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Änderung § 13 PrüVOFortkfmBf vom 08.12.2017

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§ 13 PrüVOFortkfmBf a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.12.2017 geltenden Fassung
§ 13 PrüVOFortkfmBf n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 6 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 13 Bestehen der Prüfung


(Text neue Fassung)

§ 13 Bewerten der Prüfungsleistungen


vorherige Änderung

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung in jedem der geprüften Prüfungsbestandteile mit mindestens 'ausreichend' bewertet wurde.

(2) Aus den Punktzahlen, die in den vier Prüfungsbestandteilen erreicht wurden, ist das arithmetische Mittel zu bilden und daraus die Gesamtnote abzuleiten.

(3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis
nach der Anlage 1 und der Anlage 2 auszustellen. Im Falle einer Anrechnung nach § 12 sind anzugeben:

1. Ort und Datum
der anderen, vergleichbaren Prüfung sowie

2. die Bezeichnung des Prüfungsgremiums.




(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) 1 Die Prüfungsleistungen in den drei Prüfungsbestandteilen nach § 3 Absatz 2 und die Prüfungsleistung im Prüfungsbestandteil nach § 3 Absatz 3 sind einzeln zu bewerten. 2 Aus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung der Prüfung das arithmetische Mittel berechnet.