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Änderung § 21 DirektZahlDurchfV vom 14.07.2015
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§ 21 DirektZahlDurchfV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.07.2015 geltenden Fassung | § 21 DirektZahlDurchfV n.F. (neue Fassung) in der am 14.07.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 10.07.2015 BAnz AT 13.07.2015 V1 |
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(Textabschnitt unverändert) § 21 Anlage von Dauergrünland an anderer Stelle in derselben Region im Fall des § 16 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes | |
(Text alte Fassung) Die Anlage von Dauergrünland an anderer Stelle in derselben Region im Fall des § 16 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes ist bis zum auf die Genehmigung folgenden nach den Vorschriften über das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem jeweils maßgeblichen Schlusstermin für den Antrag auf Direktzahlung durchzuführen. | (Text neue Fassung) (1) Die Anlage von Dauergrünland an anderer Stelle in derselben Region im Fall des § 16 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes ist bis zum auf die Genehmigung folgenden nach den Vorschriften über das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem jeweils maßgeblichen Schlusstermin für den Antrag auf Direktzahlung durchzuführen. (2) Soweit Dauergrünland an anderer Stelle derselben Region bis zum Ablauf des in Absatz 1 genannten Schlusstermins nicht angelegt ist, endet die Genehmigung. Ist bereits Dauergrünland umgewandelt worden, hat der Betriebsinhaber, der darüber verfügt, diese Flächen unverzüglich rückumzuwandeln. |
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