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Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung (GntDSVVDV)

V. v. 17.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 330
Geltung ab 01.09.2024; FNA: 2030-8-5-30 Beamte

Eingangsformel



Auf Grund des § 26 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 10 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 316) geändert worden ist, verordnet der Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund im Einvernehmen mit dem Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See:


Abschnitt 1 Allgemeines

§ 1 Bachelorstudium



1Der Studiengang „Sozialversicherungsrecht" am Fachbereich Sozialversicherung der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (Fachbereich Sozialversicherung) ist ein grundständiger dualer Hochschulstudiengang, der mit dem Abschluss „Bachelor of Laws (LL. 2B.) zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führt und zugleich der Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung ist.


§ 2 Studienziele



1Das Studium befähigt die Studierenden, die Aufgaben des gehobenen nichttechnischen Dienstes des Bundes in der Sozialversicherung mit fachlicher und sozialer Kompetenz zu erfüllen und dabei sowohl wissenschaftliche Erkenntnisse und Methoden als auch berufspraktische Kenntnisse und Fähigkeiten anzuwenden. 2Das Studium bereitet die Studierenden auf ein verantwortliches Handeln im freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat vor.


§ 3 Einstellungsbehörden



1Einstellungsbehörden sind die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. 2Sie sind auch zuständig für die Durchführung des Auswahlverfahrens.


§ 4 Nachteilsausgleich



(1) 1Schwerbehinderten Menschen, diesen gleichgestellten Menschen mit Behinderungen und Menschen mit Beeinträchtigungen, die die Umsetzung der nachzuweisenden Kenntnisse einschränken, wird im Auswahlverfahren und bei Prüfungen auf Antrag ein angemessener Nachteilsausgleich gewährt. 2Auf die Möglichkeit des Nachteilsausgleichs ist vor Beginn des Auswahlverfahrens durch die Einstellungsbehörden und vor jedem Prüfungstermin durch das Prüfungsamt hinzuweisen.

(2) 1Der Nachteilsausgleich soll die Chancengleichheit gegenüber nicht behinderten und nicht beeinträchtigten Menschen herstellen. 2Er darf nicht dazu führen, dass die Anforderungen an die inhaltliche Eignung herabgesetzt werden.

(3) Über die Gewährung von Nachteilsausgleichen entscheidet

1.
im Auswahlverfahren die Einstellungsbehörde,

2.
bei Prüfungen das Prüfungsamt des Fachbereichs Sozialversicherung.

(4) 1Art und Umfang des Nachteilsausgleichs sind mit den Betroffenen rechtzeitig zu erörtern. 2Zudem sind die Betroffenen darauf hinzuweisen, dass auf ihr Verlangen die Schwerbehindertenvertretung einzubeziehen ist.


§ 5 Erholungsurlaub



Die Zeiten des Erholungsurlaubs bestimmt

1.
während der Fachstudien der Fachbereich Sozialversicherung und

2.
während der Praktika die Einstellungsbehörde in Abstimmung mit dem Fachbereich Sozialversicherung.


§ 6 Nutzung des elektronischen Informations- und Kommunikationssystems



(1) Soweit die Hochschule und die jeweilige Einstellungsbehörde den Studierenden die für die Organisation und Durchführung des Studiums einschließlich der Prüfungsverfahren notwendigen Informationen über ein elektronisches Informations- und Kommunikationssystem zur Verfügung stellen, sind die Studierenden verpflichtet, diese abzurufen.

(2) Der sorgfältige Umgang mit dem passwortgeschützten Zugang zu diesem System und den daraus abgerufenen Daten sowie die Pflege des eigenen Datenprofils obliegen den Studierenden.


Abschnitt 2 Auswahlverfahren und Einstellung

§ 7 Auswahlverfahren und Zulassung zum Auswahlverfahren



(1) 1Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheidet die Einstellungsbehörde aufgrund eines Auswahlverfahrens. 2In diesem wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf Grund ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für den Vorbereitungsdienst geeignet sind.

(2) 1Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllt. 2Übersteigt die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl der Studienplätze, kann die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Auswahlverfahren beschränkt werden. 3Es sind jedoch mindestens dreimal so viele Bewerberinnen und Bewerber zum Auswahlverfahren zuzulassen, wie Studienplätze zur Verfügung stehen. 4In diesem Fall wird zum Auswahlverfahren zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen am besten geeignet ist.

(3) Wird die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Auswahlverfahren nach § 10a Absatz 3 der Bundeslaufbahnverordnung beschränkt, so werden schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber und diesen gleichgestellte Bewerberinnen und Bewerber mit Behinderungen zusätzlich und ohne Beschränkung zum Auswahlverfahren zugelassen, wenn sie die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllen.

(4) 1Wer zum Auswahlverfahren nicht zugelassen wird oder daran erfolglos teilgenommen hat, erhält eine schriftliche oder elektronische Mitteilung über die Ablehnung. 2Eingereichte Bewerbungsunterlagen werden entsprechend der Datenschutzgrundverordnung spätestens ein Jahr nach der Ablehnung vernichtet oder im Falle elektronischer Bewerbungsunterlagen gelöscht.


§ 8 Anforderungen im Auswahlverfahren und Auswahlinstrumente



(1) Im Auswahlverfahren wird festgestellt, inwieweit die Bewerberinnen und Bewerber die Anforderungen an ihre Eignung und Befähigung (Eignungsmerkmale) erfüllen.

(2) Die Eignungsmerkmale können die folgenden Kompetenzbereiche abdecken:

1.
Selbstkompetenz,

2.
Methodenkompetenz,

3.
Fachkompetenz und

4.
Sozialkompetenz.

(3) 1Die Feststellung erfolgt mit Hilfe von Auswahlinstrumenten. 2Der Einsatz der Auswahlinstrumente kann durch Informationstechnik unterstützt werden.


§ 9 Auswahlkommission



(1) 1Für das Auswahlverfahren richtet die Einstellungsbehörde eine Auswahlkommission ein. 2Bei Bedarf können mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet werden. 3In diesem Fall stellt die Einstellungsbehörde sicher, dass alle Auswahlkommissionen denselben Bewertungs- und Auswahlmaßstab anlegen.

(2) Eine Auswahlkommission besteht aus einer oder einem Vorsitzenden und mindestens einem weiteren Mitglied.

(3) 1Die für die Auswahlkommission benannten Mitglieder wirken hauptamtlich in den Auswahlverfahren mit oder werden für fünf Jahre von der Einstellungsbehörde bestellt. 2Wiederbestellung ist zulässig. 3Die Einstellungsbehörde benennt eine hinreichende Zahl von Ersatzmitgliedern. 4Die Mitglieder der Auswahlkommission sind bei ihren Entscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.

(4) 1Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. 2Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 3Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.


§ 10 Bestandteile des Auswahlverfahrens



(1) Das Auswahlverfahren besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

(2) Für den schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens ist mindestens eines der folgenden Auswahlinstrumente anzuwenden:

1.
Leistungstest,

2.
Persönlichkeitstest,

3.
biographischer Fragebogen,

4.
Simulationsaufgabe und

5.
Aufsatz.

(3) Zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens wird zugelassen, wer beim schriftlichen Teil das festgelegte Mindestergebnis erreicht hat.

(4) Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber sowie diesen gleichgestellte Bewerberinnen und Bewerber mit Behinderungen werden zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens zugelassen, wenn sie am schriftlichen Teil teilgenommen haben.

(5) Im mündlichen Teil des Auswahlverfahrens ist mindestens eines der folgenden Auswahlinstrumente anzuwenden:

1.
halbstrukturiertes Interview,

2.
Gruppenaufgaben,

3.
Präsentation,

4.
Gruppendiskussion und

5.
Referat.

(6) Sofern schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber oder diesen gleichgestellte Bewerberinnen und Bewerber mit Behinderungen teilnehmen, ist der zuständigen Schwerbehindertenvertretung die Teilnahme am mündlichen Teil des Auswahlverfahrens und an den sich gegebenenfalls anschließenden Beratungen zu ermöglichen.


§ 11 Gesamtergebnis und Rangfolge



(1) Für die Bewerberinnen und Bewerber, die an beiden Teilen des Auswahlverfahrens teilgenommen haben, ermittelt die Auswahlkommission das Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens gemäß der von der Einstellungsbehörde festgelegten Bewertungs- und Gewichtungssystematik.

(2) Das Auswahlverfahren hat erfolgreich durchlaufen, wer die Mindestergebnisse im schriftlichen und mündlichen Auswahlverfahren erreicht hat.

(3) 1Die Auswahlkommission legt anhand der ermittelten Gesamtergebnisse eine Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber fest, die das Auswahlverfahren bestanden haben. 2Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber und diesen gleichgestellte Bewerberinnen und Bewerber mit Behinderungen werden bei gleichem Gesamtergebnis in der Rangfolge vor den anderen Bewerberinnen und Bewerbern geführt.


Abschnitt 3 Studienordnung

§ 12 Dauer und Aufbau des Studiums



(1) 1Das Studium dauert in der Regel drei Jahre. 2Es umfasst 21 Monate Fachstudien am Fachbereich Sozialversicherung sowie 15 Monate praxisintegrierte Studienphasen bei der Einstellungsbehörde.

(2) Das Studium gliedert sich in neun Trimester:

Trimester Fachstudium/praxisintegrierte Studienphasen
14 Monate Fachstudium
24 Monate Fachstudium
34 Monate praxisintegrierte Studienphasen
44 Monate Fachstudium
54 Monate praxisintegrierte Studienphasen
64 Monate Fachstudium
74 Monate praxisintegrierte Studienphasen
83 Monate Fachstudium und 1 Monat Bachelorarbeit
91 Monat Bachelorarbeit und 3 Monate praxisintegrierte Studienphasen



§ 13 Studieninhalte



Das Fachstudium umfasst mindestens folgende Inhalte:

1.
Rechtswissenschaften mit den Schwerpunkten Sozialrecht, insbesondere Sozialversicherungsrecht und Sozialverwaltungsverfahrensrecht, sowie mit den weiteren Schwerpunkten allgemeines Verwaltungsrecht, Verfassungsrecht, Europarecht, Recht der betrieblichen und privaten Altersvorsorge und Grundlagen des Privatrechts,

2.
Verwaltungswissenschaft mit den Schwerpunkten Verwaltungslehre sowie Informations- und Kommunikationstechnologie,

3.
Wirtschaftswissenschaften mit den Schwerpunkten Verwaltungsbetriebswirtschaft, Volkswirtschaft und öffentliche Finanzwirtschaft,

4.
Sozialwissenschaften mit den Schwerpunkten Arbeits-, Organisations- und Sozialpsychologie sowie Soziologie und Politologie.


§ 14 Module und ECTS-Leistungspunkte



(1) 1Die Studieninhalte werden in thematisch und zeitlich abgeschlossenen, interdisziplinären Modulen vermittelt. 2Die Module werden im Rahmen eines Qualitätsmanagements durch den Fachbereich regelmäßig evaluiert.

(2) 1Die Hochschule beschreibt die zu Pflichtmodulen oder Wahlpflichtmodulen zusammengefassten Studieninhalte sowie Näheres zu Studieninhalten und Studienablauf in einem Modulhandbuch. 2Das Modulhandbuch wird auf der Internetseite des Fachbereichs Sozialversicherung veröffentlicht und beim Fachbereich Sozialversicherung in der jeweils geltenden Fassung in unveränderlicher Form vorgehalten und archiviert.

(3) Die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen der Module ist für die Studierenden verpflichtend.

(4) 1Für Module, die erfolgreich absolviert worden sind, werden Leistungspunkte nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen (ECTS) vergeben. 2Ein ECTS-Leistungspunkt entspricht einem Arbeitsaufwand von 25 bis 30 Zeitstunden.

(5) Für das erfolgreich abgeschlossene Studium werden 180 ECTS-Leistungspunkte benötigt.


§ 15 Praxisintegrierte Studienphasen



(1) 1Während der praxisintegrierten Studienphasen erwerben die Studierenden berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten, vertiefen die in den Fachstudien erworbenen wissenschaftlichen Kenntnisse und lernen, diese in der Praxis anzuwenden. 2Darüber hinaus sollen sie die Fähigkeit zur Kommunikation und Kooperation und insbesondere zur Teamarbeit erlangen.

(2) 1Die praxisintegrierten Studienphasen finden grundsätzlich bei der Einstellungsbehörde statt. 2Sie können auch absolviert werden bei:

1.
einem anderen Träger der Sozialversicherung oder

2.
einem Verband mit Bezug zur Sozialversicherung oder

3.
in der Privatwirtschaft mit Bezug zur Sozialversicherung oder

4.
in der öffentlichen Verwaltung mit Bezug zur Sozialversicherung im In- und Ausland.

3Die Zuweisung erfolgt durch die Einstellungsbehörde.

(3) Die praxisintegrierten Studienphasen werden von der Einstellungsbehörde in Abstimmung mit der Hochschule organisiert und durchgeführt.


§ 16 Studienberatung



1Während der gesamten Studienzeit werden modulspezifische und allgemeine Studienberatungen angeboten. 2Die modulspezifische Fachstudienberatung wird von den Fachdozentinnen oder den Fachdozenten durchgeführt, die in dem Modul lehren. 3Die allgemeine Studienberatung wird in den Bildungsbereichen der Träger des Fachbereichs Sozialversicherung durchgeführt.


§ 17 Bestimmungen für den Krisenfall



(1) 1Sofern die Präsenzlehre und die Präsenzprüfungen aufgrund höherer Gewalt, behördlicher Anordnung, gesetzlicher Verpflichtung oder anderweitiger Tatsachen in den Räumlichkeiten der Hochschule nicht durchgeführt werden können, stellen dies die Dekanin oder der Dekan, die Studiendekanin oder der Studiendekan und die Leitung des Prüfungsamtes gemeinsam fest. 2Die Feststellung wird grundsätzlich für ein ganzes Trimester bekannt gemacht. 3Eine Verlängerung jeweils um ein Trimester ist bei Fortbestand der in Satz 1 geschilderten Lage so oft wie erforderlich zulässig. 4Bei Wegfall der Voraussetzungen kann die Feststellung vorzeitig widerrufen werden.

(2) Ist eine Feststellung nach Absatz 1 erfolgt so sind die Studien- und Prüfungsmodalitäten wie folgt anzupassen:

1.
1Studierende können erforderliche Anträge elektronisch ohne Einhaltung der für den elektronischen Schriftformersatz nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz notwendigen Formen stellen. 2Entsprechendes gilt für präsenzunabhängige schriftliche Prüfungsleistungen sowie die damit in Zusammenhang stehenden Erklärungen. 3Sind Studierende aufgrund höherer Gewalt, behördlicher Anordnung, gesetzlicher Verpflichtung oder anderweitiger Tatsachen an einer Nutzung der sonst üblichen Übergabewege gehindert, so steht ihnen ebenfalls die in Satz 1 genannte elektronische Kommunikation zur Verfügung.

2.
Wenn aufgrund der Gesamtsituation (Absatz 1) die Präsenzlehre nicht möglich ist, kann sie auf vom Fachbereich Sozialversicherung zur Verfügung gestellten Übertragungssystemen digital oder hybrid durchgeführt werden, sofern die Vermittlung der Modulinhalte und das Erreichen der Modulziele sichergestellt sind.

3.
1Mündliche Prüfungsleistungen können in Form der Online-Videoprüfung durchgeführt werden. 2Dafür sind ausschließlich die vom Fachbereich Sozialversicherung bereit gestellten Übertragungssysteme zu nutzen.

(3) Weitere Einzelheiten regelt der Prüfungsausschuss in einer Richtlinie.


§ 18 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen anderer Hochschulen



(1) Auf Antrag werden vom Prüfungsausschuss Studien- und Prüfungsleistungen aus anderen in Deutschland oder im Ausland belegten Studiengängen anerkannt, wenn kein wesentlicher Unterschied zwischen den dabei erworbenen und im Bachelorstudiengang „Sozialversicherungsrecht" zu erwerbenden Kompetenzen besteht.

(2) 1Der Antrag ist innerhalb der ersten zwei Monate nach Beginn des ersten Trimesters zu stellen. 2Mit Einreichung des Antrags haben die Studierenden die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. 3Der Prüfungsausschuss entscheidet über die Anträge.

(3) Liegen die erforderlichen Unterlagen nicht bis vier Wochen vor der betroffenen Prüfung oder Teilprüfung vor, ist eine Anerkennung nicht möglich.

(4) Das Nähere zum Anerkennungsverfahren regelt der Prüfungsausschuss in einer Richtlinie.


§ 19 Anrechnung von außerhochschulisch erworbenen Kompetenzen



(1) Kenntnisse und Fähigkeiten, die nicht an einer Hochschule erworben worden sind sowie Prüfungsleistungen, die vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt worden sind, können auf Antrag grundsätzlich bis zu einer Höchstgrenze von 50 Prozent auf das Studium angerechnet werden, wenn sie nach Inhalt und Niveau dem zu ersetzenden Teil des Studiums gleichwertig sind.

(2) § 18 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.


Abschnitt 4 Prüfungen

§ 20 Bachelorprüfung



1Die Bachelorprüfung ist die Laufbahnprüfung. 2Sie besteht aus

1.
den Modulprüfungen,

2.
der Bachelorarbeit und

3.
der Verteidigung der Bachelorarbeit.


§ 21 Prüfungsausschuss und Prüfungsamt



(1) Die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See richten beim Fachbereich Sozialversicherung der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung für die Prüfungsangelegenheiten im Zusammenhang mit der Durchführung des Bachelorstudiengangs „Sozialversicherungsrecht" einen gemeinsamen Prüfungsausschuss und ein gemeinsames Prüfungsamt ein.

(2) 1Der Prüfungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. 2Er beschließt in den von dieser Verordnung vorgesehenen Fällen die Prüfungsrichtlinien und berät halbjährlich den Bericht des Prüfungsamtes über die bis dahin jeweils durchgeführten Prüfungen. 3Der Prüfungsausschuss ist Widerspruchsbehörde für alle Entscheidungen des Prüfungsamtes.

(3) 1Vorsitzende oder Vorsitzender des Prüfungsausschusses ist die Dekanin oder der Dekan des Fachbereiches. 2Der Prüfungsausschuss setzt sich des Weiteren zusammen aus

1.
je einer Angehörigen oder einem Angehörigen des höheren Dienstes der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und

2.
vier Lehrenden des Fachbereichs, von denen mindestens eine Lehrende oder ein Lehrender der Gruppe der Professorinnen und Professoren angehört, und

3.
je einer Angehörigen oder einem Angehörigen des höheren oder gehobenen Dienstes der Träger der Deutschen Rentenversicherung, die Studierende an den Fachbereich Sozialversicherung entsenden, in beratender Funktion ohne Stimmrecht.

(4) 1Für jedes in Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 und 2 benannte Mitglied wird eine Vertretung bestimmt. 2Die Mitglieder sowie ihre Vertretungen mit Ausnahme der oder des Vorsitzenden werden von der obersten Dienstbehörde für vier Jahre bestellt. 3Wiederbestellung ist zulässig, für die Mitglieder und ihre Vertretungen nach § 21 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 jedoch nur einmal.

(5) 1Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn neben der oder dem Vorsitzenden ein Mitglied nach § 21 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 und zwei Mitglieder nach § 21 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 anwesend sind. 2Der Prüfungsausschuss entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit; Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 3Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

(6) 1Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. 2Die jeweiligen Vertretungen der Mitglieder nehmen nur im Vertretungsfall teil. 3Die in den Fachbereichsrat entsandten Studierenden können ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Prüfungsausschusses teilnehmen. 4Eine Teilnahme ist ausgeschlossen, wenn der Prüfungsausschuss Angelegenheiten berät oder Beschlüsse fasst, die

1.
die Festlegung von Prüfungsaufgaben betreffen oder

2.
die Prüfungen der entsandten Studierenden selbst betreffen.

(7) 1Das Prüfungsamt mit Sitz in Berlin und mit einer selbständigen Zweigstelle in Bochum ist für die Organisation und Durchführung der Prüfungen zuständig. 2Das Prüfungsamt ist bei Prüfungsentscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden. 3Es entscheidet insbesondere über

1.
die Bestellung von Prüferinnen und Prüfern für die Modulprüfungen,

2.
die Gewährung eines Nachteilsausgleichs,

3.
das Vorliegen von Prüfungsunfähigkeit,

4.
das Vorliegen von Täuschungen und

5.
die Festlegung von Prüfungsergebnissen.


§ 22 Prüferinnen und Prüfer



(1) 1Das Prüfungsamt bestellt die Prüferinnen und Prüfer für die Modulprüfungen, die Bachelorarbeit und die Verteidigung der Bachelorarbeit. 2Die Prüferinnen und Prüfer sind in ihren Prüfungsentscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden. 3Zu Prüferinnen und Prüfern für die Modulprüfungen in den Fachstudien werden Lehrende des Fachbereichs Sozialversicherung bestellt. 4Für die Bewertung von Modulprüfungen in den praxisintegrierten Studienphasen schlagen die Einstellungsbehörden dem Prüfungsamt Prüfende vor. 5Die Prüferinnen und Prüfer müssen mindestens einen Bachelorabschluss oder eine gleichwertige akademische Qualifikation besitzen. 6Für die Abnahme der Modulprüfungen in den praxisintegrierten Studienphasen können dem Prüfungsamt auch Prüferinnen oder Prüfer vorgeschlagen werden, die einen nach dem Deutschen Qualifikationsrahmen, Liste der zugeordneten Qualifikationen, die in der jeweils aktuellen Fassung auf der Internetseite des Bundesministeriums für Bildung und Forschung veröffentlicht ist, dem Niveau 6 entsprechenden Abschluss und die erforderliche Fachkompetenz nachweisen können. 7Die Liste der zugeordneten Qualifikationen wird beim Fachbereich Sozialversicherung in der jeweils geltenden Fassung in unveränderlicher Form vorgehalten und archiviert.

(2) 1Für jede Modulprüfung werden Prüferinnen und Prüfer bestellt. 2Die Prüferinnen und Prüfer sollen in dem zu prüfenden Modul gelehrt haben. 3Mündliche Prüfungsleistungen in den Modulprüfungen werden von zwei Prüferinnen oder Prüfern bewertet. 4Mündliche Prüfungsleistungen, die nicht in Form einer Einzelprüfung oder in einer Gruppe mit weniger als fünf Prüflingen abgenommen werden, können, sofern es sich nicht um eine Wiederholungsprüfung handelt, auch von einer Prüferin oder einem Prüfer bewertet werden. 5Schriftliche Prüfungsleistungen, die mit weniger als fünf Rangpunkten (§ 27 Absatz 1) oder mit „nicht bestanden" bewertet werden, sind von einer Zweitprüferin oder einem Zweitprüfer zu bewerten.

(3) 1Für die Bewertung der Bachelorarbeit und der Verteidigung der Bachelorarbeit bestellt das Prüfungsamt mit der Vergabe des Bachelorthemas zwei Prüferinnen oder Prüfer wobei

1.
mindestens eine Prüferin oder ein Prüfer Lehrende oder Lehrender des Fachbereichs Sozialversicherung sein muss und

2.
mindestens eine Prüferin oder ein Prüfer dem höheren Dienst angehören soll.

2In begründeten Fällen kann das Prüfungsamt zwei Angehörige des gehobenen Dienstes zu Prüferinnen oder Prüfern bestellen. 3Prüferin oder Prüfer können auch Tarifbeschäftigte sein, die über die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 3 verfügen.

(4) 1Werden für schriftliche Prüfungen zwei Prüferinnen oder Prüfer bestellt, legt das Prüfungsamt fest, wer Erstprüferin oder Erstprüfer und wer Zweitprüferin oder Zweitprüfer ist. 2Die Prüferinnen oder Prüfer bewerten die Prüfung, die Teilprüfung oder einen Prüfungsteil unabhängig voneinander. 3Die Zweitprüferin oder der Zweitprüfer darf Kenntnis von der Bewertung der Erstprüferin oder des Erstprüfers haben.


§ 23 Prüfungsgrundsätze



(1) Die zu überprüfenden fachlichen und überfachlichen Lernziele und Kompetenzen sind durch das Modulhandbuch in der jeweils geltenden Fassung festgelegt.

(2) 1Eine Prüfung ist bestanden, wenn sie mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden ist. 2Die Prüfungen in den Wahlpflichtmodulen werden nur mit „bestanden" oder „nicht bestanden" bewertet.

(3) 1Bei der Bewertung von Prüfungsleistungen sind neben den fachlichen Leistungen auch die überfachlichen Leistungen mit geeigneten Bewertungskriterien zu berücksichtigen. 2Einzelheiten zu den Anforderungen und dem Umfang der Prüfung sowie die Bewertungskriterien werden in einer Richtlinie des Prüfungsausschusses näher bestimmt.

(4) 1Gegenstand, wesentlicher Verlauf und Ergebnis einer mündlichen Prüfung werden protokolliert. 2Das Protokoll ist von den Prüfenden zu unterzeichnen.

(5) 1Die Prüfungsergebnisse werden durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid bekannt gegeben. 2Es gilt § 6 Absatz 1.


§ 24 Modulprüfungen



(1) 1In jedem Modul ist eine Prüfung abzulegen. 2Eine Modulprüfung kann aus mehreren Teilprüfungen bestehen. 3Die Gewichtung der einzelnen Teilprüfungen zueinander regelt das Modulhandbuch.

(2) 1Die Modulprüfungen sollen innerhalb desjenigen Trimesters abgenommen werden, in dem das Modul absolviert wird. 2Trimesterübergreifende Prüfungen sind zulässig. 3Das Prüfungsamt erstellt vor Beginn eines Trimesters einen Prüfungsplan, in dem geregelt wird, welche Prüfungsleistungen zu welchem Zeitpunkt in den einzelnen Modulen erbracht werden müssen. 4Der Prüfungsplan muss den Studierenden vor Beginn eines Trimesters zur Einsicht zur Verfügung stehen.

(3) Die Korrekturzeit für schriftliche Prüfungen soll maximal betragen

1.
für Klausuren und Praxisklausuren sechs Wochen,

2.
für Hausarbeiten acht Wochen und

3.
für Projektberichte, Praxisberichte, reflektierte Praxisberichte und Lernjournale fünf Wochen.

(4) 1Prüfungsleistungen sind:

1.
Klausur,

2.
Hausarbeit,

3.
Projektbericht,

4.
Referat,

5.
Präsentation,

6.
Portfolio,

7.
Lernjournal,

8.
Kurzvortrag und

9.
mündliche Prüfung.

2Klausuren können ganz oder teilweise aus Multiple-Choice-Aufgaben (§ 28) bestehen oder bei entsprechenden Voraussetzungen in digitaler Form stattfinden.

(5) Prüfungsleistungen in den praxisintegrierten Studienphasen sind darüber hinaus:

1.
Praxisbericht,

2.
Praxisklausur,

3.
praktische Übung,

4.
reflektierter Praxisbericht,

5.
Fachgespräch,

6.
Beratungsgespräch und

7.
Praxisbeurteilung.

(6) Prüfungen in Form von Gruppenarbeiten dürfen nur durchgeführt werden, wenn die Einzelleistungen der Studierenden eindeutig voneinander abgrenzbar und einzeln bewertbar sind.

(7) Das Nähere zu den Prüfungsleistungen regelt der Prüfungsausschuss in Richtlinien.


§ 25 Bachelorarbeit



(1) 1Durch die Bachelorarbeit sollen die Studierenden nachweisen, dass sie fähig sind, innerhalb einer vorgegebenen Frist eine für die Studienziele relevante Problemstellung mit wissenschaftlichen Methoden selbständig zu bearbeiten. 2Form und Inhalt der Bachelorarbeit regelt der Prüfungsausschuss in einer Richtlinie.

(2) 1Die Bachelorarbeit wird trimesterübergreifend im achten und neunten Trimester angefertigt. 2Die Bearbeitungszeit beträgt insgesamt zwei Monate. 3In dieser Zeit sind die Studierenden von der Anwesenheitspflicht befreit und von anderen Studienaufgaben mit Ausnahme der Teilnahme an Wiederholungsprüfungen freigestellt. 4Bei der Anfertigung der Bachelorarbeit werden die Studierenden von der Erstprüferin oder dem Erstprüfer betreut.

(3) 1Das Thema der Bachelorarbeit wird beim Prüfungsausschuss auf Vorschlag einer oder eines Lehrenden der Hochschule oder auf Vorschlag der Einstellungsbehörde nach Anhörung der oder des Studierenden eingereicht. 2Nach Beratung über das Thema durch den Prüfungsausschuss gibt dieser das Thema zur fristgerechten Ausgabe an das Prüfungsamt weiter. 3Den Studierenden ist ab dem sechsten Trimester Gelegenheit zu geben, einer Lehrenden oder einem Lehrenden eigene Themenvorschläge zu unterbreiten. 4Mit der Ausgabe des Themas beginnt die Bearbeitungszeit für die Bachelorarbeit. 5Thema und Ausgabezeitpunkt sind vom Prüfungsamt so zu dokumentieren, dass nicht erkennbare Veränderungen nach dem Stand der Technik ausgeschlossen sind.

(4) Nach Ausgabe des Themas der Bachelorarbeit ist eine Änderung des Themas nicht mehr zulässig.

(5) 1Die Bachelorarbeit ist beim Prüfungsamt abzugeben. 2Bei der Abgabe müssen die Studierenden schriftlich versichern, dass sie die Bachelorarbeit selbständig und ohne fremde Mitwirkung verfasst und nur die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt haben. 3Die Abgabe ist vom Prüfungsamt zu dokumentieren.

(6) Die Bewertung in der Form eines Gutachtens soll innerhalb von sechs Wochen abgeschlossen sein.

(7) 1Die Einstellungsbehörden können die Bachelorarbeit ohne Angabe des Namens der Verfasserin oder des Verfassers sowie ohne Angabe des Namens der Gutachterinnen und Gutachter in einer Sammlung veröffentlichen. 2Wenn die Verfasserin oder der Verfasser zustimmt, erfolgt die Veröffentlichung mit Namensnennung. 3Dies gilt ebenso für die Gutachterinnen und Gutachter.


§ 26 Verteidigung der Bachelorarbeit



(1) Zur Verteidigung der Bachelorarbeit werden Studierende zugelassen, wenn ihre Bachelorarbeit mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden ist.

(2) 1Die Verteidigung der Bachelorarbeit besteht aus einer Präsentation der Bachelorarbeit sowie einem wissenschaftlichen Gespräch mit den Prüfenden. 2Die Verteidigung dauert mindestens 20 Minuten und soll nicht länger als 30 Minuten dauern. 3Die Verteidigung kann auf Antrag der Prüfenden beim Prüfungsamt unter Nutzung von Videokonferenztechnik durchgeführt werden. 4Der Termin der Verteidigung wird vom Prüfungsamt festgesetzt.

(3) In der Präsentation der Bachelorarbeit sollen die Studierenden nachweisen, dass sie sicheres Wissen auf den bearbeiteten Themengebieten besitzen und fähig sind, die angewandten Methoden und erzielten Ergebnisse zu erläutern und zu begründen.

(4) In dem wissenschaftlichen Gespräch sollen die Studierenden die Bedeutung des bearbeiteten Themas begründen und wesentliche Aussagen der Bachelorarbeit vertreten sowie ihr Vorgehen begründen und ihre Ergebnisse erläutern.

(5) 1Die Verteidigung ist hochschulöffentlich, wenn die oder der Studierende nicht widerspricht. 2Das Prüfungsamt entscheidet über die Zulassung der Zuhörerinnen und Zuhörer. 3Es sollen nicht mehr als fünf Zuhörerinnen und Zuhörer zugelassen werden.


§ 27 Bewertung der Prüfungsleistungen



(1) 1Die Prüfungsleistungen in den Pflichtmodulen werden mit Rangpunkten und einer sich daraus ergebenden Note bewertet. 2Die Rangpunkte und Noten werden dem prozentualen Anteil der erreichten Punktzahl an der erreichbaren Punktzahl wie folgt zugeordnet:

 Prozentualer Anteil der
erreichten Punktzahl an der
erreichbaren Punktzahl
Rangpunkte/
Rangpunktzahl
NoteErläuterung
 1234
1100,00 bis 93,70 15sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in
besonderem Maße entspricht
293,69 bis 87,50 14
387,49 bis 83,40 13gut eine Leistung, die den Anforderungen
voll entspricht
483,39 bis 79,20 12
579,19 bis 75,00 11
674,99 bis 70,90 10befriedigend eine Leistung, die im Allgemeinen den
Anforderungen entspricht
770,89 bis 66,70 9
866,69 bis 62,50 8
962,49 bis 58,40 7ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist,
aber im Ganzen den Anforderungen noch
entspricht
1058,39 bis 54,20 6
1154,19 bis 50,00 5
1249,99 bis 41,70 4mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen
nicht entspricht, jedoch erkennen lässt,
dass die notwendigen Grundkenntnisse
vorhanden sind und die Mängel in
absehbarer Zeit behoben werden können
1341,69 bis 33,40 3
1433,39 bis 25,00 2
1524,99 bis 12,50 1ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen
nicht entspricht und bei der selbst die
Grundkenntnisse so lückenhaft sind,
dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht
behoben werden können
1612,49 bis 0,00 0


(2) 1Besteht eine Prüfung aus mehreren Teilprüfungen, ist jede Teilprüfung mit einer Rangpunktzahl zu bewerten. 2Die Rangpunktzahlen der einzelnen Teilprüfungen sind entsprechend den im Modulhandbuch ausgewiesenen Prozentsätzen zu gewichten, wobei nur zwei Dezimalstellen berechnet und anschließend auf volle Rangpunkte gerundet werden.

(3) 1Wird eine Prüfungsleistung von zwei Prüfenden bewertet, ist bei abweichenden Bewertungen das arithmetische Mittel aus den vergebenen Rangpunkten zu bilden und kaufmännisch auf eine volle Rangpunktzahl zu runden. 2Weicht bei der Bewertung der Bachelorarbeit die Bewertung der Erstprüferin oder des Erstprüfers von der Bewertung der Zweitprüferin oder des Zweitprüfers um mehr als drei Rangpunkte ab, so gibt das Prüfungsamt die Bachelorarbeit den Prüfenden zur Einigung zurück. 3Beträgt die Abweichung nach dem Einigungsversuch weiterhin mehr als drei Rangpunkte, so bestimmt das Prüfungsamt eine Drittprüferin oder einen Drittprüfer, die oder der die Rangpunkte innerhalb der durch die Erst- und Zweitbewertung vorgegebenen Rangpunkte festsetzt.

(4) Eine Aufrundung auf volle Rangpunkte erfolgt erst ab fünf Rangpunkten.


§ 28 Multiple-Choice-Aufgaben



(1) Multiple-Choice-Aufgaben können gestellt werden als:

1.
Einfach-Auswahlaufgaben oder

2.
Mehrfach-Auswahlaufgaben.

(2) 1Die Prüfungsaufgaben müssen auf die für das Modul erforderlichen Kenntnisse zugeschnitten sein und zuverlässige Prüfungsergebnisse ermöglichen. 2Bei der Festlegung von Prüfungsfragen und ihren Antworten ist zu bestimmen, welche Antworten als zutreffend anerkannt werden.

(3) Eine Einfach-Auswahlaufgabe ist richtig beantwortet, wenn nur die zutreffende Antwort markiert worden ist.

(4) 1Eine Mehrfach-Auswahlaufgabe ist richtig beantwortet, wenn nur alle zutreffenden Antworten markiert worden sind. 2Eine Mehrfach-Auswahlaufgabe ist halbrichtig beantwortet, wenn

1.
entweder nur eine zutreffende Antwort nicht markiert oder nur eine unzutreffende Antwort markiert worden ist und

2.
die Aufgabe im Übrigen richtig beantwortet worden ist.

3In allen anderen Fällen ist die Aufgabe falsch beantwortet.

(5) 1Bei einer Klausur, die ausschließlich aus Multiple-Choice-Aufgaben besteht, werden fünf Rangpunkte vergeben, wenn die Mindestpunktzahl erreicht worden ist. 2Die oder der Studierende hat die Mindestpunktzahl erreicht, wenn

1.
sie oder er 60 Prozent der erreichbaren Punkte erreicht hat oder

2.
die von ihr oder ihm erreichte Punktzahl die durchschnittliche Leistung aller Klausurteilnehmerinnen und Klausurteilnehmer um nicht mehr als 22 Prozent unterschritten hat.

(6) Überschreitet die erreichte Punktzahl die Mindestpunktzahl, werden die Rangpunkte wie folgt vergeben:

 Überschreiten
um ... Prozent der Differenz zwischen
erreichbarer Punktzahl und Mindestpunktzahl
Rangpunkte
 12
187,5015
275,0014
366,6713
458,3312
550,0011
641,6710
733,339
825,008
916,677
108,336
1105


Unterschreitet die erreichte Punktzahl die Mindestpunktzahl, werden die Rangpunkte wie folgt vergeben:

 Unterschreiten der
Mindestpunktzahl um bis zu ... Prozent
Rangpunkte
 12
116,674
233,333
350,002
475,001
5100,000


(7) Besteht eine Klausur sowohl aus Multiple-Choice-Aufgaben als auch aus anderen Aufgaben, werden die Leistungen der Multiple-Choice-Aufgaben entsprechend den Absätzen 2 bis 6 bewertet und die übrigen Leistungen nach § 26.

(8) 1Multiple-Choice-Aufgaben können elektronisch gestellt, beantwortet und ausgewertet werden. 2Die Integrität der Daten und die automatisierte Protokollierung der Prüfung sind zu gewährleisten.


§ 29 Verhinderung, Rücktritt, Säumnis und Verspätung



(1) 1Sind Prüfungsteilnehmende aus wichtigem Grund verhindert, eine Prüfung oder eine Teilprüfung rechtzeitig zu erbringen oder treten sie aus wichtigem Grund von der Prüfung zurück, so haben sie dies unverzüglich und eindeutig schriftlich oder elektronisch zu erklären und den Grund der Verhinderung oder des Rücktritts nachzuweisen. 2Nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses können Verhinderungsgründe nicht mehr geltend gemacht werden.

(2) 1Zum Nachweis einer Erkrankung ist ein ärztliches Attest vorzulegen. 2Auf Verlangen des Prüfungsamtes ist ein amtsärztliches Attest oder das Attest einer Ärztin oder eines Arztes vorzulegen, die oder der von der Einstellungsbehörde beauftragt worden ist.

(3) 1Liegt ein wichtiger Grund der Verhinderung vor, so entscheidet das Prüfungsamt

1.
bei der Bachelorthesis oder einer anderen Prüfungsleistung mit mindestens zweitägiger Bearbeitungszeit auf Antrag der oder des Studierenden über eine angemessene Verlängerung der Bearbeitungszeit und

2.
bei sonstigen Prüfungen oder Teilprüfungen, dass die Prüfung oder die Teilprüfung als nicht begonnen gilt und zum nächstmöglichen Prüfungstermin nachzuholen ist.

2Dauert die Verhinderung bei den Prüfungen nach Satz 1 Nummer 1 länger als die Hälfte der Bearbeitungszeit oder treten Studierende mit Genehmigung zurück, so gelten auch diese Prüfungen als nicht begonnen und sind nachzuholen. 3Das Prüfungsamt bestimmt, zu welchem Zeitpunkt die Prüfung oder die Bachelorarbeit nachgeholt werden. 4Für die Bachelorarbeit wird ein anderes Thema nach § 25 Absatz 3 bestimmt.

(4) Wird eine Prüfung oder eine Teilprüfung ohne wichtigen Grund versäumt oder erfolgt der Rücktritt ohne wichtigen Grund, so gilt die Prüfung oder die Teilprüfung als nicht bestanden und wird mit der Note „ungenügend", numerischer Notenwert 6,0, bewertet.

(5) 1Erscheinen Prüfungsteilnehmende ohne wichtigen Grund verspätet zu einer Prüfung oder einer Teilprüfung, so gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit. 2Beruht die Verspätung auf einem wichtigen Grund, so ist Absatz 3 Nummer 2 anzuwenden. 3Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.


§ 30 Täuschung und Ordnungsverstoß bei Prüfungen



(1) 1Studierenden, die bei einer Prüfung täuschen, eine Täuschung versuchen oder daran mitwirken oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der Prüfung unter dem Vorbehalt einer abweichenden Entscheidung des Prüfungsamtes gestattet werden. 2Bei einem erheblichen Verstoß können sie von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden. 3Über das Vorliegen und die Folgen eines Verstoßes während einer mündlichen Prüfung entscheiden die Prüfenden gemeinsam.

(2) 1Das Prüfungsamt kann je nach Schwere des Verstoßes die Wiederholung der Prüfung anordnen oder die Prüfung für endgültig nicht bestanden erklären. 2Dies gilt auch, wenn der Ordnungsverstoß erst nach Beendigung der Prüfung festgestellt wird.

(3) 1Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der Bachelorprüfung festgestellt, kann das Prüfungsamt die Prüfung innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag der Aushändigung des Abschlusszeugnisses für nicht bestanden erklären. 2In diesem Fall sind das Abschlusszeugnis und die Bachelorurkunde zurückzugeben.

(4) 1Absatz 3 Satz 1 ist nicht auf die Bachelorarbeit anzuwenden. 2Wird eine Täuschung bei der Bachelorarbeit erst nach Abschluss der Bachelorprüfung festgestellt, kann das Prüfungsamt jederzeit die Prüfung für nicht bestanden erklären.


§ 31 Störungen



1Fühlt sich eine Studierende oder ein Studierender während einer Prüfung durch äußere Einwirkungen erheblich gestört, hat sie oder er dies unverzüglich den Aufsichtführenden mitzuteilen. 2Nach Beendigung der Prüfung können Störungen nicht mehr geltend gemacht werden. 3Näheres regelt der Prüfungsausschuss in einer Richtlinie.


§ 32 Wiederholung von Prüfungen



(1) 1Eine nicht bestandene Modulprüfung kann einmal wiederholt werden. 2Darüber hinaus kann eine nicht bestandene Modulprüfung jeweils in einem Pflichtmodul und in einem Wahlpflichtmodul ein zweites Mal wiederholt werden. 3Ist auch die Wiederholung erfolglos, ist das Studium beendet. 4Besteht eine Modulprüfung aus mehreren Teilprüfungen, sind nur die Teilprüfungen zu wiederholen, die nicht bestanden sind.

(2) Der Wiederholungstermin soll innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses durch das Prüfungsamt festgelegt werden.

(3) Ein Praxisbericht, ein reflektierter Praxisbericht, ein Projektbericht oder ein Lernjournal werden wiederholt, indem sie nachgebessert werden.

(4) Nehmen weniger als 50 Prüflinge an der Wiederholung einer Klausur in Multiple-Choice-Form oder mit Multiple-Choice-Anteilen teil, so ist diese Prüfung ohne Multiple-Choice-Aufgaben zu wiederholen.

(5) Wenn die Modulprüfung in einem Praktikum in einer Praktikumsbeurteilung besteht und die oder der Studierende weniger als fünf Rangpunkte erreicht hat, wird die Prüfung in Form eines Fachgespräches wiederholt.

(6) 1Wenn die Bachelorarbeit oder die Verteidigung mit weniger als fünf Rangpunkten bewertet wurde, kann sie einmal wiederholt werden. 2Absatz 1 Satz 1 und 3 gilt entsprechend. 3Für die Wiederholung gelten die §§ 25 und 26.


§ 33 Bestehen der Bachelorprüfung



(1) Die Bachelorprüfung ist bestanden, wenn

1.
die Modulprüfungen der Pflichtmodule bestanden sind,

2.
die Modulprüfungen der Wahlpflichtmodule mit „bestanden" bewertet worden sind,

3.
die Bachelorarbeit bestanden ist und

4.
die Verteidigung der Bachelorarbeit bestanden ist.

(2) 1Für die Berechnung der Rangpunktzahl der Bachelorprüfung sind die Prüfungsleistungen nach Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 wie folgt zu gewichten:

1.
die Ergebnisse der Modulprüfungen in den Fachstudien mit 65 Prozent,

2.
die Ergebnisse der Modulprüfungen in den praxisintegrierten Studienphasen mit 20 Prozent,

3.
das Ergebnis der Bachelorarbeit mit 10 Prozent,

4.
das Ergebnis der Verteidigung der Bachelorarbeit mit 5 Prozent.

2Die Rangpunkte der Module in den Fachstudien und praxisintegrierten Studienphasen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 werden untereinander im Verhältnis ihrer Leistungspunkte gewichtet.

(3) Die Rangpunktzahl der Bachelorprüfung wird kaufmännisch auf volle Rangpunkte gerundet; § 27 Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.


§ 34 Abschlusszeugnis, Urkunde, Diploma Supplement



(1) Wer die Bachelorprüfung bestanden hat, erhält

1.
ein Abschlusszeugnis,

2.
eine Bachelorurkunde und

3.
eine Diploma Supplement.

(2) Das Abschlusszeugnis enthält

1.
die Feststellung, dass die oder der Studierende die Laufbahnprüfung bestanden und die Befähigung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes erlangt hat,

2.
die Note der Bachelorprüfung und die erworbenen Rangpunkte,

3.
das Thema und die Note der Bachelorarbeit, die erworbenen ECTS-Leistungspunkte sowie die erworbenen Rangpunkte und

4.
die Gewichtung der einzelnen Prüfungsergebnisse nach § 33 Absatz 2 Satz 1.

(3) Die Bachelorurkunde enthält neben der Angabe des Studiengangs den verliehenen akademischen Grad „Bachelor of Laws (LL. B.)".

(4) 1Das Diploma Supplement wird in deutscher und in englischer Sprache ausgestellt. 2Es enthält:

1.
die Angabe des Abschlusses „Sozialversicherungsrecht" LL. B.,

2.
die Bezeichnungen der abgeschlossenen Module und die in den einzelnen Modulen erworbenen ECTS-Leistungspunkte sowie

3.
die relative Note nach der studiengangbezogenen ECTS-Einstufungstabelle.

(5) 1Wer die Bachelorprüfung nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsausschuss einen schriftlichen oder elektronischen Bescheid über die nicht bestandene Bachelorprüfung sowie eine Bescheinigung über die erbrachten Studienleistungen, aus der die absolvierten Module, deren Bewertung und die erworbenen ECTS-Leistungspunkte hervorgehen. 2Ein elektronischer Bescheid ist in einer der Formen zu erlassen, die das Verwaltungsverfahrensgesetz für den elektronischen Schriftformersatz vorsieht.


§ 35 Prüfungsakten



(1) Zur Prüfungsakte zu nehmen sind

1.
die schriftlichen Prüfungsleistungen und die dazu gegebenenfalls erstellten Bewertungen,

2.
die Protokolle der mündlichen Prüfungsleistungen,

3.
das Gutachten zur Bewertung der Bachelorarbeit sowie

4.
eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheides über das Nichtbestehen der Bachelorprüfung.

(2) 1Das Prüfungsamt Berlin bewahrt zur Gewährleistung der Nachprüfbarkeit von Prüfungsentscheidungen nach Beendigung des Studiums die Prüfungsakten mindestens fünf und höchstens zehn Jahre auf. 2Davon abweichend gelten folgende Aufbewahrungsfristen:

1.
ein Jahr für schriftliche Prüfungsleistungen ohne die Bewertungen und

2.
40 Jahre für das Abschlusszeugnis und die Bachelorurkunde 40 Jahre.

3Die Prüfungsakten sind nach Ablauf der jeweiligen Frist zu vernichten oder, im Fall elektronischer Akten, zu löschen.

(3) 1Nach Abschluss jeder Prüfung können die Studierenden Einsicht in ihre Prüfungsakten nehmen. 2Die Bachelorarbeit und das Gutachten können erst nach der Verteidigung der Bachelorarbeit eingesehen werden.


Abschnitt 5 Schlussvorschriften

§ 36 Übergangsregelung





§ 37 Inkrafttreten; Außerkrafttreten


§ 37 ändert mWv. 1. September 2024 GntDSVVDV

1Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 2024 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1752) außer Kraft.


Schlussformel



Deutsche Rentenversicherung Bund

Der Vorsitzende des Vorstands

Veen