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Änderung § 3 PrüVOFortkfmBf vom 17.12.2019
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§ 3 PrüVOFortkfmBf a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung | § 3 PrüVOFortkfmBf n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 6 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Gliederung der Prüfung | |
(Text alte Fassung) (1) Prüfungsbestandteile sind die drei Handlungsbereiche und ein Wahlpflichthandlungsbereich. Der Prüfling teilt den gewählten Wahlpflichthandlungsbereich bei der Anmeldung zur Prüfung mit. | (Text neue Fassung) (1) Prüfungsbestandteile sind die drei Handlungsbereiche und ein Wahlpflichthandlungsbereich. Die zu prüfende Person teilt den gewählten Wahlpflichthandlungsbereich bei der Anmeldung zur Prüfung mit. |
(2) Handlungsbereiche sind: 1. Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen beurteilen, 2. Gründungs- und Übernahmeaktivitäten vorbereiten, durchführen und bewerten und 3. Unternehmensführungsstrategien entwickeln. (3) Wahlpflichthandlungsbereiche sind: 1. Informations- und Kommunikationstechnologien nutzen, 2. Kommunikations- und Präsentationstechniken im Geschäftsverkehr einsetzen, 3. Buchhaltung im Handwerksbetrieb unter Einsatz branchenüblicher Software umsetzen und 4. Projektmanagement im Handwerksbetrieb umsetzen. |
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