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Änderung § 25 DirektZahlDurchfV vom 14.04.2022

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§ 25 DirektZahlDurchfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.04.2022 geltenden Fassung
§ 25 DirektZahlDurchfV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.04.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.04.2022 BAnz AT 13.04.2022 V1
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 25 Brachliegende Flächen (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)


(1) 1 Eine brachliegende Fläche, die von einem Betriebsinhaber im Antrag auf Direktzahlung für die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden als im Umweltinteresse genutzte Fläche im Sinne des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ausgewiesen wird, muss während des ganzen Jahres, für das dieser Antrag gestellt wird, brach liegen. 2 Abweichend von Satz 1 darf ab dem 1. August dieses Jahres eine Aussaat oder Pflanzung, die nicht vor Ablauf dieses Jahres zur Ernte führt, vorbereitet und durchgeführt oder der Aufwuchs durch Schafe oder Ziegen beweidet werden.

(Text alte Fassung)

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 können die zuständigen Behörden der Länder ab dem 1. Juli des jeweiligen Jahres allgemein oder im Einzelfall zulassen, dass in Gebieten, in denen auf Grund außergewöhnlicher Umstände, insbesondere ungünstiger Witterungsereignisse, nicht ausreichend Futter zur Verfügung steht oder stehen wird, der Aufwuchs durch Beweidung mit Tieren oder durch Schnittnutzung für Futterzwecke genutzt wird.

(Text neue Fassung)

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann im Jahr 2022 der Aufwuchs ab dem 1. Juli durch Beweidung mit Tieren oder durch Schnittnutzung für Futterzwecke genutzt werden.

(heute geltende Fassung)