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Änderung § 35 DirektZahlDurchfV vom 23.12.2017

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 35 DirektZahlDurchfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.12.2017 geltenden Fassung
§ 35 DirektZahlDurchfV n.F. (neue Fassung)
in der am 23.12.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 12.12.2017 BGBl. I S. 3938
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 35 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 35 Übergangsregelung


vorherige Änderung

 


Die mit der Verordnung vom 12. Dezember 2017 aufgehobenen, ersetzten oder geänderten Vorschriften in den §§ 2, 25, 27, 28, 29, 31 und 32 und in Anlage 4 sind auf Anträge für die Kalenderjahre 2015 bis 2017 und deren Abwicklung in der am 22. Dezember 2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)