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§ 18 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung (GntDSVVDV)

V. v. 17.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 330
Geltung ab 01.09.2024; FNA: 2030-8-5-30 Beamte

§ 18 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen anderer Hochschulen



(1) Auf Antrag werden vom Prüfungsausschuss Studien- und Prüfungsleistungen aus anderen in Deutschland oder im Ausland belegten Studiengängen anerkannt, wenn kein wesentlicher Unterschied zwischen den dabei erworbenen und im Bachelorstudiengang „Sozialversicherungsrecht" zu erwerbenden Kompetenzen besteht.

(2) 1Der Antrag ist innerhalb der ersten zwei Monate nach Beginn des ersten Trimesters zu stellen. 2Mit Einreichung des Antrags haben die Studierenden die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. 3Der Prüfungsausschuss entscheidet über die Anträge.

(3) Liegen die erforderlichen Unterlagen nicht bis vier Wochen vor der betroffenen Prüfung oder Teilprüfung vor, ist eine Anerkennung nicht möglich.

(4) Das Nähere zum Anerkennungsverfahren regelt der Prüfungsausschuss in einer Richtlinie.



 

Zitierungen von § 18 GntDSVVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 GntDSVVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GntDSVVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19 GntDSVVDV Anrechnung von außerhochschulisch erworbenen Kompetenzen
... sie nach Inhalt und Niveau dem zu ersetzenden Teil des Studiums gleichwertig sind. (2) § 18 Absatz 2 bis 4 gilt ...
§ 36 GntDSVVDV Übergangsregelung
... weiter anzuwenden, dass an Stelle des § 13 Absatz 2 Nummer 2, der §§ 14 bis 19 Absatz 1, 3 bis 5, des § 20 Absatz 1, 2 Satz 3 und Absätze 4 bis 6 und der ...