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Änderung § 21a DirektZahlDurchfV vom 14.07.2015
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§ 21a DirektZahlDurchfV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.07.2015 geltenden Fassung | § 21a DirektZahlDurchfV n.F. (neue Fassung) in der am 14.07.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 10.07.2015 BAnz AT 13.07.2015 V1 |
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(Text alte Fassung) § 21a (neu) | (Text neue Fassung)§ 21a Geltungsdauer der Genehmigungen nach § 16 Absatz 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes |
1 Nicht genutzte Genehmigungen nach § 16 Absatz 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes enden, 1. soweit ein Fall des § 23 nicht vorliegt, mit Ablauf des Tages einer Bekanntmachung nach § 16 Absatz 4 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes, 2. soweit ein Fall des § 23 vorliegt, mit Ablauf des Tages einer Bekanntmachung nach § 23 Absatz 2 Satz 2, 3. mit Ablauf des Tages einer Bekanntmachung nach § 24 Absatz 3, 4. soweit ein Fall der Nummern 1 bis 3 nicht vorliegt, mit Ablauf des auf die Genehmigung folgenden nach den Vorschriften über das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem maßgeblichen Schlusstermins für den Antrag auf Direktzahlung. 2 Für Genehmigungen, die bis zu dem sich nach Satz 1 Nummer 4 für das Jahr 2015 ergebenden Schlusstermin erteilt worden sind, tritt an die Stelle des dort genannten Schlusstermins derjenige für das Jahr 2016. |
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