Änderung § 20a DirektZahlDurchfV vom 05.05.2017

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§ 20a DirektZahlDurchfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.05.2017 geltenden Fassung
§ 20a DirektZahlDurchfV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.05.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 27.04.2017 BGBl. I S. 989

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 20a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 20a Genehmigung der Umwandlung von Dauergrünland in bestimmten Fällen


vorherige Änderung

 


(1) Die Genehmigung der Umwandlung von Dauergrünland nach § 16 Absatz 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes gilt für eine Fläche, die die Voraussetzungen des Unterbuchstaben i des Artikels 32 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erfüllt, als erteilt.

(2) Die Genehmigung der Umwandlung von Dauergrünland nach § 16 Absatz 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes gilt für eine Fläche als erteilt, die nicht mehr der Begriffsbestimmung für Dauergrünland entspricht, weil die Fläche mit einer Vegetation bewachsen ist, die sich von einer Fläche natürlich ausgebreitet hat, die

1. unmittelbar angrenzt,

2. überwiegend mit gehölzartigen Pflanzen, die nicht der landwirtschaftlichen Erzeugung dienen, bewachsen ist, und

3. für die Direktzahlungen nicht beihilfefähig ist.




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