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Änderung § 36 DirektZahlDurchfV vom 23.12.2017

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 35 DirektZahlDurchfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.12.2017 geltenden Fassung
§ 36 DirektZahlDurchfV n.F. (neue Fassung)
in der am 23.12.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 12.12.2017 BGBl. I S. 3938
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung)

§ 35 Inkrafttreten


(Text neue Fassung)

§ 36 Inkrafttreten


(Textabschnitt unverändert)

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.



(heute geltende Fassung) 

 
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