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§ 5 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung (GntDSVVDV)

V. v. 20.11.2014 BGBl. I S. 1752 (Nr. 53); aufgehoben durch § 37 V. v. 17.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 330
Geltung ab 01.09.2014; FNA: 2030-8-5-4 Beamte
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§ 5 Auswahlkommission



(1) Die Auswahlkommission besteht aus:

1.
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren oder gehobenen Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und

2.
mindestens zwei Beamtinnen oder Beamten des höheren oder gehobenen Dienstes; hiervon soll mindestens eine Person Lehrende oder Lehrender des Fachbereichs sein.

Zum Mitglied der Auswahlkommission kann auch eine Tarifbeschäftigte oder ein Tarifbeschäftigter bestellt werden, sofern sie oder er über vergleichbare einschlägige Kenntnisse verfügt.

(2) Die Einstellungsbehörde bestellt die Mitglieder der Auswahlkommission und eine ausreichende Zahl von Ersatzmitgliedern für die Dauer von vier Jahren. Wiederbestellung ist zulässig. Die Mitglieder sind in dieser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebunden. Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit; Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

(3) Bei Bedarf können mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet werden. In diesem Fall ist sicherzustellen, dass jede Auswahlkommission die gleichen Auswahlmaßstäbe anlegt.

(4) Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse. Sie legt für jedes Auswahlverfahren eine Rangfolge der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber fest, die für die Einstellung maßgebend ist. Sind mehrere Kommissionen eingerichtet, wird eine Rangfolge aller Bewerberinnen und Bewerber festgelegt.

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