Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 33 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung (GntDSVVDV)

V. v. 17.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 330
Geltung ab 01.09.2024; FNA: 2030-8-5-30 Beamte

§ 33 Bestehen der Bachelorprüfung



(1) Die Bachelorprüfung ist bestanden, wenn

1.
die Modulprüfungen der Pflichtmodule bestanden sind,

2.
die Modulprüfungen der Wahlpflichtmodule mit „bestanden" bewertet worden sind,

3.
die Bachelorarbeit bestanden ist und

4.
die Verteidigung der Bachelorarbeit bestanden ist.

(2) 1Für die Berechnung der Rangpunktzahl der Bachelorprüfung sind die Prüfungsleistungen nach Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 wie folgt zu gewichten:

1.
die Ergebnisse der Modulprüfungen in den Fachstudien mit 65 Prozent,

2.
die Ergebnisse der Modulprüfungen in den praxisintegrierten Studienphasen mit 20 Prozent,

3.
das Ergebnis der Bachelorarbeit mit 10 Prozent,

4.
das Ergebnis der Verteidigung der Bachelorarbeit mit 5 Prozent.

2Die Rangpunkte der Module in den Fachstudien und praxisintegrierten Studienphasen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 werden untereinander im Verhältnis ihrer Leistungspunkte gewichtet.

(3) Die Rangpunktzahl der Bachelorprüfung wird kaufmännisch auf volle Rangpunkte gerundet; § 27 Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.

 
Anzeige


 

Zitierungen von § 33 GntDSVVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 33 GntDSVVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GntDSVVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 34 GntDSVVDV Abschlusszeugnis, Urkunde, Diploma Supplement
... erworbenen Rangpunkte und 4. die Gewichtung der einzelnen Prüfungsergebnisse nach § 33 Absatz 2 Satz 1 . (3) Die Bachelorurkunde enthält neben der Angabe des Studiengangs den verliehenen ...
§ 36 GntDSVVDV Übergangsregelung
... Absatz 1, 3 bis 7, der § 25 Absatz 1, 2 Satz 3, Absatz 4, 5, 6 und 7 und die §§ 26 bis 35 dieser Verordnung anzuwenden ...