§ 4 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung (GntDSVVDV)

V. v. 17.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 330
Geltung ab 01.09.2024; FNA: 2030-8-5-30 Beamte

§ 4 Nachteilsausgleich



(1) 1Schwerbehinderten Menschen, diesen gleichgestellten Menschen mit Behinderungen und Menschen mit Beeinträchtigungen, die die Umsetzung der nachzuweisenden Kenntnisse einschränken, wird im Auswahlverfahren und bei Prüfungen auf Antrag ein angemessener Nachteilsausgleich gewährt. 2Auf die Möglichkeit des Nachteilsausgleichs ist vor Beginn des Auswahlverfahrens durch die Einstellungsbehörden und vor jedem Prüfungstermin durch das Prüfungsamt hinzuweisen.

(2) 1Der Nachteilsausgleich soll die Chancengleichheit gegenüber nicht behinderten und nicht beeinträchtigten Menschen herstellen. 2Er darf nicht dazu führen, dass die Anforderungen an die inhaltliche Eignung herabgesetzt werden.

(3) Über die Gewährung von Nachteilsausgleichen entscheidet

1.
im Auswahlverfahren die Einstellungsbehörde,

2.
bei Prüfungen das Prüfungsamt des Fachbereichs Sozialversicherung.

(4) 1Art und Umfang des Nachteilsausgleichs sind mit den Betroffenen rechtzeitig zu erörtern. 2Zudem sind die Betroffenen darauf hinzuweisen, dass auf ihr Verlangen die Schwerbehindertenvertretung einzubeziehen ist.



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