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§ 24 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung (GntDSVVDV)

V. v. 17.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 330
Geltung ab 01.09.2024; FNA: 2030-8-5-30 Beamte

§ 24 Modulprüfungen



(1) 1In jedem Modul ist eine Prüfung abzulegen. 2Eine Modulprüfung kann aus mehreren Teilprüfungen bestehen. 3Die Gewichtung der einzelnen Teilprüfungen zueinander regelt das Modulhandbuch.

(2) 1Die Modulprüfungen sollen innerhalb desjenigen Trimesters abgenommen werden, in dem das Modul absolviert wird. 2Trimesterübergreifende Prüfungen sind zulässig. 3Das Prüfungsamt erstellt vor Beginn eines Trimesters einen Prüfungsplan, in dem geregelt wird, welche Prüfungsleistungen zu welchem Zeitpunkt in den einzelnen Modulen erbracht werden müssen. 4Der Prüfungsplan muss den Studierenden vor Beginn eines Trimesters zur Einsicht zur Verfügung stehen.

(3) Die Korrekturzeit für schriftliche Prüfungen soll maximal betragen

1.
für Klausuren und Praxisklausuren sechs Wochen,

2.
für Hausarbeiten acht Wochen und

3.
für Projektberichte, Praxisberichte, reflektierte Praxisberichte und Lernjournale fünf Wochen.

(4) 1Prüfungsleistungen sind:

1.
Klausur,

2.
Hausarbeit,

3.
Projektbericht,

4.
Referat,

5.
Präsentation,

6.
Portfolio,

7.
Lernjournal,

8.
Kurzvortrag und

9.
mündliche Prüfung.

2Klausuren können ganz oder teilweise aus Multiple-Choice-Aufgaben (§ 28) bestehen oder bei entsprechenden Voraussetzungen in digitaler Form stattfinden.

(5) Prüfungsleistungen in den praxisintegrierten Studienphasen sind darüber hinaus:

1.
Praxisbericht,

2.
Praxisklausur,

3.
praktische Übung,

4.
reflektierter Praxisbericht,

5.
Fachgespräch,

6.
Beratungsgespräch und

7.
Praxisbeurteilung.

(6) Prüfungen in Form von Gruppenarbeiten dürfen nur durchgeführt werden, wenn die Einzelleistungen der Studierenden eindeutig voneinander abgrenzbar und einzeln bewertbar sind.

(7) Das Nähere zu den Prüfungsleistungen regelt der Prüfungsausschuss in Richtlinien.



 

Zitierungen von § 24 GntDSVVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 GntDSVVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GntDSVVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 36 GntDSVVDV Übergangsregelung
... November 2014 (BGBl. I S. 1752) der § 15 Absatz 2 Nummer 2, die §§ 20 bis 23, der § 24 Absatz 1, 3 bis 7 , der § 25 Absatz 1, 2 Satz 3, Absatz 4, 5, 6 und 7 und die §§ 26 bis 35 dieser ...