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Änderung § 9 DirektZahlDurchfV vom 14.07.2015
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§ 9 DirektZahlDurchfV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.07.2015 geltenden Fassung | § 9 DirektZahlDurchfV n.F. (neue Fassung) in der am 14.07.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 10.07.2015 BAnz AT 13.07.2015 V1 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Nationaler Durchschnitt der Direktzahlungen | |
(Text alte Fassung) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) ermittelt für jedes Jahr, beginnend mit dem Jahr 2005, den nationalen Durchschnitt der Direktzahlungen je Hektar nach Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2 und 3 und Absatz 4 Unterabsatz 2 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 und macht diese Beträge im Bundesanzeiger bekannt. | (Text neue Fassung) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) ermittelt für jedes Jahr, beginnend mit dem Jahr 2009, den nationalen Durchschnitt der Direktzahlungen je Hektar nach Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2 und 3 und Absatz 4 Unterabsatz 2 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 und macht diese Beträge im Bundesanzeiger bekannt. |
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