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§ 33 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung (GntDSVVDV)
§ 33 Bestehen der Bachelorprüfung
§ 33 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Bachelorprüfung ist bestanden, wenn
- 1.
- die Modulprüfungen der Pflichtmodule bestanden sind,
- 2.
- die Modulprüfungen der Wahlpflichtmodule mit „bestanden" bewertet worden sind,
- 3.
- die Bachelorarbeit bestanden ist und
- 4.
- die Verteidigung der Bachelorarbeit bestanden ist.
(2) 1Für die Berechnung der Rangpunktzahl der Bachelorprüfung sind die Prüfungsleistungen nach Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 wie folgt zu gewichten:
- 1.
- die Ergebnisse der Modulprüfungen in den Fachstudien mit 65 Prozent,
- 2.
- die Ergebnisse der Modulprüfungen in den praxisintegrierten Studienphasen mit 20 Prozent,
- 3.
- das Ergebnis der Bachelorarbeit mit 10 Prozent,
- 4.
- das Ergebnis der Verteidigung der Bachelorarbeit mit 5 Prozent.
(3) Die Rangpunktzahl der Bachelorprüfung wird kaufmännisch auf volle Rangpunkte gerundet; § 27 Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.
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Zitierungen von § 33 GntDSVVDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 33 GntDSVVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GntDSVVDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 34 GntDSVVDV Abschlusszeugnis, Urkunde, Diploma Supplement
... erworbenen Rangpunkte und 4. die Gewichtung der einzelnen Prüfungsergebnisse nach § 33 Absatz 2 Satz 1 . (3) Die Bachelorurkunde enthält neben der Angabe des Studiengangs den verliehenen ...
§ 36 GntDSVVDV Übergangsregelung
... Absatz 1, 3 bis 7, der § 25 Absatz 1, 2 Satz 3, Absatz 4, 5, 6 und 7 und die §§ 26 bis 35 dieser Verordnung anzuwenden ...
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