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Änderung § 3 PrüVOFortkfmBf vom 17.12.2019

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§ 3 PrüVOFortkfmBf a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
§ 3 PrüVOFortkfmBf n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 6 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Gliederung der Prüfung


(Text alte Fassung)

(1) Prüfungsbestandteile sind die drei Handlungsbereiche und ein Wahlpflichthandlungsbereich. Der Prüfling teilt den gewählten Wahlpflichthandlungsbereich bei der Anmeldung zur Prüfung mit.

(Text neue Fassung)

(1) Prüfungsbestandteile sind die drei Handlungsbereiche und ein Wahlpflichthandlungsbereich. Die zu prüfende Person teilt den gewählten Wahlpflichthandlungsbereich bei der Anmeldung zur Prüfung mit.

(2) Handlungsbereiche sind:

1. Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen beurteilen,

2. Gründungs- und Übernahmeaktivitäten vorbereiten, durchführen und bewerten und

3. Unternehmensführungsstrategien entwickeln.

(3) Wahlpflichthandlungsbereiche sind:

1. Informations- und Kommunikationstechnologien nutzen,

2. Kommunikations- und Präsentationstechniken im Geschäftsverkehr einsetzen,

3. Buchhaltung im Handwerksbetrieb unter Einsatz branchenüblicher Software umsetzen und

4. Projektmanagement im Handwerksbetrieb umsetzen.