3 Basisprämienregelung Abschnitt 1 Erstzuweisung der Zahlungsansprüche und Anwendung der Basisprämienregelung § 10 Verfügbarkeit der beihilfefähigen Hektarflächen § 11 Mindestbetriebsgröße § 12 Hauptsächlich landwirtschaftliche Nutzung § 12a Anpassung des Werts von Zahlungsansprüchen Abschnitt 2 Nationale Reserve § 13 Auffüllung der nationalen Reserve § 14 Zuständigkeit § 15 Mitteilungen § 16 Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände nach Artikel 30 Absatz 7 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 § 16a Zuweisung von Zahlungsansprüchen Teil 4 Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden Abschnitt 1 Anbaudiversifizierung § 17 Anbaudiversifizierung Abschnitt 2 Dauergrünland Unterabschnitt 1 Referenzanteil § 18 Referenzanteil Unterabschnitt 2 Dauergrünland, das der Verpflichtung nach Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 unterliegt § 19 Nichteinhaltung der Verpflichtung nach Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in Verbindung mit § 15 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes § 19a Geltungsdauer der Aufhebung der Bestimmung von Dauergrünland als umweltsensibel nach § 15 Absatz 2a des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes § 19b Aufhebung der Bestimmung von Dauergrünland als umweltsensibel in bestimmten Fällen Unterabschnitt 3 Dauergrünland, das nicht der Verpflichtung nach Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 unterliegt § 20 Weitere Voraussetzung bei der Genehmigung der Umwandlung von Dauergrünland im Fall des § 16 Absatz 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes § 20a Genehmigung der Umwandlung von Dauergrünland in bestimmten Fällen | |
§ 21 Anlage von Dauergrünland an anderer Stelle in derselben Region im Fall des § 16 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes | § 21 Anlage von Dauergrünland in derselben Region im Fall des § 16 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes |
§ 21a Geltungsdauer der Genehmigungen nach § 16 Absatz 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes § 22 Rückumwandlung bei Umwandlung entgegen § 16 Absatz 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes Unterabschnitt 4 Genehmigung der Umwandlung von Dauergrünland nach Bekanntmachung nach § 16 Absatz 4 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes § 23 Erteilung von Genehmigungen zur Umwandlung von Dauergrünland bei Abnahme des Dauergrünlandanteils um mehr als 5 Prozent § 24 Erteilung von Genehmigungen zur Umwandlung von Dauergrünland im Fall des Rückgangs der Abnahme des Dauergrünlandanteils auf weniger als 5 Prozent gegenüber dem Referenzanteil Unterabschnitt 5 Rückumwandlung von Flächen in Dauergrünland nach Bekanntmachung nach § 16 Absatz 4 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes § 24a Pflicht zur Umwandlung in Dauergrünland § 24b Auswahl der Betriebsinhaber § 24c Verfahren § 24d Meldepflichten § 24e Weitere Jahre Abschnitt 3 Flächennutzung im Umweltinteresse § 25 Brachliegende Flächen (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013) § 26 Terrassen (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013) § 27 Landschaftselemente (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013) § 28 Pufferstreifen und Feldränder (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013) § 29 Streifen von beihilfefähigen Hektarflächen an Waldrändern (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013) § 30 Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013) § 31 Flächen mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013) § 32 Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe j der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013) | |
§ 32a Für Honigpflanzen genutztes brachliegendes Land (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe m der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013) | |
§ 33 Umrechnungsfaktoren bei im Umweltinteresse genutzten Flächen Teil 5 Schlussvorschriften § 34 Anwendungsbestimmungen § 35 Übergangsregelung § 36 Inkrafttreten Schlussformel Anlage 1 (zu §§ 3 und 30 Absatz 1) Für Niederwald mit Kurzumtrieb geeignete Arten, einschließlich Angabe der zulässigen Arten für im Umweltinteresse genutzte Flächen, und deren maximale Erntezyklen | |
Anlage 2 (zu § 7 Absatz 2) Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Großvieheinheiten | Anlage 2 (aufgehoben) |
Anlage 3 (zu § 31 Absatz 1) Zulässige Arten für Kulturpflanzenmischungen auf Flächen mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke, die als im Umweltinteresse genutzte Flächen ausgewiesen werden Anlage 4 (zu § 32) Zulässige Arten stickstoffbindender Pflanzen auf Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen, die als im Umweltinteresse genutzte Flächen ausgewiesen werden | |
Anlage 5 (zu § 32a Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3) Zulässige Arten auf für Honigpflanzen genutztem brachliegendem Land (pollen- und nektarreiche Arten), das als im Umweltinteresse genutzte Fläche ausgewiesen wird | |
§ 2 Landwirtschaftliche Tätigkeit | |
(1) Eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe c Unterbuchstabe ii oder iii der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 auf einer landwirtschaftlichen Fläche, die während des gesamten Jahres, für das ein Antrag auf Direktzahlung gestellt wird, nicht für eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe c Unterbuchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genutzt wird, liegt vor, wenn der Betriebsinhaber einmal vor dem 16. November des Jahres 1. den Aufwuchs mäht und das Mähgut abfährt oder 2. den Aufwuchs zerkleinert und ganzflächig verteilt. (2) 1 Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann, soweit dies aus naturschutzfachlichen oder umweltschutzfachlichen Gründen gerechtfertigt ist, auf Antrag Abweichungen von Absatz 1 genehmigen, und zwar 1. die Durchführung einer der in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Tätigkeiten nur in jedem zweiten Jahr, 2. die jährliche oder zweijährliche Durchführung einer anderen Tätigkeit als der in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten. 2 Im Fall des Satzes 1 ist die Tätigkeit vor dem 16. November des jeweiligen Jahres durchzuführen, soweit die Genehmigung nicht eine spätere Durchführung vorschreibt. 3 Im Falle des Satzes 1 gelten Maßnahmen 1. in Plänen und Projekten für Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen zur Umsetzung a) der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung oder b) der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung oder 2. in Vereinbarungen im Rahmen von Naturschutzprogrammen und Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen der Länder oder einer vom Bund oder Land anerkannten Naturschutzvereinigung als genehmigt, wenn mindestens in jedem zweiten Jahr eine Tätigkeit auf der betreffenden Fläche durchzuführen ist. 4 Soweit in einem Fall des Satzes 3 die Tätigkeit nicht nach dem 15. November durchgeführt werden muss, ist sie vor dem 16. November durchzuführen. (3) Abweichend von Absatz 1 und 2 liegt eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe c Unterbuchstabe ii der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 auf einer landwirtschaftlichen Fläche, die während des gesamten Jahres, für das ein Antrag auf Direktzahlung gestellt wird, nicht für eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe c Unterbuchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genutzt wird, auch vor, wenn der Betriebsinhaber für diese Fläche den Verpflichtungen einer Agrarumwelt- und Klimamaßnahme der Länder unterliegt, deren Voraussetzungen bei Durchführung einer Tätigkeit nach Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 nicht mehr erfüllt wären, aber gewährleisten, dass die Fläche in einem für die Beweidung und den Anbau geeigneten Zustand erhalten bleibt, und der Betriebsinhaber die Voraussetzungen dieser Maßnahme einhält. | |
(4) Abweichend von Absatz 1 und 2 liegt eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe c Unterbuchstabe ii der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 auf einer landwirtschaftlichen Fläche, die während des gesamten Jahres, für das ein Antrag auf Direktzahlung gestellt wird, nicht für eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe c Unterbuchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genutzt wird, auch dann vor, wenn auf der Fläche 1. vor dem 1. Juni eine Mischung gemäß § 32a Absatz 2 oder 2. im Jahr 2018 eine Art oder Mischung gemäß § 32a Absatz 3 ausgesät und die Fläche in dem Jahr als im Umweltinteresse genutzte Fläche gemäß Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe m der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ausgewiesen wird. | |
§ 2a (neu) | § 2a Dauergrünland |
(1) Als Dauergrünland nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gelten, unbeschadet des § 2 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes, Flächen, die mindestens fünf Jahre lang nicht umgepflügt worden sind, sofern die Flächen durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebes sind. (2) Das Umpflügen einer Fläche, für die im Jahr 2017 die Voraussetzungen für die Bewertung als Dauergrünland im Rahmen der für das Jahr 2017 geltenden Vorschriften über die Direktzahlungen vorlagen, vom 29. Dezember 2017 bis zum 30. März 2018 gilt nicht als Umpflügen im Sinne des Absatzes 1. (3) Das Umpflügen einer Fläche, die gemäß § 16 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes als Dauergrünland angelegt worden ist und ab diesem Zeitpunkt bis zum 30. März 2018 umgepflügt worden ist, gilt nicht als Umpflügen im Sinne des Absatzes 1. | |
§ 5 Ergänzung der Aufzählung der in Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 aufgezählten Unternehmen und Tätigkeiten | § 5 Nichtanwendung von Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 |
(1) In Ergänzung zu Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden natürlichen oder juristischen Personen oder Vereinigungen natürlicher oder juristischer Personen, die Bergbau betreiben, keine Direktzahlungen gewährt. (2) Bergbau im Sinne des Absatzes 1 betreibt, wer eine der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Bundesberggesetzes bezeichneten Tätigkeiten auf eigene Rechnung durchführt oder durchführen lässt. | Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird ab dem Jahr 2018 nicht mehr angewendet. |
§ 6 Anwendung von Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 | §§ 6 bis 9 (aufgehoben) |
Der Betrag nach Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird in Höhe von 5.000 Euro festgesetzt. | |
§ 7 Nicht unwesentliche landwirtschaftliche Tätigkeiten | § 7 (aufgehoben) |
(1) Abweichend von Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung (ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung sind für die Zwecke des Artikels 9 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 landwirtschaftliche Tätigkeiten nicht unwesentlich, wenn die beihilfefähige landwirtschaftliche Fläche des Betriebes, die 1. der Antragsteller im Antrag auf Direktzahlung für das betreffende Jahr angegeben hat und 2. dem Antragsteller, außer in Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, zum Schlusstermin der Antragstellung zur Verfügung steht, mindestens 38 Hektar beträgt. (2) Abweichend von Absatz 1 sind für die Zwecke des Artikels 9 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 bei Betriebsinhabern mit Haltung der in Anlage 2 in den Zeilen 1 und 2 genannten Equiden, einschließlich Pensionshaltung solcher Tiere, die ausschließlich auf Grund des Betreibens von dauerhaften Sport- oder Freizeitanlagen für den Gebrauch mit solchen Tieren zum Personenkreis des Artikels 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gehören, die landwirtschaftlichen Tätigkeiten auch bei einer beihilfefähigen landwirtschaftlichen Fläche von weniger als 38 Hektar nicht unwesentlich, wenn im Zeitraum von Januar bis April des Jahres, für das ein Antrag auf Direktzahlung gestellt wird, im Durchschnitt nicht mehr als drei Großvieheinheiten je Hektar der für die Zwecke des Absatzes 1 festgestellten beihilfefähigen landwirtschaftlichen Fläche gehalten werden. Für die Feststellung der Großvieheinheiten wird der Umrechnungsschlüssel nach Anlage 2 angewendet. | |
§ 8 Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit als Haupttätigkeit oder Geschäftszweck | § 8 (aufgehoben) |
(1) Soweit nicht ein Nachweis in der in Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 bestimmten Art vorgelegt werden kann, liegt die Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit als Haupttätigkeit oder Geschäftszweck im Sinne des Artikels 9 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 vor. (2) Bei einer natürlichen Person gilt die Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit als eine Haupttätigkeit oder ein Geschäftszweck, wenn 1. die Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit als Gegenstand des Unternehmens im Handelsregister eingetragen ist oder 2. eine Versicherungspflicht in der Alterssicherung der Landwirte besteht. (3) Bei anderen Betriebsinhabern als natürlichen Personen gilt die Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit als eine Haupttätigkeit oder ein Geschäftszweck, 1. soweit die Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit als Zweck oder Gegenstand des Betriebsinhabers in einem anderen auf gesetzlicher Grundlage errichteten amtlichen Register im Rahmen einer verpflichtenden Eintragung eingetragen ist, 2. soweit eine Eintragung nach Nummer 1 nicht vorgeschrieben ist, wenn a) die Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit als Zweck oder Gegenstand des Betriebsinhabers in einem anderen auf gesetzlicher Grundlage errichteten amtlichen Register eingetragen ist, b) die Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit als eine Haupttätigkeit oder ein Geschäftszweck in dem in schriftlicher Form erfolgten Gesellschaftsvertrag, einer Satzung oder einer diesen vergleichbaren Urkunde, die dem Betriebsinhaber zugrunde liegt, benannt ist oder c) eine Versicherungspflicht in der Alterssicherung der Landwirte für eines der Mitglieder des Betriebsinhabers in Bezug auf seine Tätigkeit im Betrieb des Betriebsinhabers besteht. | |
§ 8a Verbundene Unternehmen | § 8a (aufgehoben) |
(1) Ist der Betriebsinhaber im Sinne des Absatzes 3 mit einem Unternehmen verbunden, ist § 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass 1. sowohl im Fall des § 7 Absatz 1 als auch im Fall des § 7 Absatz 2 die beihilfefähigen landwirtschaftlichen Flächen eines verbundenen Unternehmens berücksichtigt werden, wenn der Betriebsinhaber dies im Rahmen des Sammelantrags beantragt, 2. im Fall des § 7 Absatz 2 für die Feststellung der Großvieheinheiten auch die Tierhaltung in jedem verbundenen Unternehmen einbezogen wird. (2) 1 Ist der Betriebsinhaber im Sinne des Absatzes 3 mit einem Unternehmen verbunden, ist § 8 mit der Maßgabe anzuwenden, dass 1. die Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit als eine Haupttätigkeit oder ein Geschäftszweck gilt, wenn für den Betriebsinhaber die Voraussetzungen des § 8 Absatz 2 Nummer 2 oder Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c vorliegen, 2. die Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit auch dann als eine Haupttätigkeit oder ein Geschäftszweck gilt, wenn a) für den Betriebsinhaber und b) für das mit diesem im Sinne des Absatzes 3 Nummer 2 verbundene Unternehmen (kontrollierendes Unternehmen), wenn es ein solches gibt, die Voraussetzungen des jeweils in Betracht kommenden nach § 8 bezeichneten Falls - ausgenommen § 8 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c - vorliegen. 2 Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 liegt bei einem kontrollierenden Unternehmen die Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit als eine Haupttätigkeit oder ein Geschäftszweck auch vor, wenn in dem betreffenden Register die Beteiligung an landwirtschaftlichen Unternehmen als Zweck oder Gegenstand des Unternehmens eingetragen oder in der betreffenden Urkunde die Beteiligung an landwirtschaftlichen Unternehmen als eine Haupttätigkeit oder ein Geschäftszweck benannt ist. (3) Ein verbundenes Unternehmen ist ein anderes Unternehmen, 1. über das der Betriebsinhaber die alleinige Kontrolle hat, 2. das über den Betriebsinhaber die alleinige Kontrolle hat oder 3. über das ein Unternehmen die alleinige Kontrolle hat, das auch über den Betriebsinhaber die alleinige Kontrolle hat. | |
§ 9 Nationaler Durchschnitt der Direktzahlungen | § 9 (aufgehoben) |
Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) ermittelt für jedes Jahr, beginnend mit dem Jahr 2009, den nationalen Durchschnitt der Direktzahlungen je Hektar nach Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2 und 3 und Absatz 4 Unterabsatz 2 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 und macht diese Beträge im Bundesanzeiger bekannt. | |
§ 21 Anlage von Dauergrünland an anderer Stelle in derselben Region im Fall des § 16 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes | § 21 Anlage von Dauergrünland in derselben Region im Fall des § 16 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes |
(1) Die Anlage von Dauergrünland an anderer Stelle in derselben Region im Fall des § 16 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes ist bis zum auf die Genehmigung folgenden nach den Vorschriften über das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem jeweils maßgeblichen Schlusstermin für den Antrag auf Direktzahlung durchzuführen. (2) 1 Soweit Dauergrünland an anderer Stelle derselben Region bis zum Ablauf des in Absatz 1 genannten Schlusstermins nicht angelegt ist, endet die Genehmigung. 2 Ist bereits Dauergrünland umgewandelt worden, hat der Betriebsinhaber, der darüber verfügt, diese Flächen unverzüglich rückumzuwandeln. 3 Soweit Artikel 44 Absatz 3 Unterabsatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 nicht unmittelbar anzuwenden ist, ist die Vorschrift entsprechend anzuwenden. | (1) Die Anlage von Dauergrünland in derselben Region im Fall des § 16 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes ist bis zum auf die Genehmigung folgenden nach den Vorschriften über das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem jeweils maßgeblichen Schlusstermin für den Antrag auf Direktzahlung durchzuführen. (2) 1 Soweit Dauergrünland in derselben Region bis zum Ablauf des in Absatz 1 genannten Schlusstermins nicht angelegt ist, endet die Genehmigung. 2 Ist bereits Dauergrünland umgewandelt worden, hat der Betriebsinhaber, der darüber verfügt, diese Flächen unverzüglich rückumzuwandeln. 3 Soweit Artikel 44 Absatz 3 Unterabsatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 nicht unmittelbar anzuwenden ist, ist die Vorschrift entsprechend anzuwenden. |
§ 24 Erteilung von Genehmigungen zur Umwandlung von Dauergrünland im Fall des Rückgangs der Abnahme des Dauergrünlandanteils auf weniger als 5 Prozent gegenüber dem Referenzanteil | |
(1) Liegt ein Fall des § 23 Absatz 1 nicht vor und sinkt nach Bekanntmachung nach § 16 Absatz 4 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes in einer Region die Abnahme des nach Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ermittelten Dauergrünlandanteils 1. unter 4,9 Prozent, jedoch nicht unter 4,5 Prozent des nach § 16 Absatz 2 Satz 2 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes bekannt gemachten Referenzanteils, macht die zuständige Behörde im Bundesanzeiger bekannt, dass Genehmigungen für die Umwandlung von Dauergrünland nach Maßgabe des Absatzes 2 erteilt werden können, 2. unter 4,5 Prozent des nach § 16 Absatz 2 Satz 2 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes bekannt gemachten Referenzanteils, hebt die zuständige Behörde die Bekanntmachung nach § 16 Absatz 4 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes auf und macht dies im Bundesanzeiger bekannt. | |
(2) 1 Im Fall einer Bekanntmachung nach Absatz 1 Nummer 1 wird die Umwandlung von Dauergrünland genehmigt, wenn in derselben Region eine andere Fläche mit der entsprechenden Hektarzahl als Dauergrünland angelegt wird. 2 § 16 Absatz 3 Satz 5 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes, die §§ 20, 21, 21a, 22 dieser Verordnung und § 25 der InVeKoS-Verordnung gelten entsprechend. 3 Abweichend von Satz 1 wird in den in § 16 Absatz 3 Satz 4 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes genannten Fällen die Umwandlung von Dauergrünland genehmigt ohne Pflicht zur Neuanlage von Dauergrünland. | (2) 1 Im Fall einer Bekanntmachung nach Absatz 1 Nummer 1 wird die Umwandlung von Dauergrünland genehmigt, wenn in derselben Region eine Fläche mit der entsprechenden Hektarzahl als Dauergrünland angelegt wird. 2 § 16 Absatz 3 Satz 5 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes, die §§ 20, 21, 21a, 22 dieser Verordnung und § 25 der InVeKoS-Verordnung gelten entsprechend. 3 Abweichend von Satz 1 wird in den in § 16 Absatz 3 Satz 4 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes genannten Fällen die Umwandlung von Dauergrünland genehmigt ohne Pflicht zur Neuanlage von Dauergrünland. |
(3) Steigt nach einer Bekanntmachung nach Absatz 1 Nummer 1 die Abnahme des Dauergrünlandanteils auf über 5 Prozent des nach § 16 Absatz 2 Satz 2 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes bekannt gemachten Referenzanteils an, hebt die zuständige Behörde die Bekanntmachung nach Absatz 1 Nummer 1 auf und macht dies im Bundesanzeiger bekannt. | |
§ 25 Brachliegende Flächen (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013) | |
(1) 1 Eine brachliegende Fläche, die von einem Betriebsinhaber im Antrag auf Direktzahlung für die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden als im Umweltinteresse genutzte Fläche ausgewiesen wird, muss während des ganzen Jahres, für das dieser Antrag gestellt wird, brach liegen. 2 Abweichend von Satz 1 darf ab dem 1. August dieses Jahres eine Aussaat oder Pflanzung, die nicht vor Ablauf dieses Jahres zur Ernte führt, vorbereitet und durchgeführt oder der Aufwuchs durch Schafe oder Ziegen beweidet werden. | (1) 1 Eine brachliegende Fläche, die von einem Betriebsinhaber im Antrag auf Direktzahlung für die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden als im Umweltinteresse genutzte Fläche im Sinne des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ausgewiesen wird, muss während des ganzen Jahres, für das dieser Antrag gestellt wird, brach liegen. 2 Abweichend von Satz 1 darf ab dem 1. August dieses Jahres eine Aussaat oder Pflanzung, die nicht vor Ablauf dieses Jahres zur Ernte führt, vorbereitet und durchgeführt oder der Aufwuchs durch Schafe oder Ziegen beweidet werden. |
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 können die zuständigen Behörden der Länder ab dem 1. Juli des jeweiligen Jahres allgemein oder im Einzelfall zulassen, dass in Gebieten, in denen auf Grund außergewöhnlicher Umstände, insbesondere ungünstiger Witterungsereignisse, nicht ausreichend Futter zur Verfügung steht oder stehen wird, der Aufwuchs durch Beweidung mit Tieren oder durch Schnittnutzung für Futterzwecke genutzt wird. | |
§ 32a (neu) | § 32a Für Honigpflanzen genutztes brachliegendes Land (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe m der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013) |
(1) 1 Auf für Honigpflanzen genutztem brachliegendem Land (pollen- und nektarreiche Arten), das von einem Betriebsinhaber im Antrag auf Direktzahlung für die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden als im Umweltinteresse genutzte Fläche ausgewiesen wird, darf während des Jahres, für das dieser Antrag gestellt wird, keine landwirtschaftliche Erzeugung stattfinden. 2 Abweichend von Satz 1 darf ab dem 1. Oktober dieses Jahres eine Aussaat oder Pflanzung, die nicht vor Ablauf dieses Jahres zur Ernte führt, vorbereitet und durchgeführt oder der Aufwuchs durch Schafe oder Ziegen beweidet werden. (2) 1 Als im Umweltinteresse genutzte Fläche wird für Honigpflanzen genutztes brachliegendes Land (pollen- und nektarreiche Arten) nur berücksichtigt, wenn sich auf der Fläche ein Pflanzenbestand befindet, der durch Aussaat einer Mischung von 1. mindestens zehn der in Anlage 5 Gruppe A aufgeführten Arten, die zusätzlich um in Anlage 5 Gruppe B aufgeführte Arten ergänzt sein kann, oder 2. mindestens fünf der in Anlage 5 Gruppe A und mindestens 15 der in Anlage 5 Gruppe B aufgeführten Arten etabliert worden ist. 2 Im Fall des Satzes 1 Nummer 1 muss die Aussaat im Antragsjahr bis zum 31. Mai erfolgt sein. 3 Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 muss die Aussaat 1. im Antragsjahr bis zum 31. Mai oder, 2. soweit die Fläche beginnend mit dem Jahr der Aussaat der Mischung in jedem Jahr als im Umweltinteresse genutzte Fläche des Typs für Honigpflanzen genutztes brachliegendes Land ausgewiesen wurde, vor dem Antragsjahr, jedoch nicht vor dem Beginn des zweiten Kalenderjahres vor dem Jahr der aktuellen Ausweisung der Fläche als im Umweltinteresse genutzte Fläche des Typs für Honigpflanzen genutztes brachliegendes Land (pollen- und nektarreiche Arten), erfolgt sein. (3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist es im Jahr 2018 für die Berücksichtigung von für Honigpflanzen genutztem brachliegendem Land (pollen- und nektarreiche Arten) als im Umweltinteresse genutzte Fläche ausreichend, wenn sich auf der Fläche ein Pflanzenbestand befindet, der durch Aussaat 1. einer der in Anlage 5 aufgeführten Arten mit Ausnahme a) von Arten, die auch von der Anlage 4 umfasst sind, und b) der Arten echter Buchweizen, Sonnenblume, weißer Senf, durchwachsene Silphie oder 2. einer Mischung mehrerer der in Anlage 5 aufgeführten Arten etabliert worden ist. | |
§ 35 Übergangsregelung | |
Die mit der Verordnung vom 12. Dezember 2017 aufgehobenen, ersetzten oder geänderten Vorschriften in den §§ 2, 25, 27, 28, 29, 31 und 32 und in Anlage 4 sind auf Anträge für die Kalenderjahre 2015 bis 2017 und deren Abwicklung in der am 22. Dezember 2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden. | (1) Die mit der Verordnung vom 12. Dezember 2017 aufgehobenen, ersetzten oder geänderten Vorschriften in den §§ 2, 25, 27, 28, 29, 31 und 32 und in Anlage 4 sind auf Anträge für die Kalenderjahre 2015 bis 2017 und deren Abwicklung in der am 22. Dezember 2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden. (2) Auf Anträge für die Kalenderjahre 2015 bis 2017 und deren Abwicklung sind die §§ 5 bis 9 und die Anlage 2 dieser Verordnung in der vor dem 30. März 2018 jeweils geltenden Fassung weiter anzuwenden. |
Anlage 2 (zu § 7 Absatz 2) Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Großvieheinheiten | Anlage 2 (aufgehoben) |
| Tierart | Großvieheinheit 1 | Pferde unter 3 Jahre, Kleinpferde, Ponys, Esel, Mulis und Maultiere | 0,70 2 | Pferde 3 Jahre und älter | 1,10 3 | Kälber und Jungrinder unter 1 Jahr | 0,30 4 | Jungrinder 1 bis unter 2 Jahre | 0,70 5 | Rinder 2 Jahre und älter | 1,00 6 | Schafe unter 1 Jahr | 0,05 7 | Schafe 1 Jahr und älter | 0,10 8 | Ziegen | 0,08 9 | Ferkel | 0,02 10 | Mastschweine | 0,13 11 | Zuchtschweine | 0,30 12 | Legehennen | 0,003 13 | Sonstiges Geflügel | 0,014 14 | Damtiere unter 1 Jahr | 0,04 15 | Damtiere 1 Jahr und älter | 0,08 16 | Lamas | 0,1 17 | Strauße, Zuchttiere 14 Monate und älter | 0,32 18 | Strauße, Jungtiere/Masttiere unter 14 Monate | 0,25 | |
Anlage 3 (zu § 31 Absatz 1) Zulässige Arten für Kulturpflanzenmischungen auf Flächen mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke, die als im Umweltinteresse genutzte Flächen ausgewiesen werden | |
Botanische Bezeichnung | Deutsche Bezeichnung Gräser Dactylis glomerata | Knaulgras Festulolium | Wiesenschweidel, Festulolium Lolium x boucheanum | Bastardweidelgras Lolium multiflorum | Einjähriges und Welsches Weidelgras Lolium perenne | Deutsches Weidelgras Avena strigosa | Rauhafer Sorghum bicolor | Mohrenhirse Sorghum sudanense | Sudangras Sorghum bicolor x Sorghum sudanense | Hybriden aus der Kreuzung von Sorghum bicolor x Sorghum sudanense Andere Crotalaria juncea | Indischer Hanf Glycine max | Sojabohne Lathyrus spp. ohne Lathyrus latifolius | alle Arten der Gattung Platterbsen außer breitblättrige Platterbse Lens culinaris | Linse Lotus corniculatus | Hornschotenklee Lupinus albus | Weiße Lupine Lupinus angustifolius | Blaue Lupine, Schmalblättrige Lupine Lupinus luteus | Gelbe Lupine Medicago lupulina | Hopfenklee (Gelbklee) Medicago sativa | Luzerne Medicago scutellata | Einjährige Luzerne Melilotus spp. | alle Arten der Gattung Steinklee Onobrychis spp. | alle Arten der Gattung Esparsetten | |
Ornithopus sativus | Seradella | Ornithopus sativus | Serradella |
Pisum sativum subsp. arvense | Futtererbse (Felderbse, Peluschke) Trifolium alexandrinum | Alexandriner Klee Trifolium hybridum | Schwedenklee (Bastardklee) Trifolium incarnatum | Inkarnatklee Trifolium pratense | Rotklee Trifolium repens | Weißklee Trifolium resupinatum | Persischer Klee Trifolium squarrosum | Sparriger Klee Trifolium subterraneum | Erdklee (Bodenfrüchtiger Klee) Trifolium michelianum | Michels Klee Trifolium vesiculosum | Blasenfrüchtiger Klee Trigonella foenum-graecum | Bockshornklee Trigonella caerulea | Schabzigerklee Vicia faba | Ackerbohne Vicia pannonica | Pannonische Wicke Vicia sativa | Saatwicke Vicia villosa | Zottelwicke Beta vulgaris subsp. cicla var. cicla | Mangold Brassica carinata | Äthiopischer Kohl, Abessinischer Senf Brassica juncea | Sareptasenf Brassica napus | Raps Brassica nigra | Schwarzer Senf Brassica oleracea var. medullosa | Futterkohl (Markstammkohl) Brassica rapa | Rübsen, Stoppelrüben Camelina sativa | Leindotter Eruca sativa | Rauke, Rucola Lepidium sativum | Gartenkresse Raphanus sativus | Ölrettich, Meliorationsrettich Sinapis alba | Weißer Senf Centaurea cyanus | Kornblume Coriandrum sativum | Koriander Crepis spp. | alle Arten der Gattung Pippau Daucus carota subsp. carota | Wilde Möhre Dipsacus spp. | alle Arten der Gattung Karden Echium vulgare | Gewöhnlicher Natternkopf Foeniculum vulgare | Fenchel Galium verum | Echtes Labkraut Hypericum perforatum | Echtes Johanniskraut Lamium spp. | alle Arten der Gattung Taubnesseln Leucanthemum vulgare | Margerite Malva spp. | alle Arten der Gattung Malven Oenothera spp. | alle Arten der Gattung Nachtkerzen Origanum spp. | alle Arten der Gattung Dost Papaver rhoeas | Klatschmohn Petroselinum crispum | Petersilie Plantago lanceolata | Spitzwegerich Prunella spp. | alle Arten der Gattung Braunellen Reseda spp. | alle Arten der Gattung Reseden Salvia pratensis | Wiesensalbei Sanguisorba spp. | alle Arten der Gattung Wiesenknopf Silene spp. | alle Arten der Gattung Leimkräuter Silybum marianum | Mariendistel Tanacetum vulgare | Rainfarn Verbascum spp. | alle Arten der Gattung Königskerzen Agrostemma githago | Kornrade Anethum graveolens | Dill Borago officinalis | Borretsch Calendula officinalis | Ringelblume Carthamus tinctorius | Färberdistel, Saflor Carum carvi | Kümmel Fagopyrum spp. | alle Arten der Gattung Buchweizen Guizotia abyssinica | Ramtillkraut Helianthus annuus | Sonnenblume Linum usitatissimum | Lein Nigella spp. | alle Arten der Gattung Schwarzkümmel Phacelia tanacetifolia | Phazelie Spinacia spp. | alle Arten der Gattung Spinat Tagetes spp. | alle Arten der Gattung Tagetes | |
Anlage 4 (zu § 32) Zulässige Arten stickstoffbindender Pflanzen auf Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen, die als im Umweltinteresse genutzte Flächen ausgewiesen werden | |
Botanische Bezeichnung | Deutsche Bezeichnung Glycine max | Sojabohne Lens spp. | alle Arten der Gattung Linsen Lotus corniculatus | Hornschotenklee Lupinus albus | Weiße Lupine Lupinus angustifolius | Blaue Lupine, Schmalblättrige Lupine Lupinus luteus | Gelbe Lupine Medicago lupulina | Hopfenklee (Gelbklee) Medicago sativa | Luzerne Medicago x varia | Bastardluzerne, Sandluzerne Melilotus spp. | alle Arten der Gattung Steinklee Phaseolus vulgaris | Gartenbohne Pisum sativum | Erbse Trifolium alexandrinum | Alexandriner Klee Trifolium hybridum | Schwedenklee (Bastardklee) Trifolium incarnatum | Inkarnatklee Trifolium pratense | Rotklee Trifolium repens | Weißklee Trifolium resupinatum | Persischer Klee Trifolium subterraneum | Erdklee (Bodenfrüchtiger Klee) Onobrychis spp. | alle Arten der Gattung Esparsetten | |
Ornithopus sativus | Seradella | Ornithopus sativus | Serradella |
Vicia faba | Ackerbohne Vicia pannonica | Pannonische Wicke Vicia sativa | Saatwicke Vicia villosa | Zottelwicke Trigonella foenum-graecum | Bockshornklee Trigonella caerulea | Schabzigerklee | |
Anlage 5 (neu) | Anlage 5 (zu § 32a Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3) Zulässige Arten auf für Honigpflanzen genutztem brachliegendem Land (pollen- und nektarreiche Arten), das als im Umweltinteresse genutzte Fläche ausgewiesen wird |
Botanische Bezeichnung | Deutsche Bezeichnung Gruppe A Agrostemma githago | Kornrade Anethum graveolens | Dill Borago officinalis | Borretsch Calendula officinalis | Ringelblume Camelina sativa | Leindotter Carthamus tinctorius | Färberdistel, Saflor Centaurea cyanus | Kornblume Coriandrum sativum | Koriander Fagopyrum esculentum | Echter Buchweizen Helianthus annuus | Sonnenblume Lupinus albus | Weiße Lupine Lupinus angustifolius | Blaue Lupine, Schmalblättrige Lupine Lupinus luteus | Gelbe Lupine Malva sylvestris | Wilde Malve Medicago lupulina | Hopfenklee (Gelbklee) Melilotus albus | Weißer Steinklee Myosotis arvense | Acker-Vergissmeinnicht Nigella sativa | Echter Schwarzkümmel Ornithopus sativus | Serradella Papaver rhoeas | Klatschmohn Phacelia tanacetifolia | Phazelie Pisum sativum subsp. arvense | Futtererbse (Felderbse, Peluschke) Raphanus sativus | Ölrettich, Meliorationsrettich Reseda luteola | Färber-Wau Silybum marianum | Mariendistel Sinapis alba | Weißer Senf Trifolium alexandrinum | Alexandriner Klee Trifolium incarnatum | Inkarnatklee Trifolium pratense | Rotklee Trifolium resupinatum | Persischer Klee Vicia sativa | Saatwicke Vicia villosa | Zottelwicke Gruppe B Achillea millefolium | Schafgarbe Agrimonia eupatoria | Kleiner Odermennig Angelica sylvestris | Wald-Engelwurz Anthemis tinctoria | Färber-Hundskamille Campanula trachelium | Nesselblättrige Glockenblume Carduus nutans | Nickende Distel Carum carvi | Kümmel Centaurea jacea | Wiesen-Flockenblume Centaurea scabiosa | Skabiosen-Flockenblume Cichorium intybus | Gewöhnliche Wegwarte Clinopodium vulgare | Wirbeldost Crepis biennis | Wiesen-Pippau Daucus carota subsp. carota | Wilde Möhre Dipsacus fullonum | Wilde Karde Echium vulgare | Gewöhnlicher Natternkopf Epilobium angustifolium | Schmalblättriges Weidenröschen Filipendula ulmaria | Echtes Mädesüß Foeniculum vulgare | Fenchel Hypericum perforatum | Echtes Johanniskraut Isatis tinctoria | Färber-Waid Leonurus cardiaca | Echtes Herzgespann Leucanthemum ircutianum | Fettwiesen-Margerite Leucanthemum vulgare | Margerite Linaria vulgaris | Gewöhnliches Leinkraut Lotus corniculatus | Hornschotenklee Lychnis flos-cuculi | Kuckucks-Lichtnelke Lythrum salicaria | Gewöhnlicher Blutweiderich Malva moschata | Moschus-Malve Medicago sativa | Luzerne Melilotus officinalis | Gelber Steinklee Oenothera biennis | Gemeine Nachtkerze Onobrychis viciifolia | Saat-Esparsette Origanum vulgare | Gewöhnlicher Dost, Wilder Majoran Pastinaca sativa | Gewöhnlicher Pastinak Pimpinella major | Große Bibernelle Pimpinella saxifraga | Kleine Bibernelle Plantago lanceolata | Spitzwegerich Prunella vulgaris | Gewöhnliche Braunelle Reseda lutea | Gelber Wau Salvia pratensis | Wiesensalbei Sanguisorba minor | Kleiner Wiesenknopf Sanguisorba officinalis | Großer Wiesenknopf Silene vulgaris | Gemeines Leimkraut Silphium perfoliatum | Durchwachsene Silphie Solidago virgaurea | Gewöhnliche Goldrute Tanacetum corymbosum | Ebensträußige Wucherblume Tanacetum vulgare | Rainfarn Thymus pulegioides | Gewöhnlicher Thymian Trifolium hybridum | Schwedenklee (Bastardklee) Trifolium repens | Weißklee Verbascum densiflorium | Großblütige Königskerze Verbascum lychnitis | Mehlige Königskerze Verbascum nigrum | Schwarze Königskerze Verbascum phoeniceum | Violette Königskerze |
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