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Änderung § 13 PrüVOFortkfmBf vom 08.12.2017

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 13 PrüVOFortkfmBf a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.12.2017 geltenden Fassung
§ 13 PrüVOFortkfmBf n.F. (neue Fassung)
in der am 08.12.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 30.11.2017 BGBl. I S. 3827
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Bestehen der Prüfung


(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung in jedem der geprüften Prüfungsbestandteile mit mindestens 'ausreichend' bewertet wurde.

(2) Aus den Punktzahlen, die in den vier Prüfungsbestandteilen erreicht wurden, ist das arithmetische Mittel zu bilden und daraus die Gesamtnote abzuleiten.

(Text alte Fassung)

(3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis nach der Anlage 1 und der Anlage 2 auszustellen. Im Falle einer Anrechnung nach § 12 sind anzugeben:

1. Ort und Datum der anderen, vergleichbaren Prüfung sowie

2. die Bezeichnung des Prüfungsgremiums.

(Text neue Fassung)

(3) 1 Ist die Prüfung bestanden, stellt die zuständige Stelle zwei Zeugnisse aus. 2 Im ersten Zeugnis wird der Erwerb dieses Fortbildungsabschlusses bescheinigt mit der Angabe

1. der Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses nach §
1 Absatz 3 und

2.
der Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung.

3 Im zweiten Zeugnis werden darüber hinaus mindestens angegeben:

1. die Benennung und die jeweilige Punktebewertung der vier geprüften Handlungsbereiche nach § 3,

2. die Gesamtnote nach Absatz 2 und

3. gegebenenfalls die Befreiungen nach § 12.

4 Jede Befreiung nach Satz 3 Nummer 3 ist mit Ort, Datum und der
Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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