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Änderung § 9 DirektZahlDurchfV vom 14.07.2015

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§ 9 DirektZahlDurchfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.07.2015 geltenden Fassung
§ 9 DirektZahlDurchfV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.07.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 10.07.2015 BAnz AT 13.07.2015 V1
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Nationaler Durchschnitt der Direktzahlungen


(Text alte Fassung)

Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) ermittelt für jedes Jahr, beginnend mit dem Jahr 2005, den nationalen Durchschnitt der Direktzahlungen je Hektar nach Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2 und 3 und Absatz 4 Unterabsatz 2 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 und macht diese Beträge im Bundesanzeiger bekannt.

(Text neue Fassung)

Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) ermittelt für jedes Jahr, beginnend mit dem Jahr 2009, den nationalen Durchschnitt der Direktzahlungen je Hektar nach Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2 und 3 und Absatz 4 Unterabsatz 2 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 und macht diese Beträge im Bundesanzeiger bekannt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

 
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