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Synopse aller Änderungen der DirektZahlDurchfV am 23.12.2017
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 23. Dezember 2017 durch Artikel 1 der 2. DirektZahlDurchfVuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der DirektZahlDurchfV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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DirektZahlDurchfV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.12.2017 geltenden Fassung | DirektZahlDurchfV n.F. (neue Fassung) in der am 23.12.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 12.12.2017 BGBl. I S. 3938 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel Teil 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Anwendungsbereich § 2 Landwirtschaftliche Tätigkeit § 3 Niederwald mit Kurzumtrieb § 4 Mindestanforderungen für den Bezug von Direktzahlungen Teil 2 Aktiver Betriebsinhaber § 5 Ergänzung der Aufzählung der in Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 aufgezählten Unternehmen und Tätigkeiten § 6 Anwendung von Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 § 7 Nicht unwesentliche landwirtschaftliche Tätigkeiten § 8 Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit als Haupttätigkeit oder Geschäftszweck § 8a Verbundene Unternehmen § 9 Nationaler Durchschnitt der Direktzahlungen Teil 3 Basisprämienregelung Abschnitt 1 Erstzuweisung der Zahlungsansprüche und Anwendung der Basisprämienregelung § 10 Verfügbarkeit der beihilfefähigen Hektarflächen § 11 Mindestbetriebsgröße § 12 Hauptsächlich landwirtschaftliche Nutzung § 12a Anpassung des Werts von Zahlungsansprüchen Abschnitt 2 Nationale Reserve § 13 Auffüllung der nationalen Reserve § 14 Zuständigkeit § 15 Mitteilungen § 16 Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände nach Artikel 30 Absatz 7 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 § 16a Zuweisung von Zahlungsansprüchen Teil 4 Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden Abschnitt 1 Anbaudiversifizierung § 17 Anbaudiversifizierung Abschnitt 2 Dauergrünland Unterabschnitt 1 Referenzanteil § 18 Referenzanteil Unterabschnitt 2 Dauergrünland, das der Verpflichtung nach Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 unterliegt § 19 Nichteinhaltung der Verpflichtung nach Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in Verbindung mit § 15 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes § 19a Geltungsdauer der Aufhebung der Bestimmung von Dauergrünland als umweltsensibel nach § 15 Absatz 2a des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes § 19b Aufhebung der Bestimmung von Dauergrünland als umweltsensibel in bestimmten Fällen Unterabschnitt 3 Dauergrünland, das nicht der Verpflichtung nach Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 unterliegt § 20 Weitere Voraussetzung bei der Genehmigung der Umwandlung von Dauergrünland im Fall des § 16 Absatz 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes § 20a Genehmigung der Umwandlung von Dauergrünland in bestimmten Fällen § 21 Anlage von Dauergrünland an anderer Stelle in derselben Region im Fall des § 16 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes § 21a Geltungsdauer der Genehmigungen nach § 16 Absatz 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes § 22 Rückumwandlung bei Umwandlung entgegen § 16 Absatz 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes Unterabschnitt 4 Genehmigung der Umwandlung von Dauergrünland nach Bekanntmachung nach § 16 Absatz 4 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes § 23 Erteilung von Genehmigungen zur Umwandlung von Dauergrünland bei Abnahme des Dauergrünlandanteils um mehr als 5 Prozent § 24 Erteilung von Genehmigungen zur Umwandlung von Dauergrünland im Fall des Rückgangs der Abnahme des Dauergrünlandanteils auf weniger als 5 Prozent gegenüber dem Referenzanteil Unterabschnitt 5 Rückumwandlung von Flächen in Dauergrünland nach Bekanntmachung nach § 16 Absatz 4 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes § 24a Pflicht zur Umwandlung in Dauergrünland § 24b Auswahl der Betriebsinhaber § 24c Verfahren § 24d Meldepflichten § 24e Weitere Jahre Abschnitt 3 Flächennutzung im Umweltinteresse § 25 Brachliegende Flächen (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013) § 26 Terrassen (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013) § 27 Landschaftselemente (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013) | |
(Text alte Fassung) § 28 Pufferstreifen (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013) | (Text neue Fassung) § 28 Pufferstreifen und Feldränder (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013) |
§ 29 Streifen von beihilfefähigen Hektarflächen an Waldrändern (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013) § 30 Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013) § 31 Flächen mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013) § 32 Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe j der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013) § 33 Umrechnungsfaktoren bei im Umweltinteresse genutzten Flächen Teil 5 Schlussvorschriften § 34 Anwendungsbestimmungen | |
§ 35 Inkrafttreten | § 35 Übergangsregelung § 36 Inkrafttreten |
Schlussformel Anlage 1 (zu §§ 3 und 30 Absatz 1) Für Niederwald mit Kurzumtrieb geeignete Arten, einschließlich Angabe der zulässigen Arten für im Umweltinteresse genutzte Flächen, und deren maximale Erntezyklen Anlage 2 (zu § 7 Absatz 2) Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Großvieheinheiten Anlage 3 (zu § 31 Absatz 1) Zulässige Arten für Kulturpflanzenmischungen auf Flächen mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke, die als im Umweltinteresse genutzte Flächen ausgewiesen werden Anlage 4 (zu § 32) Zulässige Arten stickstoffbindender Pflanzen auf Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen, die als im Umweltinteresse genutzte Flächen ausgewiesen werden | |
§ 2 Landwirtschaftliche Tätigkeit | |
(1) Eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe c Unterbuchstabe ii oder iii der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 auf einer landwirtschaftlichen Fläche, die während des gesamten Jahres, für das ein Antrag auf Direktzahlung gestellt wird, nicht für eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe c Unterbuchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genutzt wird, liegt vor, wenn der Betriebsinhaber einmal während des Jahres | (1) Eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe c Unterbuchstabe ii oder iii der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 auf einer landwirtschaftlichen Fläche, die während des gesamten Jahres, für das ein Antrag auf Direktzahlung gestellt wird, nicht für eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe c Unterbuchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genutzt wird, liegt vor, wenn der Betriebsinhaber einmal vor dem 16. November des Jahres |
1. den Aufwuchs mäht und das Mähgut abfährt oder 2. den Aufwuchs zerkleinert und ganzflächig verteilt. (2) 1 Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann, soweit dies aus naturschutzfachlichen oder umweltschutzfachlichen Gründen gerechtfertigt ist, auf Antrag Abweichungen von Absatz 1 genehmigen, und zwar 1. die Durchführung einer der in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Tätigkeiten nur in jedem zweiten Jahr, 2. die jährliche oder zweijährliche Durchführung einer anderen Tätigkeit als der in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten. | |
2 Im Falle des Satzes 1 gelten Maßnahmen | 2 Im Fall des Satzes 1 ist die Tätigkeit vor dem 16. November des jeweiligen Jahres durchzuführen, soweit die Genehmigung nicht eine spätere Durchführung vorschreibt. 3 Im Falle des Satzes 1 gelten Maßnahmen |
1. in Plänen und Projekten für Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen zur Umsetzung a) der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung oder b) der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung oder 2. in Vereinbarungen im Rahmen von Naturschutzprogrammen und Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen der Länder oder einer vom Bund oder Land anerkannten Naturschutzvereinigung | |
als genehmigt, wenn mindestens in jedem zweiten Jahr eine Tätigkeit auf der betreffenden Fläche durchzuführen ist. | als genehmigt, wenn mindestens in jedem zweiten Jahr eine Tätigkeit auf der betreffenden Fläche durchzuführen ist. 4 Soweit in einem Fall des Satzes 3 die Tätigkeit nicht nach dem 15. November durchgeführt werden muss, ist sie vor dem 16. November durchzuführen. |
(3) Abweichend von Absatz 1 und 2 liegt eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe c Unterbuchstabe ii der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 auf einer landwirtschaftlichen Fläche, die während des gesamten Jahres, für das ein Antrag auf Direktzahlung gestellt wird, nicht für eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe c Unterbuchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genutzt wird, auch vor, wenn der Betriebsinhaber für diese Fläche den Verpflichtungen einer Agrarumwelt- und Klimamaßnahme der Länder unterliegt, deren Voraussetzungen bei Durchführung einer Tätigkeit nach Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 nicht mehr erfüllt wären, aber gewährleisten, dass die Fläche in einem für die Beweidung und den Anbau geeigneten Zustand erhalten bleibt, und der Betriebsinhaber die Voraussetzungen dieser Maßnahme einhält. | |
§ 19b Aufhebung der Bestimmung von Dauergrünland als umweltsensibel in bestimmten Fällen | |
1 Die Aufhebung der Bestimmung von Dauergrünland als umweltsensibel nach § 15 Absatz 2a des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes gilt für eine Fläche, die die Voraussetzungen des Unterbuchstaben i des Artikels 32 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erfüllt, als erteilt. 2 Die Aufhebung der Bestimmung von Dauergrünland als umweltsensibel nach § 15 Absatz 2a des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes gilt für eine Fläche als erteilt, die nicht mehr der Begriffsbestimmung für Dauergrünland entspricht, weil die Fläche mit einer Vegetation bewachsen ist, die sich von einer Fläche natürlich ausgebreitet hat, die | (1) Die Aufhebung der Bestimmung von Dauergrünland als umweltsensibel nach § 15 Absatz 2a des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes gilt für eine Fläche, die die Voraussetzungen des Unterbuchstaben i des Artikels 32 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erfüllt, als erteilt. (2) Die Aufhebung der Bestimmung von Dauergrünland als umweltsensibel nach § 15 Absatz 2a des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes gilt für eine Fläche als erteilt, die nicht mehr der Begriffsbestimmung für Dauergrünland entspricht, weil die Fläche mit einer Vegetation bewachsen ist, die sich von einer Fläche natürlich ausgebreitet hat, die |
1. unmittelbar angrenzt, 2. überwiegend mit gehölzartigen Pflanzen, die nicht der landwirtschaftlichen Erzeugung dienen, bewachsen ist, und 3. für die Direktzahlungen nicht beihilfefähig ist. | |
§ 25 Brachliegende Flächen (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013) | |
(1) 1 Auf einer brachliegenden Fläche, die von einem Betriebsinhaber im Antrag auf Direktzahlung für die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden als im Umweltinteresse genutzte Fläche ausgewiesen wird, darf während des Jahres, für das dieser Antrag gestellt wird, keine landwirtschaftliche Erzeugung stattfinden. 2 Abweichend von Satz 1 darf ab dem 1. August dieses Jahres eine Aussaat oder Pflanzung, die nicht vor Ablauf dieses Jahres zur Ernte führt, vorbereitet und durchgeführt oder der Aufwuchs durch Schafe oder Ziegen beweidet werden. | (1) 1 Eine brachliegende Fläche, die von einem Betriebsinhaber im Antrag auf Direktzahlung für die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden als im Umweltinteresse genutzte Fläche ausgewiesen wird, muss während des ganzen Jahres, für das dieser Antrag gestellt wird, brach liegen. 2 Abweichend von Satz 1 darf ab dem 1. August dieses Jahres eine Aussaat oder Pflanzung, die nicht vor Ablauf dieses Jahres zur Ernte führt, vorbereitet und durchgeführt oder der Aufwuchs durch Schafe oder Ziegen beweidet werden. |
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 können die zuständigen Behörden der Länder ab dem 1. Juli des jeweiligen Jahres allgemein oder im Einzelfall zulassen, dass in Gebieten, in denen auf Grund außergewöhnlicher Umstände, insbesondere ungünstiger Witterungsereignisse, nicht ausreichend Futter zur Verfügung steht oder stehen wird, der Aufwuchs durch Beweidung mit Tieren oder durch Schnittnutzung für Futterzwecke genutzt wird. | |
§ 27 Landschaftselemente (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013) | |
(1) Landschaftselemente können im Antrag auf Direktzahlung für die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden als im Umweltinteresse genutzte Flächen ausgewiesen werden, wenn sie im Rahmen des Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand Nummer 7 oder der Grundanforderungen an die Betriebsführung Nummer 2 oder der Grundanforderungen an die Betriebsführung Nummer 3 nach Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 geschützt sind. (2) Feldränder im Sinne des Artikels 45 Absatz 4 Buchstabe e der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 können im Antrag auf Direktzahlung für die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden als im Umweltinteresse genutzte Flächen ausgewiesen werden. § 25 gilt für als im Umweltinteresse genutzte Flächen ausgewiesene Feldränder gemäß Satz 1 entsprechend. | Landschaftselemente können im Antrag auf Direktzahlung für die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden als im Umweltinteresse genutzte Flächen ausgewiesen werden, wenn sie im Rahmen des Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand Nummer 7 oder der Grundanforderungen an die Betriebsführung Nummer 2 oder der Grundanforderungen an die Betriebsführung Nummer 3 nach Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 geschützt sind. |
§ 28 Pufferstreifen (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013) | § 28 Pufferstreifen und Feldränder (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013) |
(1) Andere Pufferstreifen als die im Rahmen des Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand Nummer 1 oder der Grundanforderungen an die Betriebsführung Nummer 1 oder der Grundanforderungen an die Betriebsführung Nummer 10 nach Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 geschützten können im Antrag auf Direktzahlung für die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden als im Umweltinteresse genutzte Flächen ausgewiesen werden, wenn sie mindestens einen Meter breit sind. (2) Pufferstreifen können im Antrag auf Direktzahlung für die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden bis zu einer Breite von höchstens zwanzig Meter gemessen ab der Böschungsoberkante des Gewässers ausgewiesen werden. (3) Auf einem Pufferstreifen, der als im Umweltinteresse genutzte Fläche ausgewiesen wird, darf eine Beweidung oder Schnittnutzung stattfinden, sofern der Pufferstreifen vom angrenzenden Ackerland unterscheidbar bleibt. Unbeschadet des Satzes 1 gilt § 25 entsprechend. (4) Gewässer, an deren Rand andere Pufferstreifen im Sinne des Absatzes 1 verlaufen können, sind ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Oberflächengewässer, ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführende. | (1) Alle Pufferstreifen und Feldränder können im Antrag auf Direktzahlung für die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden als im Umweltinteresse genutzte Flächen ausgewiesen werden, wenn sie mindestens einen Meter breit sind. (2) 1 Auf einem Pufferstreifen oder Feldrand, der als im Umweltinteresse genutzte Fläche ausgewiesen wird, darf eine Beweidung oder Schnittnutzung stattfinden, sofern der Pufferstreifen oder Feldrand weiterhin von der angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Fläche unterschieden werden kann. 2 Unbeschadet des Satzes 1 gilt § 25 entsprechend. |
§ 29 Streifen von beihilfefähigen Hektarflächen an Waldrändern (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013) | |
(1) Streifen von beihilfefähigen Hektarflächen an Waldrändern können im Antrag auf Direktzahlung für die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden als im Umweltinteresse genutzte Flächen ausgewiesen werden, wenn sie mindestens einen Meter breit sind. | |
(2) 1 Auf einem Streifen beihilfefähiger Hektarflächen an Waldrändern, der als im Umweltinteresse genutzte Fläche ausgewiesen wird, darf keine landwirtschaftliche Erzeugung stattfinden. 2 Abweichend von Satz 1 darf eine Beweidung oder Schnittnutzung stattfinden, sofern der Streifen vom angrenzenden Ackerland unterscheidbar bleibt. 3 Unbeschadet des Satzes 2 gilt § 25 entsprechend. | (2) 1 Auf einem Streifen beihilfefähiger Hektarflächen an Waldrändern, der als im Umweltinteresse genutzte Fläche ausgewiesen wird, darf keine landwirtschaftliche Erzeugung stattfinden. 2 Abweichend von Satz 1 darf eine Beweidung oder Schnittnutzung stattfinden, sofern der Streifen weiterhin von der angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Fläche unterschieden werden kann. 3 Unbeschadet des Satzes 2 gilt § 25 entsprechend. |
§ 31 Flächen mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013) | |
(1) Auf einer Fläche, die im Antrag auf Direktzahlung für die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden als im Umweltinteresse genutzte Fläche mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke ausgewiesen wird, sind für die Einsaat von Kulturpflanzenmischungen Mischungen zu verwenden, die aus in der Anlage 3 aufgeführten Arten bestehen. Keine Art darf in einer Kulturpflanzenmischung einen höheren Anteil als 60 Prozent an den Samen der Mischung haben. Der Anteil von Gräsern an den Samen der Kulturpflanzenmischung darf nicht über 60 Prozent liegen. (2) Auf einer Fläche mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke, die im Antrag auf Direktzahlung als im Umweltinteresse genutzte Fläche für die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden ausgewiesen wird, darf die Aussaat der Kulturpflanzenmischung nicht vor dem 16. Juli erfolgen. | (1) 1 Auf einer Fläche, die im Antrag auf Direktzahlung für die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden als im Umweltinteresse genutzte Fläche mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke ausgewiesen wird, sind für die Einsaat von Kulturpflanzenmischungen Mischungen zu verwenden, die aus in der Anlage 3 aufgeführten Arten bestehen. 2 Keine Art darf in einer Kulturpflanzenmischung einen höheren Anteil als 60 Prozent an den Samen der Mischung haben. 3 Der Anteil von Gräsern an den Samen der Kulturpflanzenmischung darf nicht über 60 Prozent liegen. (2) Eine Fläche mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke, die im Antrag auf Direktzahlung als im Umweltinteresse genutzte Fläche für die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden ausgewiesen und durch Aussaat einer Kulturpflanzenmischung angelegt wird, muss vom Ablauf des 1. Oktober bis zum Ablauf des 31. Dezember des Jahres der Antragstellung mit dieser Kulturpflanzenmischung bestellt sein. |
(3) Im Jahr der Antragstellung darf eine Fläche mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke, die als im Umweltinteresse genutzte Fläche ausgewiesen wird, nur durch Beweidung mit Schafen oder Ziegen genutzt werden. | |
§ 32 Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe j der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013) | |
(1) Auf einer Fläche mit stickstoffbindenden Pflanzen, die im Antrag auf Direktzahlung für die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden als im Umweltinteresse genutzte Fläche ausgewiesen wird, dürfen die in Anlage 4 aufgeführten Arten angebaut werden. | (1) 1 Auf einer Fläche mit stickstoffbindenden Pflanzen, die im Antrag auf Direktzahlung für die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden als im Umweltinteresse genutzte Fläche ausgewiesen wird, dürfen die in Anlage 4 aufgeführten Arten angebaut werden. 2 Sofern die in Anlage 4 genannten Arten vorherrschen, dürfen sie auch in Mischungen mit anderen Pflanzen angebaut werden. |
(2) 1 Werden auf einer Fläche im Sinne des Absatzes 1 die stickstoffbindenden Pflanzen Glycine max, Lens spp., Lupinus albus, Lupinus angustifolius, Lupinus luteus, Phaseolus vulgaris, Pisum sativum oder Vicia faba angebaut, müssen sich diese im Antragsjahr mindestens während der Zeit vom 15. Mai bis zum 15. August auf der Fläche befinden. 2 Der Zeitraum des Satzes 1 beginnt mit dem Tag der Aussaat. 3 Die Pflanzen befinden sich nicht mehr im Sinne des Satzes 1 auf der Fläche ab dem Tag nach 1. der Ernte der Früchte oder Körner oder 2. dem Mähen, Schlegeln oder Beweiden des Aufwuchses oder | |
3. einer mechanischen Bodenbearbeitung oder einer Behandlung mit einem Herbizid, die zu einer Zerstörung des Aufwuchses der stickstoffbindenden Pflanzen führen. | 3. einer mechanischen Bodenbearbeitung, die zu einer Zerstörung des Aufwuchses der stickstoffbindenden Pflanzen führt. |
4 Tritt die Erntereife der Früchte oder Körner vor dem 15. August eines Jahres ein, dürfen die Körner oder Früchte abweichend von Satz 1 vor dem 15. August geerntet werden, soweit der Betriebsinhaber die Ernte spätestens drei Tage vor deren Beginn der Landesstelle angezeigt hat. | |
(3) 1 Auf einer Fläche im Sinne des Absatzes 1 müssen sich andere nach Anlage 4 zulässige stickstoffbindende Pflanzen als die in Absatz 2 Satz 1 genannten im Antragsjahr mindestens während der Zeit vom 15. Mai bis zum 31. August auf der Fläche befinden. 2 Der Zeitraum des Satzes 1 beginnt mit dem Tag der Aussaat. 3 Sie befinden sich nicht mehr im Sinne des Satzes 1 auf der Fläche ab dem Tag nach einer mechanischen Bodenbearbeitung oder einer Behandlung mit einem Herbizid, die zu einer Zerstörung des Aufwuchses der stickstoffbindenden Pflanzen führt. | (3) 1 Auf einer Fläche im Sinne des Absatzes 1 müssen sich andere nach Anlage 4 zulässige stickstoffbindende Pflanzen als die in Absatz 2 Satz 1 genannten im Antragsjahr mindestens während der Zeit vom 15. Mai bis zum 31. August auf der Fläche befinden. 2 Der Zeitraum des Satzes 1 beginnt mit dem Tag der Aussaat. 3 Sie befinden sich nicht mehr im Sinne des Satzes 1 auf der Fläche ab dem Tag nach einer mechanischen Bodenbearbeitung, die zu einer Zerstörung des Aufwuchses der stickstoffbindenden Pflanzen führt. |
§ 35 (neu) | § 35 Übergangsregelung |
Die mit der Verordnung vom 12. Dezember 2017 aufgehobenen, ersetzten oder geänderten Vorschriften in den §§ 2, 25, 27, 28, 29, 31 und 32 und in Anlage 4 sind auf Anträge für die Kalenderjahre 2015 bis 2017 und deren Abwicklung in der am 22. Dezember 2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden. | |
§ 35 Inkrafttreten | § 36 Inkrafttreten |
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. | |
Anlage 3 (zu § 31 Absatz 1) Zulässige Arten für Kulturpflanzenmischungen auf Flächen mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke, die als im Umweltinteresse genutzte Flächen ausgewiesen werden | |
Botanische Bezeichnung | Deutsche Bezeichnung Gräser Dactylis glomerata | Knaulgras Festulolium | Wiesenschweidel, Festulolium Lolium x boucheanum | Bastardweidelgras Lolium multiflorum | Einjähriges und Welsches Weidelgras Lolium perenne | Deutsches Weidelgras Avena strigosa | Rauhafer Sorghum bicolor | Mohrenhirse Sorghum sudanense | Sudangras Sorghum bicolor x Sorghum sudanense | Hybriden aus der Kreuzung von Sorghum bicolor x Sorghum sudanense Andere Crotalaria juncea | Indischer Hanf Glycine max | Sojabohne Lathyrus spp. ohne Lathyrus latifolius | alle Arten der Gattung Platterbsen außer breitblättrige Platterbse Lens culinaris | Linse Lotus corniculatus | Hornschotenklee Lupinus albus | Weiße Lupine Lupinus angustifolius | Blaue Lupine, Schmalblättrige Lupine Lupinus luteus | Gelbe Lupine Medicago lupulina | Hopfenklee (Gelbklee) Medicago sativa | Luzerne Medicago scutellata | Einjährige Luzerne Melilotus spp. | alle Arten der Gattung Steinklee Onobrychis spp. | alle Arten der Gattung Esparsetten Ornithopus sativus | Seradella Pisum sativum subsp. arvense | Futtererbse (Felderbse, Peluschke) Trifolium alexandrinum | Alexandriner Klee Trifolium hybridum | Schwedenklee (Bastardklee) Trifolium incarnatum | Inkarnatklee Trifolium pratense | Rotklee Trifolium repens | Weißklee Trifolium resupinatum | Persischer Klee Trifolium squarrosum | Sparriger Klee Trifolium subterraneum | Erdklee (Bodenfrüchtiger Klee) Trifolium michelianum | Michels Klee Trifolium vesiculosum | Blasenfrüchtiger Klee Trigonella foenum-graecum | Bockshornklee | |
Trigonella caerula | Schabziger Klee | Trigonella caerulea | Schabzigerklee |
Vicia faba | Ackerbohne Vicia pannonica | Pannonische Wicke Vicia sativa | Saatwicke Vicia villosa | Zottelwicke Beta vulgaris subsp. cicla var. cicla | Mangold Brassica carinata | Äthiopischer Kohl, Abessinischer Senf Brassica juncea | Sareptasenf Brassica napus | Raps Brassica nigra | Schwarzer Senf Brassica oleracea var. medullosa | Futterkohl (Markstammkohl) Brassica rapa | Rübsen, Stoppelrüben Camelina sativa | Leindotter Eruca sativa | Rauke, Rucola Lepidium sativum | Gartenkresse Raphanus sativus | Ölrettich, Meliorationsrettich Sinapis alba | Weißer Senf Centaurea cyanus | Kornblume Coriandrum sativum | Koriander Crepis spp. | alle Arten der Gattung Pippau Daucus carota subsp. carota | Wilde Möhre Dipsacus spp. | alle Arten der Gattung Karden Echium vulgare | Gewöhnlicher Natternkopf Foeniculum vulgare | Fenchel Galium verum | Echtes Labkraut Hypericum perforatum | Echtes Johanniskraut Lamium spp. | alle Arten der Gattung Taubnesseln Leucanthemum vulgare | Margerite Malva spp. | alle Arten der Gattung Malven Oenothera spp. | alle Arten der Gattung Nachtkerzen Origanum spp. | alle Arten der Gattung Dost Papaver rhoeas | Klatschmohn Petroselinum crispum | Petersilie Plantago lanceolata | Spitzwegerich Prunella spp. | alle Arten der Gattung Braunellen Reseda spp. | alle Arten der Gattung Reseden Salvia pratensis | Wiesensalbei Sanguisorba spp. | alle Arten der Gattung Wiesenknopf Silene spp. | alle Arten der Gattung Leimkräuter Silybum marianum | Mariendistel Tanacetum vulgare | Rainfarn Verbascum spp. | alle Arten der Gattung Königskerzen Agrostemma githago | Kornrade Anethum graveolens | Dill Borago officinalis | Borretsch Calendula officinalis | Ringelblume Carthamus tinctorius | Färberdistel, Saflor Carum carvi | Kümmel Fagopyrum spp. | alle Arten der Gattung Buchweizen Guizotia abyssinica | Ramtillkraut Helianthus annuus | Sonnenblume Linum usitatissimum | Lein Nigella spp. | alle Arten der Gattung Schwarzkümmel Phacelia tanacetifolia | Phazelie Spinacia spp. | alle Arten der Gattung Spinat Tagetes spp. | alle Arten der Gattung Tagetes | |
Anlage 4 (zu § 32) Zulässige Arten stickstoffbindender Pflanzen auf Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen, die als im Umweltinteresse genutzte Flächen ausgewiesen werden | |
Botanische Bezeichnung | Deutsche Bezeichnung Glycine max | Sojabohne Lens spp. | alle Arten der Gattung Linsen Lotus corniculatus | Hornschotenklee Lupinus albus | Weiße Lupine Lupinus angustifolius | Blaue Lupine, Schmalblättrige Lupine Lupinus luteus | Gelbe Lupine Medicago lupulina | Hopfenklee (Gelbklee) Medicago sativa | Luzerne Medicago x varia | Bastardluzerne, Sandluzerne Melilotus spp. | alle Arten der Gattung Steinklee Phaseolus vulgaris | Gartenbohne Pisum sativum | Erbse Trifolium alexandrinum | Alexandriner Klee Trifolium hybridum | Schwedenklee (Bastardklee) Trifolium incarnatum | Inkarnatklee Trifolium pratense | Rotklee Trifolium repens | Weißklee Trifolium resupinatum | Persischer Klee Trifolium subterraneum | Erdklee (Bodenfrüchtiger Klee) Onobrychis spp. | alle Arten der Gattung Esparsetten Ornithopus sativus | Seradella Vicia faba | Ackerbohne Vicia pannonica | Pannonische Wicke Vicia sativa | Saatwicke Vicia villosa | Zottelwicke | |
Trigonella foenum-graecum | Bockshornklee Trigonella caerulea | Schabzigerklee | |
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