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Änderung § 5 DirektZahlDurchfV vom 30.03.2018
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§ 5 DirektZahlDurchfV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.03.2018 geltenden Fassung | § 5 DirektZahlDurchfV n.F. (neue Fassung) in der am 30.03.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 23.03.2018 BAnz AT 29.03.2018 V1 |
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(Text alte Fassung) § 5 Ergänzung der Aufzählung der in Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 aufgezählten Unternehmen und Tätigkeiten | (Text neue Fassung)§ 5 Nichtanwendung von Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 |
(1) In Ergänzung zu Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden natürlichen oder juristischen Personen oder Vereinigungen natürlicher oder juristischer Personen, die Bergbau betreiben, keine Direktzahlungen gewährt. (2) Bergbau im Sinne des Absatzes 1 betreibt, wer eine der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Bundesberggesetzes bezeichneten Tätigkeiten auf eigene Rechnung durchführt oder durchführen lässt. | Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird ab dem Jahr 2018 nicht mehr angewendet. |
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